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Entscheidung 1 Ob 102/05i×

Entscheidung 1 Ob 102/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob102/05i

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Ablehnungssache im Rahmen der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, infolge „Revisions - Rekurses" des Betroffenen als Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. März 2005, GZ 21 R 71/05y-2, womit der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Wels vom 4. Jänner 2005, GZ Jv 976-17a/04-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Revisions - Rekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Wels vom 4. 1. 2005 wurde dem Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den für das Sachwalterschaftsverfahren zuständigen Richter nach meritorischer Prüfung „keine Folge gegeben".

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss am 16. 3. 2005 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in Paragraph 24, Absatz 2, JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der „Revisions - Rekurs" des unvertretenen Betroffenen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der erkennende Senat führte in der - den gleichen Ablehnungswerber betreffenden - Entscheidung 1 Ob 96/05g näher aus, weshalb es trotz bestehender Vertretungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG keiner Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedurfte. Im Übrigen wurde dort ausgesprochen, dass Paragraph 62, AußStrG nicht an die Stelle des - im Außerstreitverfahren weiterhin anzuwendenden - Paragraph 24, Absatz 2, JN trat, welche Norm die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach der Entscheidung über Ablehnungsanträge abschließend regelt. Danach ist aber ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die bestätigende Sachentscheidung des Rekursgerichts, wie bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend erläutert wurde, jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel des Betroffenen als Ablehnungswerber ist somit zurückzuweisen.

Textnummer

E77428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00102.05I.0510.000

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20050510_OGH0002_0010OB00102_05I0000_000

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