Die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist aber entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die von der Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist aber entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Die Zurückweisung der Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung der Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
1. Die von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsurteils gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Entgegen ihrer Ansicht steht das Berufungsurteil weder mit sich selbst in Widerspruch, noch ist dessen Fassung so mangelhaft, dass eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte (RIS-Justiz RS0042133; RS0007484). Keine Rede kann davon sein, dass das Berufungsgericht, dessen Erwägungen kurz dargestellt wurden im Sinn der Rechtsprechung keine bzw nur unüberprüfbare Gründe oder nur eine Scheinbegründung gegeben hätte. Eine mangelhafte Begründung reicht für die Annahme einer Nichtigkeit im Sinn dieser Bestimmung nicht aus (RIS-Justiz RS0042133).1. Die von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsurteils gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor. Entgegen ihrer Ansicht steht das Berufungsurteil weder mit sich selbst in Widerspruch, noch ist dessen Fassung so mangelhaft, dass eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte (RIS-Justiz RS0042133; RS0007484). Keine Rede kann davon sein, dass das Berufungsgericht, dessen Erwägungen kurz dargestellt wurden im Sinn der Rechtsprechung keine bzw nur unüberprüfbare Gründe oder nur eine Scheinbegründung gegeben hätte. Eine mangelhafte Begründung reicht für die Annahme einer Nichtigkeit im Sinn dieser Bestimmung nicht aus (RIS-Justiz RS0042133).
2. Richtig ist nur, dass dem Berufungsgericht, als es die vom Erstgericht (im Rahmen dessen rechtlicher Beurteilung) dargestellte „Abrechnung“ als nachvollziehbar zum Zuspruch führend beurteilte, beim Zitat dieser Abrechnung insofern ein (leicht durchschaubarer) Irrtum unterlief, als es an einer Stelle (als am 9. 12. 2014 geleistete Zahlung) statt des vom Erstgericht tatsächlich aufgenommenen Betrags von 39.329,65 EUR den von 7.239,31 EUR (di der für „Deponie S*****“ verrechnete Betrag) anführte. Dieser Fehler bleibt aber ohne Auswirkungen, weil alle anderen Beträge, dh auch der sich nach den Abzügen ergebende Differenzbetrag wieder richtig zitiert werden.
3. Die Revisionswerberin bemängelt, es hätte weder das Erst-, noch das Berufungsgericht (in dieser Abrechnung) nachvollziehbar dargestellt, wie sich der („abzüglich errechneter offener Haftrücklass“ betitelte) Betrag in Höhe von 18.967,64 EUR zusammensetze oder errechne. In der Berufung hatte die Klägerin dazu lediglich geltend gemacht, die Abweisung eines Betrags von 1.187,41 EUR sA lasse sich nicht nachvollziehen. Dabei war sie so vorgegangen, dass sie – ohne eine Gesamtrechnung anzustellen (oder einen Haftrücklass zu berücksichtigen) von der von ihr mit der Klage begehrten (Rest-)Summe zwei Beträge abgezogen hatte; jenen für „Deponie S*****“ (in der Berufung mit 7.237,31 EUR anstelle von 7.239,31 EUR angegeben) und den Nachlass in Höhe von 12.095,36 EUR. Die Klägerin meinte, dem Ersturteil lasse sich (nur) eine Begründung für die Abweisung jener Beträge entnehmen, womit ein Fehlbetrag von 1.187,41 EUR (mathematisch richtig: 1.185,41 EUR) ohne Begründung für die Abweisung geblieben sei. Schon dabei übersieht sie ganz generell, dass im Zivilprozess grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0037797). An ihr als den Werklohn fordernde Partei lag es daher nachzuweisen, in welchem Umfang ein solcher zu Recht bestehender Werklohn noch immer unbeglichen ist. Aus dem Urteil muss sich die Anspruchsberechtigung für einen Zuspruch in einer bestimmten Höhe ableiten lassen, woraus sich zwangsläufig ergibt, dass ein Fehlbetrag zur Klagssumme als unberechtigt begehrt abzuweisen ist.
