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Entscheidung 1 Ob 102/26w×

Entscheidung 1 Ob 102/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob102/26w

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*, vertreten durch Mag. Angelika Prüfling, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Leopold Habsburg-Lothringen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, und 2. R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Julian Felix Covi, BA, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Räumung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Mai 2026, GZ 1 R 21/26b-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2026, GZ 6 Cg 21/25d-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              1. Mit Schriftsatz vom 9. 7. 2026 erklärte die Klägerin, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.

[2]         Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567). In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind (RS0081567 [T10, T11]; RS0106421 [T1, T7]).

[3]         2. Eine darüber hinausgehende Befugnis kommt dem Obersten Gerichtshof in diesem Fall nicht zu. Insbesondere ist er nicht dazu berufen über den binnen vier Wochen nach Verständigung von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht beim Erstgericht einzubringenden Antrag auf Kostenersatz im Sinn des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO (8 Ob 83/18s; 1 Ob 90/18v; 6 Ob 94/24b [Rz 5]) zu entscheiden, den die Beklagten hier bereits vorausgreifend gestellt haben. Paragraph 483, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO) ändert nichts an der Zuständigkeitsregel des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO (Erstgericht), zumal der Oberste Gerichtshof keine Entscheidung in der Sache selbst trifft vergleiche Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom2 Paragraph 483, ZPO Rz 7; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ Paragraph 11, Rz 60 mwN [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]; offenbar aA für Provisorialverfahren 4 Ob 143/05s [14. 3. 2006]).

Textnummer

E148599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00102.26W.0827.000

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260827_OGH0002_0010OB00102_26W0000_000