Der Oberste Gerichtshof kann über den Revisionsrekurs der Minderjährigen noch nicht entscheiden.
1. Der Beschluss, mit dem das Erstgericht den Geldunterhalt der Minderjährigen festgesetzt hatte, wurde von der Mutter zur Gänze angefochten. Ihr Rekurs war bloß teilweise erfolgreich. Unaufgeklärt blieb bisher, was die Mutter mit ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „wegen Rekurs f. Alimente" bezweckte. Falls sie einen Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung zu erheben gedenkt, so wird gemäß § 7 Abs 2 und § 23 AußStrG iVm § 65 Abs 1 und 2 AußStrG die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Verfahrenshilfeantrags aufgeworfen. Dieser wurde unrichtig an das Rekursgericht adressiert. Er langte erst am 4. 1. 2006 - somit nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist am 3. 1. 2006 - beim Erstgericht ein (Näheres dazu bei Buchegger in Fasching/Konecny² II/2 § 126 ZPO Rz 14 ff; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 505 ZPO Rz 24 f je mN aus der Rsp). Wäre der Verfahrenshilfeantrag verspätet, so ist auf § 46 Abs 3 iVm § 71 Abs 4 AußStrG hinzuweisen. Auf Grund dieser Regelungen ist eine Rekursentscheidung nach Ablauf der Revisionsrekursfrist nur dann anfechtbar, wenn deren Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Ein verspäteter Revisionsrekurs wäre allerdings dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil dieser nach § 46 Abs 3 iVm § 71 Abs 4 AußStrG zu prüfen hätte, ob das Rechtsmittel zurückzuweisen oder mit Sachentscheidung zu erledigen ist.1. Der Beschluss, mit dem das Erstgericht den Geldunterhalt der Minderjährigen festgesetzt hatte, wurde von der Mutter zur Gänze angefochten. Ihr Rekurs war bloß teilweise erfolgreich. Unaufgeklärt blieb bisher, was die Mutter mit ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „wegen Rekurs f. Alimente" bezweckte. Falls sie einen Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung zu erheben gedenkt, so wird gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 23, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins und 2 AußStrG die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Verfahrenshilfeantrags aufgeworfen. Dieser wurde unrichtig an das Rekursgericht adressiert. Er langte erst am 4. 1. 2006 - somit nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist am 3. 1. 2006 - beim Erstgericht ein (Näheres dazu bei Buchegger in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 126, ZPO Rz 14 ff; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 505, ZPO Rz 24 f je mN aus der Rsp). Wäre der Verfahrenshilfeantrag verspätet, so ist auf Paragraph 46, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG hinzuweisen. Auf Grund dieser Regelungen ist eine Rekursentscheidung nach Ablauf der Revisionsrekursfrist nur dann anfechtbar, wenn deren Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Ein verspäteter Revisionsrekurs wäre allerdings dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil dieser nach Paragraph 46, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG zu prüfen hätte, ob das Rechtsmittel zurückzuweisen oder mit Sachentscheidung zu erledigen ist.
2. Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müsste sich die Mutter im Revisionsrekursverfahren anwaltlich vertreten lassen. Das folgt für den Revisionsrekurs auch aus § 65 Abs 1 Z 5 AußStrG. Es bedarf allerdings auch eine Revisionsrekursbeantwortung der - hier noch nicht vorliegenden - anwaltlichen Fertigung. Ungeachtet dessen wurde der Mutter die Verfahrenshilfe nur für die Begünstigungen gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a-e ZPO gewährt.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG müsste sich die Mutter im Revisionsrekursverfahren anwaltlich vertreten lassen. Das folgt für den Revisionsrekurs auch aus Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, AußStrG. Es bedarf allerdings auch eine Revisionsrekursbeantwortung der - hier noch nicht vorliegenden - anwaltlichen Fertigung. Ungeachtet dessen wurde der Mutter die Verfahrenshilfe nur für die Begünstigungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lit a-e ZPO gewährt.
Das Erstgericht wird somit zunächst zu klären haben, ob die Mutter gegen den Beschluss zweiter Instanz ebenso einen Revisionsrekurs erheben will; bejahendenfalls wird zu beurteilen sein, ob ihr zur Erhebung eines nach den voranstehenden Erwägungen allenfalls verspäteten Revisionsrekurses gemäß § 7 AußStrG iVm § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beizugeben ist. Die Gleichschrift eines Revisionsrekurses der Mutter wäre gemäß § 68 Abs 1 AußStrG dem Vertreter der Minderjährigen zuzustellen. Abschließend ist noch anzumerken, dass zwar kein Nachweis dafür aktenkundig ist, wann die von den Minderjährigen angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts deren Vertreter zugestellt wurde, dass dieser Revisionsrekurs jedoch nach sonst aktenkundigen Daten jedenfalls rechtzeitig sein dürfte; dies ist aber noch zu verifizieren.Das Erstgericht wird somit zunächst zu klären haben, ob die Mutter gegen den Beschluss zweiter Instanz ebenso einen Revisionsrekurs erheben will; bejahendenfalls wird zu beurteilen sein, ob ihr zur Erhebung eines nach den voranstehenden Erwägungen allenfalls verspäteten Revisionsrekurses gemäß Paragraph 7, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beizugeben ist. Die Gleichschrift eines Revisionsrekurses der Mutter wäre gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG dem Vertreter der Minderjährigen zuzustellen. Abschließend ist noch anzumerken, dass zwar kein Nachweis dafür aktenkundig ist, wann die von den Minderjährigen angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts deren Vertreter zugestellt wurde, dass dieser Revisionsrekurs jedoch nach sonst aktenkundigen Daten jedenfalls rechtzeitig sein dürfte; dies ist aber noch zu verifizieren.