Die Parteien gehen zutreffend davon aus, daß die Benutzung der Quelle als eines privaten Tagwassers (§ 3 Abs 1 lit a WRG) schon auf Grund des § 9 Abs 2 in Verbindung mit §§ 12,13 Abs 1 und 2 WRG von der Bewilligung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde abhängig wäre. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war nach den Feststellungen der Betrieb der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ausreichend mit dem für die Herstellung von Fruchtsäften und Limonaden erforderlichen Wasser (Grundwasserbezugsrecht, Gemeindewasserleitung) versorgt (siehe auch Sachverständigengutachten AS 175). Benötigte aber die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei das von der Klägerin "gekaufte" Wasser weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in absehbarer Zeit danach, sodaß schon aus diesem Grund nach § 13 Abs 1 WRG eine wasserrechtliche Bewilligung nicht zu erlangen gewesen wäre, folgt daraus, daß der Vertragszweck ausschließlich darauf gerichtet war, bei in Zukunft allenfalls etwa durch Ausdehnung der Erzeugung vermehrten Wasserbedarf ausreichend Wasser zur Verfügung zu haben. Dies war Anfang 1985 der Fall, als die abgefüllte Getränkemenge seit Vertragsabschluß um das Zehnfache gestiegen war. Sache der beklagten Partei war es, die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen einzuholen. Sollten diese versagt werden, enhält IV Abs 2 des Vertrages die Regelung des Risikos; die beklagte Partei konnte in einem solchen Fall "vom Vertrag zurücktreten". Die beklagte Partei geht, wir ihr Eventualzwischenfeststellungsantrag zeigt, selbst davon aus, daß ein solcher Rücktritt nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkt (ON 14), sodaß für die Annahme eines aufschiebend bedingten Vertrages kein Raum bleibt. War aber im Falle der Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen die rückwirkende Aufhebung des Vertrages ausgeschlossen, fiel es somit in die vertraglich geregelte (vgl JBl 1989, 650; SZ 60/218 mwN) Risikosphäre der beklagten Partei, daß sich ihre nach II Abs 1 des Vertrages auch bei Fehlen eines Bedarfes zu erbringenden jährlichen Zahlungen in der Folge auch wirtschaftlich rentierten: Zweck dieser Zahlungen war die Sicherung des in Zukunft erhofften Wassers. Wenn es aber nach dem Vertragswillen allein auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die beklagte Partei ankommen sollte, stellt sich somit weder die Beantwortung der Frage einer ursprünglichen Unmöglichkeit noch des durch Möglichkeit der Auflösung des Vertrages ohnedies bedachten Wegfalles der Geschäftsgrundlage. Auf § 879 ABGB hatte sich die beklagte Partei in I. Instanz nicht berufen.Die Parteien gehen zutreffend davon aus, daß die Benutzung der Quelle als eines privaten Tagwassers (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG) schon auf Grund des Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 12,,13 Absatz eins und 2 WRG von der Bewilligung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde abhängig wäre. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war nach den Feststellungen der Betrieb der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ausreichend mit dem für die Herstellung von Fruchtsäften und Limonaden erforderlichen Wasser (Grundwasserbezugsrecht, Gemeindewasserleitung) versorgt (siehe auch Sachverständigengutachten AS 175). Benötigte aber die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei das von der Klägerin "gekaufte" Wasser weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in absehbarer Zeit danach, sodaß schon aus diesem Grund nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG eine wasserrechtliche Bewilligung nicht zu erlangen gewesen wäre, folgt daraus, daß der Vertragszweck ausschließlich darauf gerichtet war, bei in Zukunft allenfalls etwa durch Ausdehnung der Erzeugung vermehrten Wasserbedarf ausreichend Wasser zur Verfügung zu haben. Dies war Anfang 1985 der Fall, als die abgefüllte Getränkemenge seit Vertragsabschluß um das Zehnfache gestiegen war. Sache der beklagten Partei war es, die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen einzuholen. Sollten diese versagt werden, enhält römisch vier Absatz 2, des Vertrages die Regelung des Risikos; die beklagte Partei konnte in einem solchen Fall "vom Vertrag zurücktreten". Die beklagte Partei geht, wir ihr Eventualzwischenfeststellungsantrag zeigt, selbst davon aus, daß ein solcher Rücktritt nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkt (ON 14), sodaß für die Annahme eines aufschiebend bedingten Vertrages kein Raum bleibt. War aber im Falle der Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen die rückwirkende Aufhebung des Vertrages ausgeschlossen, fiel es somit in die vertraglich geregelte vergleiche JBl 1989, 650; SZ 60/218 mwN) Risikosphäre der beklagten Partei, daß sich ihre nach römisch zwei Absatz eins, des Vertrages auch bei Fehlen eines Bedarfes zu erbringenden jährlichen Zahlungen in der Folge auch wirtschaftlich rentierten: Zweck dieser Zahlungen war die Sicherung des in Zukunft erhofften Wassers. Wenn es aber nach dem Vertragswillen allein auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die beklagte Partei ankommen sollte, stellt sich somit weder die Beantwortung der Frage einer ursprünglichen Unmöglichkeit noch des durch Möglichkeit der Auflösung des Vertrages ohnedies bedachten Wegfalles der Geschäftsgrundlage. Auf Paragraph 879, ABGB hatte sich die beklagte Partei in römisch eins. Instanz nicht berufen.