Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof vertritt in seinen Entscheidungen aus letzter Zeit ständig den Standpunkt, daß die Oppositionsklage sich nicht bloß gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß, sondern gegen den Bestand des Anspruches nach dem Titel, zu dessen Durchsetzung eine Exekution anhängig ist, richte, daher die Rechtskraft des darüber ergehenden Urteiles über den Rahmen der einzelnen Exekution, die nur den Anlaß zur Klage gegeben habe, hinauswirke, und aus dem gleichen Klagsgrund der gleiche Anspruch zwischen denselben Parteien nur einmal bekämpft werden könne (vgl. SZ. XIX/316, ferner E. v. 25. Juli 1950, 2 Ob 999/50, und vom 11. Oktober 1950, 1 Ob 504/50). Während mit Vollstreckungsgegenklage das Erlöschen des Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, geht die Herabsetzungsklage auf Minderung nur für die Zukunft. Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluß selbst geht das Begehren der zu C 538/51 eingebrachten Klage auf Herabsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeträge ab 1. August 1951 auf 15% des klägerischen Einkommens, wogegen das Begehren der Oppositionsklage ganz allgemein auf Erlöschen des Anspruches, soweit er 15% des Nettoeinkommens des Klägers übersteigt, gerichtet ist, also sich vor allem auch auf die vor dem 1. August 1951 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge erstreckt. Dies ergibt sich überdies aus dem Vorbringen in der Vollstreckungsgegenklage selbst, das auf die am 5. Juli 1951 zu E 1471/51 zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 634.53 S und der weiteren jeden Samstag fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 25% des klägerischen Einkommens bewilligte Exekution ausdrücklich Bezug nimmt. Soweit sich die Oppositionsklage auf die vor dem 1. August 1951 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge bezieht, kann Streitanhängigkeit allerdings mangels Nämlichkeit des Anspruches nicht vorliegen. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Herabsetzungsklage sei die zeitlich und umfänglich weiterreichende, so ist dies aktenwidrig. Das Berufungsgericht hätte genauer prüfen sollen, auf welche Zeit sich die Exekution und das Begehren der Vollstreckungsgegenklage bezieht. Da es dies nicht getan hat und zu Unrecht die Streitanhängigkeit hinsichtlich des ganzen Begehrens der Oppositionsklage angenommen hat, war dem Rekurse Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Der Oberste Gerichtshof vertritt in seinen Entscheidungen aus letzter Zeit ständig den Standpunkt, daß die Oppositionsklage sich nicht bloß gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß, sondern gegen den Bestand des Anspruches nach dem Titel, zu dessen Durchsetzung eine Exekution anhängig ist, richte, daher die Rechtskraft des darüber ergehenden Urteiles über den Rahmen der einzelnen Exekution, die nur den Anlaß zur Klage gegeben habe, hinauswirke, und aus dem gleichen Klagsgrund der gleiche Anspruch zwischen denselben Parteien nur einmal bekämpft werden könne vergleiche SZ. XIX/316, ferner E. v. 25. Juli 1950, 2 Ob 999/50, und vom 11. Oktober 1950, 1 Ob 504/50). Während mit Vollstreckungsgegenklage das Erlöschen des Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann, geht die Herabsetzungsklage auf Minderung nur für die Zukunft. Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluß selbst geht das Begehren der zu C 538/51 eingebrachten Klage auf Herabsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeträge ab 1. August 1951 auf 15% des klägerischen Einkommens, wogegen das Begehren der Oppositionsklage ganz allgemein auf Erlöschen des Anspruches, soweit er 15% des Nettoeinkommens des Klägers übersteigt, gerichtet ist, also sich vor allem auch auf die vor dem 1. August 1951 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge erstreckt. Dies ergibt sich überdies aus dem Vorbringen in der Vollstreckungsgegenklage selbst, das auf die am 5. Juli 1951 zu E 1471/51 zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 634.53 S und der weiteren jeden Samstag fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 25% des klägerischen Einkommens bewilligte Exekution ausdrücklich Bezug nimmt. Soweit sich die Oppositionsklage auf die vor dem 1. August 1951 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge bezieht, kann Streitanhängigkeit allerdings mangels Nämlichkeit des Anspruches nicht vorliegen. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Herabsetzungsklage sei die zeitlich und umfänglich weiterreichende, so ist dies aktenwidrig. Das Berufungsgericht hätte genauer prüfen sollen, auf welche Zeit sich die Exekution und das Begehren der Vollstreckungsgegenklage bezieht. Da es dies nicht getan hat und zu Unrecht die Streitanhängigkeit hinsichtlich des ganzen Begehrens der Oppositionsklage angenommen hat, war dem Rekurse Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.