Gegen, den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, dem Berechtigung nicht zukommt.
Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin zunächst die Feststellung der durch Ersitzung erworbenen Dienstbarkeit des Fahr- und Viehtriebsrechtes. Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, ist eine einstweilige Verfügung zur Sicherung bloßer Feststellungsansprüche nicht statthaft (Neumann-Lichtblau3 II 1165, Pollak, Zivilprozeßrecht2 1037, SZ 6/119, SZ 21/47, SZ 38/58, SZ 43/119, zuletzt 6 Ob 158/74). Das weitere Begehren auf Einwilligung zur Einverleibung der Dienstbarkeit ist als Begehren, das auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist (vgl. Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht, 277 f), ein Leistungsbegehren und demnach einer Sicherung durch einstweilige Verfügung grundsätzlich zugänglich (SZ 28/261). Die während eines Prozesses begehrte einstweilige Verfügung muß sich aber – wie dies vom Rekurswerber auch nicht in Zweifel gezogen wird – stets im Rahmen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs halten. Die einstweilige Verfügung darf nur zur Sicherung des konkreten, durch die Klage geltend gemachten Anspruchs angeordnet werden (SZ 26/134, EvBl 1962/477, SZ 42/80, JBl 1974, 529 und 1 Ob 174/74). Diese Beschränkung auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch folgt allein schon daraus, daß nach § 387 EO das Prozeßgericht für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung, die über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgeht, nicht zuständig ist. Diese grundsätzliche Beschränkung der einstweiligen Verfügung auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch besteht sowohl für einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 1 EO, welche die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung. eines Anspruches sichern, als auch für einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO, die einen gegenwärtigen Zustand gegen drohende Gewalt oder einen drohenden unwiederbringlichen Schaden sichern sollen. Für die einstweilige Verfügung nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle ist nur kennzeichnend, daß nicht bloß die künftige exekutive Durchsetzung eines Anspruches gesichert, sondern der gefährdeten Partei praktisch im Wege der einstweiligen Verfügung Befriedigung geboten werden kann (vgl. Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht, 294 f). Es kann sich zwar die auf § 381 Z 2 EO gestützte einstweilige Verfügung mit dem im Prozeß angestrebten Ziel ganz oder teilweise decken, darf aber doch nicht darüber hinausgehen (SZ 25/205 ua). In einem solchen Fall kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung das bewilligt werden, was die gefährdete Partei im Wege der Exekution eines ihr günstigen Urteils erreichen kann (Neumann-Lichtblau aaO 1164). Wird die beantragte einstweilige Verfügung unter diesem Gesichtspunkt geprüft, so ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht gegeben sind. Die Klägerin hat, abgesehen vom Feststellungsbegehren, nur an Klagebegehren auf Einwilligung zur Einverleibung der Dienstbarkeit, somit auf Abgabe einer Willenserklärung erhoben. Ein Begehren auf Duldung der faktischen Ausübung der Servitut wurde nicht gestellt, es ist ein solches Begehren auch nicht als Minus im gestellten Klagebegehren enthalten. Es handelt sich vielmehr um ein seiner Art nach verschiedenes Begehren, wie dies auch der Umstand zeigt, daß auf Grund des im Rechtsstreit ergehenden Urteils Exekution zur Duldung der Ausübung des Servitut nicht geführt werden könnte. Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, daß die Duldung der Ausübung der Servitut keineswegs der Sicherung des Anspruches auf Einverleibung des dinglichen Rechtes zu dienen vermag. Darin unterscheidet sich der hier vorliegende Fall wesentlich von dem der – vom Rechtsmittelwerber zitierten – Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. November 1953, 1 Ob 889/53, zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort wurde zur Sicherung des Begehrens auf Räumung einer mit Wald bestandenen Liegenschaft mittels einstweiliger Verfügung verboten, Holz zu schlägern, weil ja offensichtlich ist, daß durch Abholzung einer mit Bäumen bewachsenen Liegenschaft, und somit durch Veränderung des bisherigen Zustandes, der Anspruch auf Räumung dieser Liegenschaft zumindest gefährdet wird. Hingegen wurde auch in der vorgenannten Entscheidung das Verbot des Verkaufes und Abtransportes des bereits geschlägerten Holzes abgelehnt, weil das Klagebegehren bloß auf Räumung der Liegenschaft gerichtet war und damit das Sicherungsbegehren über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausging. Da im vorliegenden Fall, wie dargelegt, das Begehren der einstweiligen Verfügung über den mit der Klage erhobenen Anspruch hinausgeht, kommt eine Bewilligung nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin zunächst die Feststellung der durch Ersitzung erworbenen Dienstbarkeit des Fahr- und Viehtriebsrechtes. Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, ist eine einstweilige Verfügung zur Sicherung bloßer Feststellungsansprüche nicht statthaft (Neumann-Lichtblau3 II 1165, Pollak, Zivilprozeßrecht2 1037, SZ 6/119, SZ 21/47, SZ 38/58, SZ 43/119, zuletzt 6 Ob 158/74). Das weitere Begehren auf Einwilligung zur Einverleibung der Dienstbarkeit ist als Begehren, das auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist vergleiche Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht, 277 f), ein Leistungsbegehren und demnach einer Sicherung durch einstweilige Verfügung grundsätzlich zugänglich (SZ 28/261). Die während eines Prozesses begehrte einstweilige Verfügung muß sich aber – wie dies vom Rekurswerber auch nicht in Zweifel gezogen wird – stets im Rahmen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs halten. Die einstweilige Verfügung darf nur zur Sicherung des konkreten, durch die Klage geltend gemachten Anspruchs angeordnet werden (SZ 26/134, EvBl 1962/477, SZ 42/80, JBl 1974, 529 und 1 Ob 174/74). Diese Beschränkung auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch folgt allein schon daraus, daß nach Paragraph 387, EO das Prozeßgericht für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung, die über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgeht, nicht zuständig ist. Diese grundsätzliche Beschränkung der einstweiligen Verfügung auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch besteht sowohl für einstweilige Verfügungen nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO, welche die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung. eines Anspruches sichern, als auch für einstweilige Verfügungen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO, die einen gegenwärtigen Zustand gegen drohende Gewalt oder einen drohenden unwiederbringlichen Schaden sichern sollen. Für die einstweilige Verfügung nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle ist nur kennzeichnend, daß nicht bloß die künftige exekutive Durchsetzung eines Anspruches gesichert, sondern der gefährdeten Partei praktisch im Wege der einstweiligen Verfügung Befriedigung geboten werden kann vergleiche Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht, 294 f). Es kann sich zwar die auf Paragraph 381, Ziffer 2, EO gestützte einstweilige Verfügung mit dem im Prozeß angestrebten Ziel ganz oder teilweise decken, darf aber doch nicht darüber hinausgehen (SZ 25/205 ua). In einem solchen Fall kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung das bewilligt werden, was die gefährdete Partei im Wege der Exekution eines ihr günstigen Urteils erreichen kann (Neumann-Lichtblau aaO 1164). Wird die beantragte einstweilige Verfügung unter diesem Gesichtspunkt geprüft, so ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht gegeben sind. Die Klägerin hat, abgesehen vom Feststellungsbegehren, nur an Klagebegehren auf Einwilligung zur Einverleibung der Dienstbarkeit, somit auf Abgabe einer Willenserklärung erhoben. Ein Begehren auf Duldung der faktischen Ausübung der Servitut wurde nicht gestellt, es ist ein solches Begehren auch nicht als Minus im gestellten Klagebegehren enthalten. Es handelt sich vielmehr um ein seiner Art nach verschiedenes Begehren, wie dies auch der Umstand zeigt, daß auf Grund des im Rechtsstreit ergehenden Urteils Exekution zur Duldung der Ausübung des Servitut nicht geführt werden könnte. Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, daß die Duldung der Ausübung der Servitut keineswegs der Sicherung des Anspruches auf Einverleibung des dinglichen Rechtes zu dienen vermag. Darin unterscheidet sich der hier vorliegende Fall wesentlich von dem der – vom Rechtsmittelwerber zitierten – Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. November 1953, 1 Ob 889/53, zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort wurde zur Sicherung des Begehrens auf Räumung einer mit Wald bestandenen Liegenschaft mittels einstweiliger Verfügung verboten, Holz zu schlägern, weil ja offensichtlich ist, daß durch Abholzung einer mit Bäumen bewachsenen Liegenschaft, und somit durch Veränderung des bisherigen Zustandes, der Anspruch auf Räumung dieser Liegenschaft zumindest gefährdet wird. Hingegen wurde auch in der vorgenannten Entscheidung das Verbot des Verkaufes und Abtransportes des bereits geschlägerten Holzes abgelehnt, weil das Klagebegehren bloß auf Räumung der Liegenschaft gerichtet war und damit das Sicherungsbegehren über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausging. Da im vorliegenden Fall, wie dargelegt, das Begehren der einstweiligen Verfügung über den mit der Klage erhobenen Anspruch hinausgeht, kommt eine Bewilligung nicht in Betracht.
Dem Revisionsrekurs war demgemäß der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, §§ 78, 402 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO.