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Entscheidung 1 Ob 1019/92×

Entscheidung 1 Ob 1019/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1019/92

Entscheidungsdatum

25.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Immaculaola D*****, vertreten durch Dr.Julius Jeanee ua, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Erich Zeiner ua, Rechtsanwalte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 310.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Dezember 1991, GZ 5 R 189/91-61, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Parteien gehen zutreffend davon aus, daß die Benutzung der Quelle als eines privaten Tagwassers (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG) schon auf Grund des Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 12,,13 Absatz eins und 2 WRG von der Bewilligung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde abhängig wäre. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war nach den Feststellungen der Betrieb der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ausreichend mit dem für die Herstellung von Fruchtsäften und Limonaden erforderlichen Wasser (Grundwasserbezugsrecht, Gemeindewasserleitung) versorgt (siehe auch Sachverständigengutachten AS 175). Benötigte aber die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei das von der Klägerin "gekaufte" Wasser weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in absehbarer Zeit danach, sodaß schon aus diesem Grund nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG eine wasserrechtliche Bewilligung nicht zu erlangen gewesen wäre, folgt daraus, daß der Vertragszweck ausschließlich darauf gerichtet war, bei in Zukunft allenfalls etwa durch Ausdehnung der Erzeugung vermehrten Wasserbedarf ausreichend Wasser zur Verfügung zu haben. Dies war Anfang 1985 der Fall, als die abgefüllte Getränkemenge seit Vertragsabschluß um das Zehnfache gestiegen war. Sache der beklagten Partei war es, die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen einzuholen. Sollten diese versagt werden, enhält römisch vier Absatz 2, des Vertrages die Regelung des Risikos; die beklagte Partei konnte in einem solchen Fall "vom Vertrag zurücktreten". Die beklagte Partei geht, wir ihr Eventualzwischenfeststellungsantrag zeigt, selbst davon aus, daß ein solcher Rücktritt nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkt (ON 14), sodaß für die Annahme eines aufschiebend bedingten Vertrages kein Raum bleibt. War aber im Falle der Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen die rückwirkende Aufhebung des Vertrages ausgeschlossen, fiel es somit in die vertraglich geregelte vergleiche JBl 1989, 650; SZ 60/218 mwN) Risikosphäre der beklagten Partei, daß sich ihre nach römisch zwei Absatz eins, des Vertrages auch bei Fehlen eines Bedarfes zu erbringenden jährlichen Zahlungen in der Folge auch wirtschaftlich rentierten: Zweck dieser Zahlungen war die Sicherung des in Zukunft erhofften Wassers. Wenn es aber nach dem Vertragswillen allein auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die beklagte Partei ankommen sollte, stellt sich somit weder die Beantwortung der Frage einer ursprünglichen Unmöglichkeit noch des durch Möglichkeit der Auflösung des Vertrages ohnedies bedachten Wegfalles der Geschäftsgrundlage. Auf Paragraph 879, ABGB hatte sich die beklagte Partei in römisch eins. Instanz nicht berufen.

Anmerkung

E30694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB01019.92.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19920825_OGH0002_0010OB01019_9200000_000