4. Leicht erkennbar zog das Erstgericht beim Abzug von 18.967,54 EUR mit dem Wortlaut: „abzüglich errechneter offener Haftrücklass“ der Höhe nach den von der Beklagten dafür errechneten Betrag heran, wie er sich auch mit diesem Betrag im Schriftsatz der Klägerin wiederfindet. In der Behauptung, das Erstgericht habe sich bei der Rechnung auf einen falschen Ausgangswert bezogen, was eine Unrichtigkeit des Berufungsurteils nach sich ziehe, läge allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung (vgl zum Rechenfehler RIS-Justiz RS0043706). Die von der Beklagten zugrunde gelegte Reihenfolge der Abzüge, nämlich von der Netto-Schlussrechnungssumme 3 % Nachlass zu errechnen, aus dem sich nach dessen Abzug ergebenden Betrag 5 % Nachlass zu ermitteln und dann erst in der Folge aus dem sich nach Abzug des Haftrücklasses ergebenden Betrag Skonto zu berechnen, hat die Klägerin nicht bemängelt. Ebenso wenig kritisiert sie den abgezogenen Betrag für Skonto in Höhe von 9.929,53 EUR. Nach Abzug des Nachlasses und dieses Skontos verbliebe mathematisch richtig eine Zwischensumme von 381.153,77 EUR; 5 % Haftrücklass errechneten sich demnach mit 19.057,69 EUR anstelle von 18.967,64 EUR. Der Abzug von 19.057,69 EUR von der Zwischensumme von 381.153,77 EUR ergäbe 362.096,09 EUR; offen bliebe unter Berücksichtigung der Teilzahlungen von 321.053,61 EUR und 39.329,65 EUR demnach ein Betrag von 1.712,82 EUR anstelle der tatsächlich – wohl aus wirtschaftlichen Gründen unbekämpft – zugesprochenen 1.802,97 EUR. Die Beklagte weist in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass auch dann, wenn – wie von ihr entgegen ihrer eigenen Berechnung und erstmalig als üblich unterstellt – der Haftrücklass vor Abzug des Skontos (dann aus 391.083,30 EUR mit 19.554,17 EUR) errechnet worden wäre, dieser noch höher ausgefallen wäre, was zu einer noch weiteren Verminderung des Zuspruchs geführt hätte. Damit kommt aber Rechenfehlern bei Abweisung des Betrags von 13.280,77 EUR sA keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Fehlt demnach aber die grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision, nämlich dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 1 ZPO), ist die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).4. Leicht erkennbar zog das Erstgericht beim Abzug von 18.967,54 EUR mit dem Wortlaut: „abzüglich errechneter offener Haftrücklass“ der Höhe nach den von der Beklagten dafür errechneten Betrag heran, wie er sich auch mit diesem Betrag im Schriftsatz der Klägerin wiederfindet. In der Behauptung, das Erstgericht habe sich bei der Rechnung auf einen falschen Ausgangswert bezogen, was eine Unrichtigkeit des Berufungsurteils nach sich ziehe, läge allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung vergleiche zum Rechenfehler RIS-Justiz RS0043706). Die von der Beklagten zugrunde gelegte Reihenfolge der Abzüge, nämlich von der Netto-Schlussrechnungssumme 3 % Nachlass zu errechnen, aus dem sich nach dessen Abzug ergebenden Betrag 5 % Nachlass zu ermitteln und dann erst in der Folge aus dem sich nach Abzug des Haftrücklasses ergebenden Betrag Skonto zu berechnen, hat die Klägerin nicht bemängelt. Ebenso wenig kritisiert sie den abgezogenen Betrag für Skonto in Höhe von 9.929,53 EUR. Nach Abzug des Nachlasses und dieses Skontos verbliebe mathematisch richtig eine Zwischensumme von 381.153,77 EUR; 5 % Haftrücklass errechneten sich demnach mit 19.057,69 EUR anstelle von 18.967,64 EUR. Der Abzug von 19.057,69 EUR von der Zwischensumme von 381.153,77 EUR ergäbe 362.096,09 EUR; offen bliebe unter Berücksichtigung der Teilzahlungen von 321.053,61 EUR und 39.329,65 EUR demnach ein Betrag von 1.712,82 EUR anstelle der tatsächlich – wohl aus wirtschaftlichen Gründen unbekämpft – zugesprochenen 1.802,97 EUR. Die Beklagte weist in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass auch dann, wenn – wie von ihr entgegen ihrer eigenen Berechnung und erstmalig als üblich unterstellt – der Haftrücklass vor Abzug des Skontos (dann aus 391.083,30 EUR mit 19.554,17 EUR) errechnet worden wäre, dieser noch höher ausgefallen wäre, was zu einer noch weiteren Verminderung des Zuspruchs geführt hätte. Damit kommt aber Rechenfehlern bei Abweisung des Betrags von 13.280,77 EUR sA keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Fehlt demnach aber die grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision, nämlich dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), ist die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die mangelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dient.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die mangelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dient.