Begründung:
Auf Grund eines Förderansuchens eines Einzelunternehmens gewährte die klagende Partei im Wege der österreichischen Kommunalkredit AG (als Abwicklungsstelle der Förderungen nach dem Umweltförderungsgesetz und den Förderungsrichtlinien 1996) eine betriebliche Umweltförderung für die Errichtung einer industriellen Abwasserbehandlungsanlage. In dieser Anlage sollte der biologische Abbau der organischen Schmutzfracht des Abwassers stattfinden, bevor dieses dann (direkt) in den Bodensee geleitet werden sollte. Inhalt des Förderungsvertrags war, dass die Investitionen bis spätestens 29. 12. 1998 durchgeführt und die wasserrechtlichen Auflagen (insbesondere die „Bodenseerichtlinie") erfüllt seien. Im Wasserrechtsbescheid der Bezirkshauptmannschaft war der einzuhaltende Wert für den chemischen Sauerstoffbedarf („CSB-Wert") mit maximal 60 mg/l in 24 Stunden festgelegt; weiters war die direkte Einleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee genehmigt. Die Direkteinleitung (im Gegensatz zur Indirekteinleitung, bei welcher die Abwässer nicht direkt in das natürliche Gewässer [den Bodensee], sondern zuerst in die Kanalisation eingeleitet werden), war auch Gegenstand des eingereichten Projekts zur Errichtung der Anlage. Die Idee der Direkteinleitung war vom Projektverantwortlichen ausgegangen, um das Anfallen von Kosten durch die Weiterleitung geklärter Abwässer zu vermeiden. Gegenstand des Förderungsvertrags war weiters, dass bis spätestens 1. 3. 1999 und auch in den beiden Folgejahren durch unabhängige Sachverständige erstellte Gutachten über die Funktion der geförderten Anlage sowie über die Einhaltung der wasserrechtlichen Auflagen vorzulegen seien. Der mit 25 % der umweltrelevanten Kosten ermittelte Fördersatz in Höhe von umgerechnet EUR 261.818,42 wurde daraufhin an das Einzelunternehmen überwiesen. In der Folge wurde über Antrag dieses Unternehmens mittels Bescheids der Bezirkshauptmannschaft der späteste Termin für die Bauvollendung der Anlage vom 31. 12. 1998 auf 31. 3. 2000 erstreckt. Im Jahr 1999 teilte das Einzelunternehmen der österreichischen Kommunalkredit AG mit, dass inzwischen zwar eine erhebliche Reduktion der Einlauffrachten und weit bessere Auslaufwerte erreicht worden seien, jedoch weitere innerbetriebliche Maßnahmen notwendig wären, für die derzeit „das Geld fehle". Weiters wurde mitgeteilt, dass die Wasserrechtsbehörde einen Antrag des Einzelunternehmens bewilligt habe, die neue Anlage vorübergehend als Vorkläranlage nutzen zu können. In diesem Sinn hatte das Einzelunternehmen mit einem kommunalen Abwasserverband bereits eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Betriebsabwässer (gegen Bezahlung) vorübergehend in Form von vorgeklärtem Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden durften, was in der Folge auch geschah. Wenngleich es zu einer erheblichen Reduktion des CSB-Wertes durch die Anlage gekommen war, konnte der im Wasserrechtsbescheid festgelegte CSB-Wert von maximal 60 mg/l in 24 Stunden bislang nicht erreicht werden. Trotz Urgenzen übermittelte das Einzelunternehmen die im Fördervertrag vereinbarten Gutachten nicht, sodass die Kommunalkredit Austria AG den ausgezahlten Förderungsbetrag zuzüglich Zinsen bis spätestens 9. 5. 2003 fällig stellte.
Bis zu seiner Löschung am 7. 12. 2000 war das Einzelunternehmen als Einzelkaufmann im Firmenbuch eingetragen. Inhaber dieses Unternehmens war Dkfm. Eduard K. D*****, der Eigentümer jenes Grundstücks war und ist, auf dem die im Förderungsvertrag genannte Kläranlage steht. Das Einzelunternehmen wurde in der Folge auf zwei Teilbetriebe, nämlich die beklagte Partei und eine „Produktions GmbH & Co" aufgeteilt. Letztere besteht jetzt in der Rechtsform einer AG & Co KG. Mit Schreiben der AG & Co KG vom 1. 4. 2003 teilte diese der Kommunalkredit Austria AG mit, dass die Eigentumsverhältnisse an der geförderten Abwasserreinigungsanlage durch Übernahme in die GmbH & Co seit Umgründung im Dezember 2000 unverändert geblieben seien. Diesem Schriftstück war ein Schreiben einer Steuerberatungskanzlei angeschlossen sowie ein zwischen Dkfm. Eduard K. D***** und der Produktions GmbH & Co KG geschlossenen Pachtvertrag (unter anderem) „enthaltend die Abwasserreinigungsanlage".
Gemäß § 5 der einen Bestandteil des Förderungsvertrags darstellenden Förderungsrichtlinien 1996 für betriebliche Abwassermaßnahmen können Ansuchen im Bereich der Förderung betrieblicher Abwassermaßnahmen im Sinne von § 19 UFG von Betreibern oder Besitzern einer wasserrechtlich, gewerberechtlich relevanten oder einer solchen gleichartigen Betriebsanlage gestellt werden. Gemäß § 12 dieser Richtlinien ist der Förderungswerber zu verpflichten, eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, wenn unter anderem die Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist (Z 8) oder der projektierte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten Ausmaß eintritt (Z 12). Nach Z 13 der genannten Bestimmung ist die Rückforderung auch dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen des Förderungsnehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Fertigstellung oder bis zu zehn Jahren danach auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse beim Förderungsnehmer ändern, wobei von einer Rückforderung in diesen Fällen abgesehen werden kann, wenn dadurch die Erreichung des Förderungsziels nicht gefährdet erscheint. Die klagende Partei begehrte die Rückzahlung der gewährten Förderung in Höhe von EUR 261.818,42 sA mit dem Vorbringen, Ziel des mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei geschlossenen Förderungsvertrags sei die Direkteinleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee gewesen. Neben der Einhaltung umweltspezifischer behördlicher und gesetzlicher Bestimmungen hätten auch die wasserrechtlichen Auflagen (insbesondere die Bodenseerichtlinie) eingehalten werden müssen. Der projektierte ökologische Erfolg der geförderten Maßnahme sei jedoch nicht erreicht worden. Da die bisherigen innerbetrieblichen Maßnahmen für eine Direkteinleitung nicht ausreichten, könne die Anlage weiterhin bloß als Vorkläranlage benützt werden. Die beklagte Partei gestehe selbst zu, dass damit das ursprüngliche Konzept der Direkteinleitung in den Bodensee aufgegeben worden sei. Zudem seien die vertraglich vorgesehenen Berichte und Gutachten zwecks Nachweises der Einhaltung der Förderungsbedingungen und Auflagen nicht vorgelegt und sei die Meldung unterlassen worden, dass die Abwasseranlage von der ursprünglichen Förderungsnehmerin auf die nunmehr beklagte Partei übergegangen sei. Die Förderungsnehmerin bzw deren Rechtsnachfolgerin hätten daher die allgemeinen und besonderen Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt, sodass die ausbezahlten Förderungsmittel zur Gänze zurückzuzahlen seien. Zur Passivlegitimation brachte die klagende Partei vor, die Förderung sei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei gewährt worden. Diese habe um die gegenständliche Förderung angesucht und sei Adressatin des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft. Da deren Betrieb im Zuge einer Umgründung in zwei Teilbetriebe aufgeteilt worden sei, wobei der eine Teilbetrieb, welcher die Abwasserreinigungsanlage übernommen habe, die beklagte Partei sei, sei diese als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartnerin anzusehen und träfen diese die aus der Förderungsvereinbarung resultierenden (Rückzahlungs-)Verpflichtungen. Von wem die gegenständliche Anlage tatsächlich technisch betrieben werde, habe auf die bestehenden Verpflichtungen keinen Einfluss.Gemäß Paragraph 5, der einen Bestandteil des Förderungsvertrags darstellenden Förderungsrichtlinien 1996 für betriebliche Abwassermaßnahmen können Ansuchen im Bereich der Förderung betrieblicher Abwassermaßnahmen im Sinne von Paragraph 19, UFG von Betreibern oder Besitzern einer wasserrechtlich, gewerberechtlich relevanten oder einer solchen gleichartigen Betriebsanlage gestellt werden. Gemäß Paragraph 12, dieser Richtlinien ist der Förderungswerber zu verpflichten, eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, wenn unter anderem die Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist (Ziffer 8,) oder der projektierte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten Ausmaß eintritt (Ziffer 12,). Nach Ziffer 13, der genannten Bestimmung ist die Rückforderung auch dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen des Förderungsnehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Fertigstellung oder bis zu zehn Jahren danach auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse beim Förderungsnehmer ändern, wobei von einer Rückforderung in diesen Fällen abgesehen werden kann, wenn dadurch die Erreichung des Förderungsziels nicht gefährdet erscheint. Die klagende Partei begehrte die Rückzahlung der gewährten Förderung in Höhe von EUR 261.818,42 sA mit dem Vorbringen, Ziel des mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei geschlossenen Förderungsvertrags sei die Direkteinleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee gewesen. Neben der Einhaltung umweltspezifischer behördlicher und gesetzlicher Bestimmungen hätten auch die wasserrechtlichen Auflagen (insbesondere die Bodenseerichtlinie) eingehalten werden müssen. Der projektierte ökologische Erfolg der geförderten Maßnahme sei jedoch nicht erreicht worden. Da die bisherigen innerbetrieblichen Maßnahmen für eine Direkteinleitung nicht ausreichten, könne die Anlage weiterhin bloß als Vorkläranlage benützt werden. Die beklagte Partei gestehe selbst zu, dass damit das ursprüngliche Konzept der Direkteinleitung in den Bodensee aufgegeben worden sei. Zudem seien die vertraglich vorgesehenen Berichte und Gutachten zwecks Nachweises der Einhaltung der Förderungsbedingungen und Auflagen nicht vorgelegt und sei die Meldung unterlassen worden, dass die Abwasseranlage von der ursprünglichen Förderungsnehmerin auf die nunmehr beklagte Partei übergegangen sei. Die Förderungsnehmerin bzw deren Rechtsnachfolgerin hätten daher die allgemeinen und besonderen Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt, sodass die ausbezahlten Förderungsmittel zur Gänze zurückzuzahlen seien. Zur Passivlegitimation brachte die klagende Partei vor, die Förderung sei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei gewährt worden. Diese habe um die gegenständliche Förderung angesucht und sei Adressatin des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft. Da deren Betrieb im Zuge einer Umgründung in zwei Teilbetriebe aufgeteilt worden sei, wobei der eine Teilbetrieb, welcher die Abwasserreinigungsanlage übernommen habe, die beklagte Partei sei, sei diese als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartnerin anzusehen und träfen diese die aus der Förderungsvereinbarung resultierenden (Rückzahlungs-)Verpflichtungen. Von wem die gegenständliche Anlage tatsächlich technisch betrieben werde, habe auf die bestehenden Verpflichtungen keinen Einfluss.
