[1] 1. Mit Schriftsatz vom 9. 7. 2026 erklärte die Klägerin, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.
[2] Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567). In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind (RS0081567 [T10, T11]; RS0106421 [T1, T7]). Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567). In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind (RS0081567 [T10, T11]; RS0106421 [T1, T7]).
[3] 2. Eine darüber hinausgehende Befugnis kommt dem Obersten Gerichtshof in diesem Fall nicht zu. Insbesondere ist er nicht dazu berufen über den binnen vier Wochen nach Verständigung von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht beim Erstgericht einzubringenden Antrag auf Kostenersatz im Sinn des § 237 Abs 3 ZPO (8 Ob 83/18s; 1 Ob 90/18v; 6 Ob 94/24b [Rz 5]) zu entscheiden, den die Beklagten hier bereits vorausgreifend gestellt haben. § 483 Abs 3 ZPO (iVm § 513 ZPO) ändert nichts an der Zuständigkeitsregel des § 237 Abs 3 ZPO (Erstgericht), zumal der Oberste Gerichtshof keine Entscheidung in der Sache selbst trifft (vgl Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom2 § 483 ZPO Rz 7; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ § 11 Rz 60 mwN [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]; offenbar aA für Provisorialverfahren 4 Ob 143/05s [14. 3. 2006]). 2. Eine darüber hinausgehende Befugnis kommt dem Obersten Gerichtshof in diesem Fall nicht zu. Insbesondere ist er nicht dazu berufen über den binnen vier Wochen nach Verständigung von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht beim Erstgericht einzubringenden Antrag auf Kostenersatz im Sinn des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO (8 Ob 83/18s; 1 Ob 90/18v; 6 Ob 94/24b [Rz 5]) zu entscheiden, den die Beklagten hier bereits vorausgreifend gestellt haben. Paragraph 483, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO) ändert nichts an der Zuständigkeitsregel des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO (Erstgericht), zumal der Oberste Gerichtshof keine Entscheidung in der Sache selbst trifft vergleiche Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom2 Paragraph 483, ZPO Rz 7; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ Paragraph 11, Rz 60 mwN [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]; offenbar aA für Provisorialverfahren 4 Ob 143/05s [14. 3. 2006]).