Die von sämtlichen beklagten Parteien erhobene außerordentliche Revision ist - aus unterschiedlichen Erwägungen - unzulässig. Soweit die erst-, die zweit- und die drittbeklagte Partei die berufungsgerichtliche Entscheidung bekämpfen, ist die Revision schon deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die das Klagebegehren, soweit es gegen sie gerichtet ist, ohnedies zur Gänze abweisende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, diese beklagten Parteien daher durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sein können und ihr Rechtsmittel schon deshalb als nicht zulässig zurückzuweisen ist (EFSlg 55.060 uva).
Gleiches gilt für die Anfechtung seitens des Fünftbeklagten. Zwar wurde das Klagebegehren gegen ihn nur, soweit er zur Zahlung von S 625.210,-- an den Kläger verhalten werden sollte, abgewiesn, doch war nur dieser Teil des Klagebegehrens Gegenstand des erstinstanzlichen Teilzwischenurteiles: Auch er ist daher durch die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht beschwert. Beschwert ist lediglich die viertbeklagte Partei. Soweit sie die schon im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe in der Revision erneut ins Treffen führt, ist ihr Rechtsmittel schon deshalb unzulässig, weil der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem es eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verwarf, auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde, weder mit Rekurs noch mit Revision bekämpft werden kann (JBl 1955, 276; vgl auch SZ 54/190).Gleiches gilt für die Anfechtung seitens des Fünftbeklagten. Zwar wurde das Klagebegehren gegen ihn nur, soweit er zur Zahlung von S 625.210,-- an den Kläger verhalten werden sollte, abgewiesn, doch war nur dieser Teil des Klagebegehrens Gegenstand des erstinstanzlichen Teilzwischenurteiles: Auch er ist daher durch die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht beschwert. Beschwert ist lediglich die viertbeklagte Partei. Soweit sie die schon im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe in der Revision erneut ins Treffen führt, ist ihr Rechtsmittel schon deshalb unzulässig, weil der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem es eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verwarf, auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde, weder mit Rekurs noch mit Revision bekämpft werden kann (JBl 1955, 276; vergleiche auch SZ 54/190).
Soweit die viertbeklagte Partei schließlich in ihrer außerordentlichen Revision die rechtliche Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz anficht, ist das Rechtsmittel gemäß § 508a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs.3 ZPO).Soweit die viertbeklagte Partei schließlich in ihrer außerordentlichen Revision die rechtliche Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz anficht, ist das Rechtsmittel gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).