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Entscheidung 1 Ob 1004/88×

Entscheidung 1 Ob 1004/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1004/88

Entscheidungsdatum

28.06.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga K***, Angestellte, Wien 21., Gerasdorferstraße 61/4/6, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 25.253,40 und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18.April 1988, GZ 12 R 22/88-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ist die Revision im Zulassungsbereich (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne der Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage (hier: des materiellen Rechts) abhängt.

Die Klägerin führt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) lediglich die Notwendigkeit der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG zwingendes Recht enthält, an. Das Gericht zweiter Instanz hat seine bestätigende Entscheidung jedoch nicht etwa auf eine Lösung der in der Revision bezeichneten Rechtsfrage dahin, daß die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG abdingbar sei, sondern ausschließlich darauf gestützt, daß die tragenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes im Vorprozeß (34 Cg 218/86 des Handelsgerichtes Wien), Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG sei auf das Verhältnis zwischen Nutzungsberechtigtem und Lieferanten von Fernwärme nicht anzuwenden, auf vertretbarer Rechtsansicht beruhe, so daß kein schuldhaftes Organverhalten vorliege.

Daß der Rechtsträger für die Folgen von unrichtigen Entscheidungen seiner Organe im Amtshaftungsprozeß nur dann einstehen muß, wenn diese auf nicht vertretbarer Rechtsauffassung beruhen, entspricht Lehre und Rechtsprechung (Loebenstein-Kaniak, AHG2 142 f; JBl 1986, 182; SZ 53/83; SZ 52/56 uva). Da Paragraph 14, Absatz eins, WGG seinem Wortlaut nach nur auf das Verhältnis zwischen gemeinnütziger Bauvereinigung und Nutzungsberechtigtem anzuwenden ist, könnte eine Übertragung seines Anwendungsbereiches - etwa, wie im vorliegenden Fall, auch auf Rechtsverhältnisse zwischen Nutzungsberechtigtem und Fernwärmelieferanten - nur im Wege der Auslegung (zB durch Analogie oder Größenschluß) vorgenommen werden. Zu diesem Fragenkreis fehlt - soweit überblickbar - jedoch höchstgerichtliche Rechtsprechung, aber auch einschlägiges Schrifttum. Dem Berufungsgericht im Vorprozeß kann somit die Vertretbarkeit seiner (tragenden) Rechtsauffassung nicht abgesprochen werden.

Da die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist die Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E14596

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB01004.88.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19880628_OGH0002_0010OB01004_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung