Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz H*****, 2. Theresia H*****, 3. Johann S*****, 4. Rosina S*****, 5. F***** GmbH, 6. Anneliese L*****, 7. DI Friedrich L*****, und 8. Roman E*****, alle vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagten Parteien 1. Ignaz S*****, und 2. Maria S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 6 R 287/00v des Oberlandesgerichts Linz, infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 26. März 2007, GZ 6 R 49/07d-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Im Vorverfahren wurde das Begehren der Kläger auf Feststellung, dass den Beklagten ein Fischereirecht an näher bezeichneten Gewässern nicht zukomme, vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht abgewiesen.
Die Kläger begehrten nun die Wiederaufnahme dieses Verfahrens, weil ein dem Fall des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO gleichzuhaltender Wiederaufnahmegrund vorliege. Mit einem Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 29. 1. 2007 sei nachträglich ein im Vorprozess als Vorfrage beurteilter Gegenstand, nämlich die fischereirechtliche Zugehörigkeit von links der Traun gelegenen Gewässern, als Hauptfrage rechtskräftig entschieden worden. Das Oberlandesgericht Linz wies die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Mit dem von den Wiederaufnahmeklägern ins Treffen geführten Bescheid sei ein erstinstanzlicher Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, mit dem bis zum Nachweis der zivilrechtlichen Feststellung der Fischereigrenze der Koppelfischereirechte F***** und F***** ein Verwalter für diese Koppelfischereirechte bestellt wurde, ersatzlos behoben worden. Dies sei damit begründet worden, dass mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. Juni 2006 die strittige Fischereirechtsgrenze rechtskräftig festgestellt worden sei; wie der Sachverständige in diesem Verfahren nachvollziehbar festgestellt habe, habe sich die historische Fischereigrenze eindeutig bestimmen lassen. Dieser Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung könne eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen. Er habe sich in seiner Begründung auf die in einem Verfahren vor dem Landesgericht Linz behandelten und beurteilten Fragen bezogen. Wiederaufnahmsklagen der Kläger, die sich auf das im genannten Verfahren ergangene Urteil bzw das in diesem Verfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen gestützt haben, seien bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden.Die Kläger begehrten nun die Wiederaufnahme dieses Verfahrens, weil ein dem Fall des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO gleichzuhaltender Wiederaufnahmegrund vorliege. Mit einem Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 29. 1. 2007 sei nachträglich ein im Vorprozess als Vorfrage beurteilter Gegenstand, nämlich die fischereirechtliche Zugehörigkeit von links der Traun gelegenen Gewässern, als Hauptfrage rechtskräftig entschieden worden. Das Oberlandesgericht Linz wies die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Mit dem von den Wiederaufnahmeklägern ins Treffen geführten Bescheid sei ein erstinstanzlicher Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, mit dem bis zum Nachweis der zivilrechtlichen Feststellung der Fischereigrenze der Koppelfischereirechte F***** und F***** ein Verwalter für diese Koppelfischereirechte bestellt wurde, ersatzlos behoben worden. Dies sei damit begründet worden, dass mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. Juni 2006 die strittige Fischereirechtsgrenze rechtskräftig festgestellt worden sei; wie der Sachverständige in diesem Verfahren nachvollziehbar festgestellt habe, habe sich die historische Fischereigrenze eindeutig bestimmen lassen. Dieser Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung könne eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen. Er habe sich in seiner Begründung auf die in einem Verfahren vor dem Landesgericht Linz behandelten und beurteilten Fragen bezogen. Wiederaufnahmsklagen der Kläger, die sich auf das im genannten Verfahren ergangene Urteil bzw das in diesem Verfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen gestützt haben, seien bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden.
In ihrem Rekurs machen die Kläger allein geltend, dass in sinngemäßer Anwendung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO der von ihnen genannte Verwaltungsakt wiederaufnahmetauglich sei, ohne dass die diesem Bescheid zu Grunde liegenden Tatsachen und Beweismittel „neu" oder für sich allein wiederaufnahmetauglich sein müssten. Es reiche aus, dass ein im Vorprozess als Vorfrage beurteilter Gegenstand nachträglich von einer Verwaltungsbehörde als Hauptfrage rechtskräftig entschieden worden sei.In ihrem Rekurs machen die Kläger allein geltend, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO der von ihnen genannte Verwaltungsakt wiederaufnahmetauglich sei, ohne dass die diesem Bescheid zu Grunde liegenden Tatsachen und Beweismittel „neu" oder für sich allein wiederaufnahmetauglich sein müssten. Es reiche aus, dass ein im Vorprozess als Vorfrage beurteilter Gegenstand nachträglich von einer Verwaltungsbehörde als Hauptfrage rechtskräftig entschieden worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Diese Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig. § 530 Abs 1 Z 5 ZPO lässt die Wiederaufnahme dann zu, wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben wird. Die Rekurswerber behaupten aber gar nicht - und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor -, dass die Entscheidung im Vorprozess auf einem Verwaltungsbescheid beruht hätte, der durch die nunmehr ergangene Entscheidung der oberösterreichischen Landesregierung aufgehoben worden wäre. Angesichts des Entscheidungsgegenstands kann auch keine Rede davon sein, dass hier als Hauptfrage über einen im Vorprozess als Vorfrage beurteilten Gegenstand abgesprochen worden wäre. Hauptfrage im Verwaltungsverfahren war, ob für die beiden Koppelfischereirechte ein Verwalter zu bestellen ist, wofür die Beurteilung, ob die Fischereirechtsgrenze strittig ist, lediglich eine Vorfrage bildete.Diese Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO lässt die Wiederaufnahme dann zu, wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben wird. Die Rekurswerber behaupten aber gar nicht - und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor -, dass die Entscheidung im Vorprozess auf einem Verwaltungsbescheid beruht hätte, der durch die nunmehr ergangene Entscheidung der oberösterreichischen Landesregierung aufgehoben worden wäre. Angesichts des Entscheidungsgegenstands kann auch keine Rede davon sein, dass hier als Hauptfrage über einen im Vorprozess als Vorfrage beurteilten Gegenstand abgesprochen worden wäre. Hauptfrage im Verwaltungsverfahren war, ob für die beiden Koppelfischereirechte ein Verwalter zu bestellen ist, wofür die Beurteilung, ob die Fischereirechtsgrenze strittig ist, lediglich eine Vorfrage bildete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00105.07H.0605.000
Dokumentnummer
JJT_20070605_OGH0002_0010OB00105_07H0000_000