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Entscheidung 1 Ob 101/26y×

Entscheidung 1 Ob 101/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob101/26y

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch die Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei R* GmbH, *, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen (zuletzt) Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Mai 2026, GZ 6 R 39/26m-56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter, jeweils nicht im Grenzkataster eingetragener Grundstücke.

[2]                 Die Klägerin behauptet, das Eigentum an einem näher bezeichneten Grundstücksstreifen des Grundstücks der Beklagten ersessen zu haben, weil sie und ihre Rechtsvorgänger im Eigentum an ihrem Grundstück diese Fläche länger als 30 Jahre mit der Überzeugung benutzt und bewirtschaftet hätten, dass diese zu ihrem Grundstück gehöre.

[3]                 Die Beklagte bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ersitzung, weil der Klägerin und ihren Rechtsvorgängern der Grenzverlauf aufgrund eines an der Grenze beider Grundstücke befindlichen Grenzsteins bekannt sein hätte müssen.

[4]                 Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts, weil der Grenzstein bei gehöriger Sorgfalt für die Klägerin und die Voreigentümer ihres Grundstücks erkennbar gewesen wäre. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[5]         Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

[6]                 1. Der Senat legte in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung zu 1 Ob 130/25m (Rz 28) dar, dass Grenzsteine typischerweise einen eindeutigen Hinweis auf eine Eigentumsgrenze liefern, wenn sie – was im Einzelfall zu beurteilen ist – bei üblicher Sorgfalt wahrgenommen werden können. Für die Redlichkeit der Klägerin ist demnach entscheidend, ob sie oder die Voreigentümer ihres Grundstücks den Grenzstein und damit den durch diesen markierten Grenzverlauf erkennen hätten können.

[7]                 2. Das Erstgericht stellte im zweiten Rechtsgang fest, dass der hellgraue und leicht grünlich verfärbte Grenzstein eine Seitenlänge von etwa zehn Zentimetern aufweist, einige Zentimeter über das Erdniveau hinausragt und sich in unmittelbarer Nähe eines Kirschlorbeerstrauchs befindet, der im Bereich des Grenzsteins – ebenso wie der dort wachsende Efeu – aber nicht stark verwachsen und nicht blickdicht ist, sondern eine gute Sicht auf den Erdboden – und damit auf den Grenzstein – zulässt. Diese Situation bestand gleichermaßen während des Zeitraums, als der Vater der Klägerin (und zuvor dessen Eltern) Grundstückseigentümer waren.

[8]                 3. Davon ausgehend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger im Eigentum an ihrem Grundstück den Grenzverlauf bei gehöriger Sorgfalt erkennen hätten können und ihnen damit die Redlichkeit fehlt, jedenfalls vertretbar.

Textnummer

E148523

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00101.26Y.0827.000

Im RIS seit

23.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260827_OGH0002_0010OB00101_26Y0000_000