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Entscheidung 1 Ob 101/05t×

Entscheidung 1 Ob 101/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob101/05t

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend mehrere beim Bezirksgericht Wels gegen Anton S*****, als Verpflichteten anhängige Exekutionsverfahren, infolge „Revisions - Rekurses" des Verpflichteten als Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. März 2005, GZ 21 R 65/05s-10, womit der Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Wels vom 9. Februar 2005, GZ Jv 36-17a/05-4, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Revisions - Rekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Dem in Exekutionsverfahren gestellten Ablehnungsantrag des Verpflichteten gegen einen Rechtspfleger des Bezirksgerichts Wels wurde von dessen Vorsteher nach meritorischer Prüfung „keine Folge gegeben".

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss als unzulässig zurück. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 26, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 7, RPflG jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen wendet sich der „Revisions - Rekurs" des Verpflichteten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, ist gegen die Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichts über die Erledigung eines Ablehnungsantrags gegen einen Rechtspfleger nach Paragraph 7, RPflG ein Rekurs nicht zulässig. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss steht daher mit der Rechtslage im Einklang. Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Verpflichteten ist somit zurückzuweisen, ohne dass es der vorherigen Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung bedurfte, zumal diese die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht beseitigen könnte.

Textnummer

E77571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00101.05T.0510.000

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20050510_OGH0002_0010OB00101_05T0000_000

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