Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zwar zulässig, er ist jedoch nicht gerechtfertigt. Während § 102 ZPO die Ersatzzustellung in der Wohnung des Empfängers behandelt, gilt § 103 ZPO für alle jene Fälle, in denen im Geschäftsraum (Kanzlei) oder der gewerblichen Betriebsstätte des Empfängers zugestellt werden soll. Nach § 103 Abs 2 ZPO kann dann, wenn der Rechtsanwalt oder Notar, an den zugestellt werden soll, in seiner Kanzlei nicht angetroffen wird, an jeden dort anwesenden, dem Zusteller bekannten Angestellten oder Bediensteten des Rechtsanwaltes oder Notars zugestellt werden. Bei Rechtsanwälten oder Notaren kann also die Ersatzzustellung dann, wenn die Zustellung in der Kanzlei vorzunehmen ist, im Falle der Abwesenheit des Adressaten an dessen Angestellte oder Bedienstete erfolgen; solche sind beispielsweise die Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten, Kanzleiangestellte und sonstige Kanzleibedienstete (Fasching, II 588 f). Auch an die Ehefrau eines Rechtsanwaltes oder Notars kann unter den beschriebenen Voraussetzungen eine rechtswirksame Ersatzzustellung vorgenommen werden, sofern diese in der Kanzlei ihres Mannes dauernd eine - wenn auch unentgeltliche - Tätigkeit, die im Interesse des Ehemannes erfolgt, entfaltet (vgl RZ 1937, 406).Der Rekurs ist zwar zulässig, er ist jedoch nicht gerechtfertigt. Während Paragraph 102, ZPO die Ersatzzustellung in der Wohnung des Empfängers behandelt, gilt Paragraph 103, ZPO für alle jene Fälle, in denen im Geschäftsraum (Kanzlei) oder der gewerblichen Betriebsstätte des Empfängers zugestellt werden soll. Nach Paragraph 103, Absatz 2, ZPO kann dann, wenn der Rechtsanwalt oder Notar, an den zugestellt werden soll, in seiner Kanzlei nicht angetroffen wird, an jeden dort anwesenden, dem Zusteller bekannten Angestellten oder Bediensteten des Rechtsanwaltes oder Notars zugestellt werden. Bei Rechtsanwälten oder Notaren kann also die Ersatzzustellung dann, wenn die Zustellung in der Kanzlei vorzunehmen ist, im Falle der Abwesenheit des Adressaten an dessen Angestellte oder Bedienstete erfolgen; solche sind beispielsweise die Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten, Kanzleiangestellte und sonstige Kanzleibedienstete (Fasching, römisch zwei 588 f). Auch an die Ehefrau eines Rechtsanwaltes oder Notars kann unter den beschriebenen Voraussetzungen eine rechtswirksame Ersatzzustellung vorgenommen werden, sofern diese in der Kanzlei ihres Mannes dauernd eine - wenn auch unentgeltliche - Tätigkeit, die im Interesse des Ehemannes erfolgt, entfaltet vergleiche RZ 1937, 406).
Der Rechtsmittelwerber, der die verspätete Einbringung der Revisionsschrift an sich zugesteht, weist nur darauf hin, daß seine Ehefrau in der Kanzlei nicht tätig gewesen sei. Diese Behauptung wird allerdings - falls sie der Beklagte überhaupt aufstellen und im Rekurs nicht anstatt "in der Kanzlei nicht tätige Ehefrau" richtig "in der Kanzlei mittätige Ehefrau" sagen wollte - durch den Akteninhalt eindeutig widerlegt. Diesem ist nämlich zu entnehmen, daß mit Ausnahme der dem Beklagten zu eigenen Handen zugestellten Klageschrift (§ 106 Abs 1 ZPO) sämtliche in dieser Rechtssache für den Beklagten bestimmten Schriftstücke im Wege der Ersatzzustellung zugestellt und hierbei alle diese Schriftstücke von dessen Ehefrau übernommen worden sind (siehe die Rückscheine vom 28. 4., 24. 6., 21. 9. und 19. 10. 1970 sowie vom 25. 2. und 16. 3. 1971). Für die vom Beklagten geforderte Annahme, die Ehefrau habe in seiner Kanzlei keine Dienste geleistet, besteht unter diesen Umständen füglich kein Raum.Der Rechtsmittelwerber, der die verspätete Einbringung der Revisionsschrift an sich zugesteht, weist nur darauf hin, daß seine Ehefrau in der Kanzlei nicht tätig gewesen sei. Diese Behauptung wird allerdings - falls sie der Beklagte überhaupt aufstellen und im Rekurs nicht anstatt "in der Kanzlei nicht tätige Ehefrau" richtig "in der Kanzlei mittätige Ehefrau" sagen wollte - durch den Akteninhalt eindeutig widerlegt. Diesem ist nämlich zu entnehmen, daß mit Ausnahme der dem Beklagten zu eigenen Handen zugestellten Klageschrift (Paragraph 106, Absatz eins, ZPO) sämtliche in dieser Rechtssache für den Beklagten bestimmten Schriftstücke im Wege der Ersatzzustellung zugestellt und hierbei alle diese Schriftstücke von dessen Ehefrau übernommen worden sind (siehe die Rückscheine vom 28. 4., 24. 6., 21. 9. und 19. 10. 1970 sowie vom 25. 2. und 16. 3. 1971). Für die vom Beklagten geforderte Annahme, die Ehefrau habe in seiner Kanzlei keine Dienste geleistet, besteht unter diesen Umständen füglich kein Raum.
Da sohin der Zurückweisungsbeschluß mit dem Gesetz im Einklang steht, muß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.