Entscheidung 1 Ob 102/98a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21.Jänner 1996 verstorbenen Peter J*****, wegen Erteilung eines Auftrags an den Verlassenschaftskurator, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Wolfgang K*****, vertreten durch Dr.Albert Feichtner und Dr.Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen Punkt 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8.Jänner 1998, GZ 21 R 456/97y-51, folgenden
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Wolfgang K***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 10.Februar 1998 zugestellt und der außerordentliche Revisionsrekurs erst am 10.März 1998, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde. Die Verfügung läßt sich nicht mehr ohne Nachteil von Dritten, nämlich zweier Enkelkinder, die infolge Erbsunwürdigkeit ihres Vaters (Sohn des Erblassers und Bruder des Rechtsmittelwerbers) bedingte Erbserklärungen abgegeben haben, abändern (§ 11 Abs 2 AußStrG, welche Bestimmung nach stRspr auch für Revisionsrekurse gilt [RIS-Justiz RS0007078]).Der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Wolfgang K***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 10.Februar 1998 zugestellt und der außerordentliche Revisionsrekurs erst am 10.März 1998, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben wurde. Die Verfügung läßt sich nicht mehr ohne Nachteil von Dritten, nämlich zweier Enkelkinder, die infolge Erbsunwürdigkeit ihres Vaters (Sohn des Erblassers und Bruder des Rechtsmittelwerbers) bedingte Erbserklärungen abgegeben haben, abändern (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG, welche Bestimmung nach stRspr auch für Revisionsrekurse gilt [RIS-Justiz RS0007078]).
Auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist damit vom Obersten Gerichtshof ebensowenig einzugehen wie auf die inhaltliche Berechtigung desselben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00102.98A.0428.000
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012
Dokumentnummer
JJT_19980428_OGH0002_0010OB00102_98A0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung