Aus der Begründung:
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde der Firma "Vorarlberger Möbelerzeugung OHG. P. & St." am 17. Oktober 1952 zugestellt.
Gegen diese Entscheidung hat die obgenannte Firma am 14. November 1952 Revisionsrekurs erhoben, der darauf gestützt wird, daß die Anwendung derBestimmung des § 11 Abs. 2 AußstrG. durch Art. 9 Abs. 3 der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, DRGBl. I, S. 1999, ausgeschlossen worden sei; im übrigen sei die Aufhebung der Eintragungsverfügung mit Nachteilen für die obgenannte Firma verbunden und hätte diese Eintragung erst dann aufgehoben werden können, wenn rechtskräftig festgestellt worden wäre, daß eine unzulässige Firmeneintragung vorliege.Gegen diese Entscheidung hat die obgenannte Firma am 14. November 1952 Revisionsrekurs erhoben, der darauf gestützt wird, daß die Anwendung derBestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußstrG. durch Artikel 9, Absatz 3, der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, DRGBl. römisch eins, S. 1999, ausgeschlossen worden sei; im übrigen sei die Aufhebung der Eintragungsverfügung mit Nachteilen für die obgenannte Firma verbunden und hätte diese Eintragung erst dann aufgehoben werden können, wenn rechtskräftig festgestellt worden wäre, daß eine unzulässige Firmeneintragung vorliege.
Bei Entscheidung über den Revisionsrekurs ist davon auszugehen, daß der Revisionsrekurs nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des § 11 Abs. 1 AußstrG. überreicht wurde. Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Rekurs war zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Bestimmung des § 11 Abs. 2 AußstrG. im Handelsregisterverfahren Anwendung zu finden hat.Bei Entscheidung über den Revisionsrekurs ist davon auszugehen, daß der Revisionsrekurs nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AußstrG. überreicht wurde. Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Rekurs war zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußstrG. im Handelsregisterverfahren Anwendung zu finden hat.
Der siebente Abschnitt "Handelssachen" des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG.) wurde mit einigen Ausnahmen durch die 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich in Kraft gesetzt (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 86/39). Nach Art. 9 dieser Verordnung sind in solchen Angelegenheiten in Österreich die Vorschriften der §§ 1 bis 19 AußstrG. anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften des erwähnten siebten Abschnittes und den folgenden Vorschriften der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften nichts anderes ergibt.Der siebente Abschnitt "Handelssachen" des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG.) wurde mit einigen Ausnahmen durch die 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich in Kraft gesetzt (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 86/39). Nach Artikel 9, dieser Verordnung sind in solchen Angelegenheiten in Österreich die Vorschriften der Paragraphen eins bis 19 AußstrG. anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften des erwähnten siebten Abschnittes und den folgenden Vorschriften der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften nichts anderes ergibt.
Wenn der Rekurswerber aus der Bestimmung des Abs. 3 des bezogenen Art. 9schließt, daß die Anwendung des § 11 Abs. 2 AußstrG. ausgeschlossen sei, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.Wenn der Rekurswerber aus der Bestimmung des Absatz 3, des bezogenen Artikel 9 s, c, h, l, i, e, ß, t,, daß die Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AußstrG. ausgeschlossen sei, so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.
Das Institut der sofortigen Beschwerde entstammt dem deutschen Verfahrensrecht. Bei Einführung der 4. Verordnung, betreffend handelsrechtliche Vorschriften, wurde dieses Institut in das österreichische Recht nicht übernommen, so daß der dem österreichischen Recht eigene einheitliche Rekursbegriff gewahrt blieb. Dies geht ausdrücklich aus dem Abs. 1 des obbezogenen Art. 9 hervor und ist somit der Begriff einer sofortigen Beschwerde dem österreichischen Recht fremd(Beschwerde nach österreichischem Recht, Novak, ÖJZ. 1952, S. 424 ff.). Nur um zu verhindern, daß in den Fällen, wo eine sofortige Beschwerde nach den neuen Vorschriften der obgenannten 4. Verordnung vorgesehen ist, der Rekurs nach § 11 AußstrG. auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist angenommen und vorgelegt wird, bestimmt Art. 9, daß dieses Rechtsmittel schon von der ersten Instanz zurückzuweisen ist (Deutsche Justiz 1939, S. 161). Dieser Fall liegt aber hier nicht vor, so daß auf den gegenständlichen Fall die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 AußstrG. Anwendung zu finden haben.Das Institut der sofortigen Beschwerde entstammt dem deutschen Verfahrensrecht. Bei Einführung der 4. Verordnung, betreffend handelsrechtliche Vorschriften, wurde dieses Institut in das österreichische Recht nicht übernommen, so daß der dem österreichischen Recht eigene einheitliche Rekursbegriff gewahrt blieb. Dies geht ausdrücklich aus dem Absatz eins, des obbezogenen Artikel 9, hervor und ist somit der Begriff einer sofortigen Beschwerde dem österreichischen Recht fremd(Beschwerde nach österreichischem Recht, Novak, ÖJZ. 1952, S. 424 ff.). Nur um zu verhindern, daß in den Fällen, wo eine sofortige Beschwerde nach den neuen Vorschriften der obgenannten 4. Verordnung vorgesehen ist, der Rekurs nach Paragraph 11, AußstrG. auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist angenommen und vorgelegt wird, bestimmt Artikel 9,, daß dieses Rechtsmittel schon von der ersten Instanz zurückzuweisen ist (Deutsche Justiz 1939, S. 161). Dieser Fall liegt aber hier nicht vor, so daß auf den gegenständlichen Fall die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, AußstrG. Anwendung zu finden haben.
Im Sinne dieser Gesetzesstelle kann ein verspäteter Rekurs berücksichtigt werden, wenn sich die angefochtene Verfügung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Gemäß §§ 23, 37 HRV. und § 126 FGG. sind die Kammern der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Registers sowie beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen; den Kammern kommt aus diesen Gründen das Recht zu, Anträge zu stellen und gegen Verfügungen des Registergerichtes Rechtsmittel zu ergreifen. Sie haben somit die Stellung einer beteiligten Person im Sinne des § 11 AußstrG. Da auf Grund eines Rechtsmittels der obgenannten Kammer die erstrichterliche Verfügung aufgehoben wurde, kann nicht der Standpunkt eingenommen werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden kann, so daß der überreichte Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.Im Sinne dieser Gesetzesstelle kann ein verspäteter Rekurs berücksichtigt werden, wenn sich die angefochtene Verfügung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Gemäß Paragraphen 23, 37, HRV. und Paragraph 126, FGG. sind die Kammern der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Registers sowie beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen; den Kammern kommt aus diesen Gründen das Recht zu, Anträge zu stellen und gegen Verfügungen des Registergerichtes Rechtsmittel zu ergreifen. Sie haben somit die Stellung einer beteiligten Person im Sinne des Paragraph 11, AußstrG. Da auf Grund eines Rechtsmittels der obgenannten Kammer die erstrichterliche Verfügung aufgehoben wurde, kann nicht der Standpunkt eingenommen werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden kann, so daß der überreichte Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.