Die Revision des Beklagten erweist sich entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist.Die Revision des Beklagten erweist sich entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als unzulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen ist.
Der erkennende Senat schließt sich im Grundsätzlichen den Erwägungen der Vorinstanzen an, sodass generell darauf zu verweisen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Im Einzelnen ist den Revisionsausführungen Folgendes entgegen zu halten:Der erkennende Senat schließt sich im Grundsätzlichen den Erwägungen der Vorinstanzen an, sodass generell darauf zu verweisen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im Einzelnen ist den Revisionsausführungen Folgendes entgegen zu halten:
Soweit sich der Revisionswerber mit der Frage auseinandersetzt, ob er die Möglichkeit einer Zufahrt über das Grundstück seines Bruders hat bzw ob er zu einer solchen Zufahrt berechtigt ist, ist nicht zu erkennen, inwieweit dies für die Lösung des vorliegenden Falls von Bedeutung sein sollte. Dies führt er auch nicht nachvollziehbar aus. Die bloße Duldung der Wegbenutzung über einen Zeitraum von sieben Jahren kann schon deshalb nicht als konkludenter Abschluss eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags verstanden werden, weil der Erklärungswert bloßen Schweigens keineswegs die von § 863 ABGB geforderte Eindeutigkeit aufweist. Auch wenn der Kläger lange Zeit gegen die Benützung keine Einwendungen erhoben hat, kann daraus doch nicht abgeleitet werden, dass er dem Beklagten auf Dauer und unentgeltlich eine Dienstbarkeit einräumen wollte.Soweit sich der Revisionswerber mit der Frage auseinandersetzt, ob er die Möglichkeit einer Zufahrt über das Grundstück seines Bruders hat bzw ob er zu einer solchen Zufahrt berechtigt ist, ist nicht zu erkennen, inwieweit dies für die Lösung des vorliegenden Falls von Bedeutung sein sollte. Dies führt er auch nicht nachvollziehbar aus. Die bloße Duldung der Wegbenutzung über einen Zeitraum von sieben Jahren kann schon deshalb nicht als konkludenter Abschluss eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags verstanden werden, weil der Erklärungswert bloßen Schweigens keineswegs die von Paragraph 863, ABGB geforderte Eindeutigkeit aufweist. Auch wenn der Kläger lange Zeit gegen die Benützung keine Einwendungen erhoben hat, kann daraus doch nicht abgeleitet werden, dass er dem Beklagten auf Dauer und unentgeltlich eine Dienstbarkeit einräumen wollte.
Auch aus dem Umstand, dass der Kläger früher nur den Rechtsvorgänger des Beklagten auf Unterlassung des Transports von Bauarbeitern und Baumaterialien über den fraglichen Weg klageweise in Anspruch genommen, vom Beklagten hingegen eine Unterlassung des Befahrens mit Pkw nicht verlangt hat, kann die schlüssige Einräumung bzw Ausweitung der Wegedienstbarkeit nicht abgeleitet werden. Wenn der Revisionswerber formuliert, der Beklagte habe damit zum Ausdruck gebracht, dass das Befahren des Wegs durch den Beklagten geduldet werde, so ist dies zwar grundsätzlich richtig. Mit dem zeitweiligen Dulden unzulässiger Eigentumseingriffe begibt sich der Berechtigte aber keineswegs für die Zukunft seines Unterlassungsanspruchs; noch weniger führt ein solches Dulden - ohne Hinzutreten starker Indizien für einen klaren rechtsgeschäftlichen Willen - zum Zustandekommen eines Servitutsvertrags. Der Revisionswerber vermag auch kein einziges Argument für seine Auffassung ins Treffen zu führen, der Kläger habe deutlich zum Ausdruck gebracht, er wolle dem Beklagten die erweiterte Wegbenützung unentgeltlich gestatten. Ein solcher Rechtsfolgewille ist grundsätzlich nicht anzunehmen. Nicht weiter einzugehen ist auf die Revisionsausführungen zur „öffentlichen Servitut" bzw zur „Dienstbarkeitsausweitung". In beiden Fällen geht die Revision dabei von den Feststellungen der Vorinstanzen ab. Dass die öffentliche Wegparzelle nur über das Grundstück des Klägers erreicht werden kann, mag zwar zutreffen, doch sind daraus keine für den Beklagten günstigen Schlussfolgerungen abzuleiten, zumal eine Berechtigung der Benützung zu landwirtschaftlichen Zwecken vom Kläger nie bestritten wurde und der öffentliche Weg offenbar dem Erreichen landwirtschaftlich genutzter Flächen dient.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich sein Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich sein Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt.