Entscheidung 1 Ob 1027/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****verein T***** *****, vertreten durch Dr.Hans Radl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei A*****anstalt Wien, ***** vertreten durch Dr.Robert Amhof und Dr.Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 150.000,-) und Duldung (Streitwert S 10.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7.Juni 1995, GZ 2 R 78/95-90, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei behauptete erstmals im zweiten Rechtsgang, der Verwaltungsausschuß des Vorstandes sei zum Abschluß des streitgegenständlichen Vertrags nicht berechtigt gewesen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine Neuerung im Tatschenbereich, die unzulässig ist, denn der - gar nicht strittige - Punkt der (nach dem Gesetz durchaus möglichen) Legitimation zum Vertragsabschluß wurde bereits im ersten Rechtsgang abschließend erledigt (siehe Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 496 mwN).Die beklagte Partei behauptete erstmals im zweiten Rechtsgang, der Verwaltungsausschuß des Vorstandes sei zum Abschluß des streitgegenständlichen Vertrags nicht berechtigt gewesen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine Neuerung im Tatschenbereich, die unzulässig ist, denn der - gar nicht strittige - Punkt der (nach dem Gesetz durchaus möglichen) Legitimation zum Vertragsabschluß wurde bereits im ersten Rechtsgang abschließend erledigt (siehe Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 496, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01027.95.0829.000
Dokumentnummer
JJT_19950829_OGH0002_0010OB01027_9500000_000