Die Revisionsrekurswerberin meint, Punkt 3. der Vereinbarung der Eltern sei materiell als Verzicht der Kinder - die einerseits Unterhaltsgläubiger und andererseits Vorschussschuldner seien - auf den in der Vergangenheit vom Vater nicht (vollständig) gezahlten Unterhalt anzusehen. Durch eine (rechtskräftige) pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung wäre dem Bund - nach Eintritt der Legalzession gemäß § 30 UVG - die Hereinbringung bzw Eintreibung des aushaftenden Unterhaltsvorschusses nicht mehr möglich, weshalb ihm ein Rechtsschutzinteresse zuzugestehen sei.Die Revisionsrekurswerberin meint, Punkt 3. der Vereinbarung der Eltern sei materiell als Verzicht der Kinder - die einerseits Unterhaltsgläubiger und andererseits Vorschussschuldner seien - auf den in der Vergangenheit vom Vater nicht (vollständig) gezahlten Unterhalt anzusehen. Durch eine (rechtskräftige) pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung wäre dem Bund - nach Eintritt der Legalzession gemäß Paragraph 30, UVG - die Hereinbringung bzw Eintreibung des aushaftenden Unterhaltsvorschusses nicht mehr möglich, weshalb ihm ein Rechtsschutzinteresse zuzugestehen sei.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Die Revisionsrekurswerberin übersieht vor allem, dass es sich bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht um einen Beschluss im Sinne des § 15 Abs 1 UVG (Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen) handelt, der auch vom Bund - durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts - angefochten werden kann. Ebensowenig liegt einer jener besonderen Fälle vor, in denen die Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse - und damit die Rechtsmittellegitimation des Bundes - bejaht hat (vgl dazu nur die Darstellung bei Neumayr in Schwimann² I Rz 18 zu § 15 UVG).Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Die Revisionsrekurswerberin übersieht vor allem, dass es sich bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht um einen Beschluss im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, UVG (Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen) handelt, der auch vom Bund - durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts - angefochten werden kann. Ebensowenig liegt einer jener besonderen Fälle vor, in denen die Rechtsprechung ein Rechtsschutzinteresse - und damit die Rechtsmittellegitimation des Bundes - bejaht hat vergleiche dazu nur die Darstellung bei Neumayr in Schwimann² römisch eins Rz 18 zu Paragraph 15, UVG).
In einem Verfahren, das die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer die Rechtssphäre eines Kindes betreffenden Vereinbarung zum Gegenstand hat, ist der Bund nicht Partei. Seine Rechtsmittellegitimation als Beteiligter könnte nur in Fällen bejaht werden, in denen er seine Rechtsposition auf andere Weise nicht zu wahren vermag. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Es entspricht herrschender Judikatur, dass Vereinbarungen der Eltern über die Alimentation der Kinder regelmäßig der gerichtlichen Genehmigungspflicht nach § 154 Abs 3 ABGB unterliegen (EFSlg 81.076 ua), was insbesondere für einen Unterhaltsverzicht gilt (EvBl 1972/182, EFSlg 62.810 ua). Für den vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass der Mutter keine Vertretungsbefugnis für ihre Kinder im Hinblick auf deren Unterhaltsansprüche zukam; gemäß § 9 Abs 2 UVG war vielmehr allein der Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der (damals noch minderjährigen) Kinder berufen, und zwar gemäß § 9 Abs 3 UVG auch ungeachtet der damals bereits erfolgten Einstellung der Vorschüsse für den Sohn.Es entspricht herrschender Judikatur, dass Vereinbarungen der Eltern über die Alimentation der Kinder regelmäßig der gerichtlichen Genehmigungspflicht nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB unterliegen (EFSlg 81.076 ua), was insbesondere für einen Unterhaltsverzicht gilt (EvBl 1972/182, EFSlg 62.810 ua). Für den vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass der Mutter keine Vertretungsbefugnis für ihre Kinder im Hinblick auf deren Unterhaltsansprüche zukam; gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG war vielmehr allein der Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der (damals noch minderjährigen) Kinder berufen, und zwar gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UVG auch ungeachtet der damals bereits erfolgten Einstellung der Vorschüsse für den Sohn.
Auch eine ohne ausreichende Vertretungsmacht von der Mutter abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung (bzw ein Unterhaltsverzicht für die Vergangenheit) könnte aufgrund einer nachträglichen Genehmigung durch den insoweit zur Vertretung berufenen Jugendwohlfahrtsträger - unter der Voraussetzung der anschließenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung - Rechtswirksamkeit erlangen. Eine solche Genehmigung liegt jedoch nicht vor, weil der Jugendwohlfahrtsträger in seiner Äußerung vom 11. 2. 1998 zwar grundsätzlich erklärte, dass "der Vereinbarung der Kindeseltern beigetreten wird", zugleich aber darauf hinwies, dass noch erhebliche Unterhaltsrückstände aushafteten und vom Vater zu erstatten seien. Damit hat er deutlich zu erkennen gegeben, einen allfälligen Unterhaltsverzicht für die Zeit vor dem 30. 11. 1997 jedenfalls insoweit nicht zu genehmigen, als es um die den gewährten Unterhaltsvorschüssen betraglich entsprechenden Unterhaltsforderungen geht, die "materiell" dem Bund zustehen. Da auch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht ersetzen kann (EFSlg 15.528, EFSlg 65.977 ua; vgl auch JBl 1971, 200 = EvBl 1971/106, EvBl 1972/244), konnte Punkt 3. der Vereinbarung im Hinblick auf die zum 30. 11. 1997 bestehenden Unterhaltsrückstände des Vaters keine Wirksamkeit im Sinn eines Forderungsverzichts erlangen.Auch eine ohne ausreichende Vertretungsmacht von der Mutter abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung (bzw ein Unterhaltsverzicht für die Vergangenheit) könnte aufgrund einer nachträglichen Genehmigung durch den insoweit zur Vertretung berufenen Jugendwohlfahrtsträger - unter der Voraussetzung der anschließenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung - Rechtswirksamkeit erlangen. Eine solche Genehmigung liegt jedoch nicht vor, weil der Jugendwohlfahrtsträger in seiner Äußerung vom 11. 2. 1998 zwar grundsätzlich erklärte, dass "der Vereinbarung der Kindeseltern beigetreten wird", zugleich aber darauf hinwies, dass noch erhebliche Unterhaltsrückstände aushafteten und vom Vater zu erstatten seien. Damit hat er deutlich zu erkennen gegeben, einen allfälligen Unterhaltsverzicht für die Zeit vor dem 30. 11. 1997 jedenfalls insoweit nicht zu genehmigen, als es um die den gewährten Unterhaltsvorschüssen betraglich entsprechenden Unterhaltsforderungen geht, die "materiell" dem Bund zustehen. Da auch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts die fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht ersetzen kann (EFSlg 15.528, EFSlg 65.977 ua; vergleiche auch JBl 1971, 200 = EvBl 1971/106, EvBl 1972/244), konnte Punkt 3. der Vereinbarung im Hinblick auf die zum 30. 11. 1997 bestehenden Unterhaltsrückstände des Vaters keine Wirksamkeit im Sinn eines Forderungsverzichts erlangen.
Die Revisionsrekurswerberin, auf die mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Sohnes im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse gemäß § 30 UVG mittlerweile übergegangen sind, ist somit mangels anderweitiger wirksam zustande gekommener Vereinbarung durchaus in der Lage, diese Forderungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts geltend zu machen, ohne dass ihr vom Unterhaltsschuldner ein Erlöschenstatbestand entgegengehalten werden könnte. Sie ist daher durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert, weshalb das Rekursgericht ihr Rechtsmittel zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.Die Revisionsrekurswerberin, auf die mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Sohnes im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse gemäß Paragraph 30, UVG mittlerweile übergegangen sind, ist somit mangels anderweitiger wirksam zustande gekommener Vereinbarung durchaus in der Lage, diese Forderungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts geltend zu machen, ohne dass ihr vom Unterhaltsschuldner ein Erlöschenstatbestand entgegengehalten werden könnte. Sie ist daher durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert, weshalb das Rekursgericht ihr Rechtsmittel zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.