Die beklagte Partei wendete ein, die bewilligte Anlage sei konsensmäßig errichtet und erbringe eine außerordentlich hohe Reinigungsleistung. Der Bodensee habe sich inzwischen „völlig erholt". Mangels entsprechend einschlägiger Erfahrungen seien die gewählten Einleitungswerte „utopisch", weshalb gegen die Bescheide der Wasserrechtsbehörde - hinsichtlich der CSB-Werte letztlich erfolglos - bis zum Verwaltungsgerichtshof vorgegangen worden sei. Die Direkteinleitung in den Bodensee sei nicht „essentiale" der Förderung gewesen. Aus fachlicher Sicht bestehe mittlerweile der Vorschlag, das Konzept einer Direkteinleitung in den Bodensee überhaupt aufzugeben. Da die Anlage ihren Zweck erfülle, könne der Umstand der Indirekteinleitung keinen zureichenden Grund für den Widerruf der Förderung abgeben. Die Passivlegitimation der beklagten Partei sei nicht gegeben. Bis zum Jahr 2000 sei Dkfm. Eduard K. D***** Einzelunternehmer gewesen. In der Folge habe er sein Unternehmen in zwei Kapitalgesellschaften eingebracht, von denen eine die beklagte Partei sei. Die Betriebsliegenschaft sei im Eigentum des Dkfm. Eduard K. D***** geblieben, der diese an die beiden Gesellschaften teilweise in Bestand gegeben habe. Während die beklagte Partei „im Besitz" von Dkfm. Eduard K. D***** geblieben sei, habe dieser zum Jahreswechsel 2002/2003 die andere Kapitalgesellschaft an eine Firmengruppe verkauft. Soweit die Betriebskläranlage mit Grund und Boden verbunden sei, stehe sie im Eigentum des Dkfm. Eduard K. D*****. Bilanztechnisch scheine sie im Vermögen der beklagten Partei auf. Die beklagte Partei verursache selbst keine Abwässer, diese stammten zur Gänze aus der Produktion der zweiten Kapitalgesellschaft, der AG & Co KG. Technisch werde die Kläranlage also weder von der beklagten Partei noch von Dkfm. Eduard K. D***** betrieben, sondern von jenen „Technikern", welche in der Produktion der AG & Co KG tätig seien.Die beklagte Partei wendete ein, die bewilligte Anlage sei konsensmäßig errichtet und erbringe eine außerordentlich hohe Reinigungsleistung. Der Bodensee habe sich inzwischen „völlig erholt". Mangels entsprechend einschlägiger Erfahrungen seien die gewählten Einleitungswerte „utopisch", weshalb gegen die Bescheide der Wasserrechtsbehörde - hinsichtlich der CSB-Werte letztlich erfolglos - bis zum Verwaltungsgerichtshof vorgegangen worden sei. Die Direkteinleitung in den Bodensee sei nicht „essentiale" der Förderung gewesen. Aus fachlicher Sicht bestehe mittlerweile der Vorschlag, das Konzept einer Direkteinleitung in den Bodensee überhaupt aufzugeben. Da die Anlage ihren Zweck erfülle, könne der Umstand der Indirekteinleitung keinen zureichenden Grund für den Widerruf der Förderung abgeben. Die Passivlegitimation der beklagten Partei sei nicht gegeben. Bis zum Jahr 2000 sei Dkfm. Eduard K. D***** Einzelunternehmer gewesen. In der Folge habe er sein Unternehmen in zwei Kapitalgesellschaften eingebracht, von denen eine die beklagte Partei sei. Die Betriebsliegenschaft sei im Eigentum des Dkfm. Eduard K. D***** geblieben, der diese an die beiden Gesellschaften teilweise in Bestand gegeben habe. Während die beklagte Partei „im Besitz" von Dkfm. Eduard K. D***** geblieben sei, habe dieser zum Jahreswechsel 2002 aus 2003, die andere Kapitalgesellschaft an eine Firmengruppe verkauft. Soweit die Betriebskläranlage mit Grund und Boden verbunden sei, stehe sie im Eigentum des Dkfm. Eduard K. D*****. Bilanztechnisch scheine sie im Vermögen der beklagten Partei auf. Die beklagte Partei verursache selbst keine Abwässer, diese stammten zur Gänze aus der Produktion der zweiten Kapitalgesellschaft, der AG & Co KG. Technisch werde die Kläranlage also weder von der beklagten Partei noch von Dkfm. Eduard K. D***** betrieben, sondern von jenen „Technikern", welche in der Produktion der AG & Co KG tätig seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die geförderte Anlage stehe im Eigentum der beklagten Partei und werde von der AG & KO KG, an die sie verpachtet sei, betrieben. Da die beklagte Partei Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Förderungsnehmerin sei, sei die passive Klagslegitimation zu bejahen. Die beantragte Förderung sei nur im Hinblick auf das Erreichen eines CSB-Werts von 60 mg/l sowie der Direkteinleitung in den Bodensee gewährt worden. Bislang sei weder dieser Grenzwert erreicht worden noch die Direkteinleitung erfolgt. Auch die Auflage der Übermittlung von Gutachten nach Inbetriebnahme sowie in den beiden Folgejahren sei nicht beachtet worden. Die beklagte Partei bzw ihre Rechtsvorgängerin hätten daher die Auflagen des Förderungsvertrags nicht eingehalten. Unabhängig von der durch die Errichtung der Abwasserreinigungsanlage eingetretenen Verbesserung der Umweltsituation sei die beklagte Partei zur Rückzahlung des Förderungsbetrages in voller Höhe verpflichtet. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf. Es verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der „vertraglich festgelegte Tatbestand" der Rückforderung sei erfüllt, da entgegen den technischen Auflagen des Förderungsvertrages die wasserrechtlichen Auflagen nicht eingehalten worden seien, indem - vom Förderungsnehmer unbestritten - der maßgebliche CSB-Wert nicht erreicht und die Direkteinleitung nicht erfolgt sei. Die Auslegung des Förderungsvertrags ergebe eindeutig, dass sowohl die Direkteinleitung als auch die Einhaltung der bescheidmäßig festgelegten Einleitungswerte wesentliche Vertragspunkte gewesen seien. Dass der festgelegte CSB-Wert „utopisch" sei, habe das Verfahren nicht ergeben: Die diesbezüglich beweisbelastete beklagte Partei habe nicht bewiesen, dass von allem Anfang an die projektierte Abwasserreinigungsanlage einen solchen Einleitungswert nicht erreichen hätte können. Die vorgeschriebenen Einleitungswerte wären vielmehr erreichbar gewesen, wenn die dazu erforderlichen innerbetrieblichen Maßnahmen gesetzt worden wären. Es stelle daher keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn trotz der verbesserten Abwassersituation die Förderung zurückverlangt werde. Da der Förderungsnehmer durch das Unterlassen begleitender innerbetrieblicher Maßnahmen, welche von Anfang an vorgesehen gewesen seien, die korrekte Verwirklichung des geförderten Projekts unmöglich gemacht habe, könne die Förderungssumme zur Gänze - und nicht nur zum Teil - zurückgefordert werden. Die bisherigen Feststellungen ließen aber die Beurteilung der Passivlegitimation noch nicht zu:
Zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung habe Identität zwischen dem grundbücherlichen Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abwasserreinigungsanlage befindet, und jener Rechtsperson bestanden, die das den Förderungsantrag stellende kaufmännische Unternehmen betrieben habe (in beiden Fällen also Dkfm. Eduard K. D*****). Aus dem Förderungsvertrag und den Förderungsrichtlinien 1996 ergebe sich jedoch eindeutig, dass eine betriebliche Abwassermaßnahme gefördert werden sollte, also ein Projekt des kaufmännischen Unternehmens und nicht des Dkfm. Eduard K. D***** als Grundeigentümer. Da in der Folge jedoch „eine Spaltung" von Grundeigentümer und Unternehmen erfolgt sei, ohne dass eine sachenrechtliche Änderung in der Rechtszuständigkeit eingetreten sei, wäre die Passivlegitimation der beklagten Partei nur dann zu bejahen, wenn gesellschaftsvertraglich eine „illatio quoad sortem" in Bezug auf die Abwasserreinigungsanlage vereinbart worden sein sollte. Nur dann, wenn Dkfm. Eduard K. D***** seiner Beitragsverpflichtung in diesem Sinn nachgekommen wäre, also die Abwasserreinigungsanlage als Sacheinlage geleistet hätte, ohne dass sie ins Eigentum der Gesellschaft übertragen worden wäre, wäre die Passivlegitimation der beklagten Partei gegeben; ansonsten müsste Dkfm. Eduard K. D***** als passiv legitimiert angesehen werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, das klagsstattgebende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Das als „Revision bzw Revisionsrekurs" bezeichnete und als Rekurs zu behandelnde Rechtsmittel der beklagten Partei richtet sich gegen die Begründung des Aufhebungsbeschlusses.
Die Rekurse beider Parteien sind zulässig, aber nicht berechtigt.