Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 105/51×

Entscheidung 1 Ob 105/51

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob105/51

Entscheidungsdatum

21.02.1951

Kopf

SZ 24/47

Spruch

Die Sicherheit nach Paragraph 44, Absatz 2, EO. haftet nicht für die Kosten des Oppositionsprozesses.

Entscheidung vom 21. Feber 1951, 1 Ob 105/51.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat nach Zurücknahme der Oppositionsklage die Kosten der Beklagten gemäß Paragraph 237, Absatz 3, ZPO. mit 532.42 S bestimmt und deren Bezahlung der klagenden Partei aufgetragen (Punkt römisch eins), den Antrag der Beklagten, ihr den angeführten Kostenbetrag aus der von der klagenden Partei gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO. erlegten Sicherheit von 5000 S zu überweisen, abgewiesen (Punkt römisch zwei), den Antrag der klagenden Partei, die Sicherheit von 5000 S freizugeben, gleichfalls abgewiesen (Punkt römisch drei) und eine Vollzugsanweisung erlassen (Punkt römisch vier).

Infolge Rekurses beider Teile bestätigte das Rekursgericht Punkt römisch drei und änderte Punkt römisch zwei dahin ab, daß die im Punkt römisch eins bestimmten Prozeßkosten von 532.42 S der beklagten Partei aus der Sicherheit von 5000 S zu bezahlen seien.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß in dem Teil, womit der Antrag der beklagten Partei die ihr zugesprochenen Kosten des Oppositionsprozesses aus der gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO. erlegten Sicherheit zu überweisen, abgewiesen wurde, wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Kosten des Oppositionsprozesses werden durch eine Kaution im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, EO. nicht gesichert. Diese hat nicht die Aufgabe einer aktorischen Kaution, sondern soll bloß den Ersatz des allfälligen Schadens wegen Verzögerung der Exekution sicherstellen. Zu diesen Verzögerungsschäden gehören Prozeßkosten eines Rechtsstreites, der zur Exekutionsaufschiebung geführt hat, deshalb nicht, weil sie auch ohne die Aufschiebung aufgelaufen wären und durch diese nicht verursacht worden sind. Daß die Aufschiebung für die Weiterführung des Oppositionsprozesses kausal war, weil ohne sie der Prozeß vom Kläger nicht fortgesetzt worden wäre, ist nicht erwiesen (3 Ob 599/50, RZ. 1935, S. 299, ZBl. 1935, Nr. 377). Einzelne abweichende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes entsprechen nicht der neueren Judikatur.

Anmerkung

Z24047

Schlagworte

Exekution Sicherheitsleistung nach § 44 Abs. 2 EO., Haftung der Sicherheit nach § 44 Abs. 2 EO., keine - für Kosten des, Oppositionsprozesses, Impugnationsklage Sicherheit nach § 44 Abs. 2 EO. haftet nicht für, Kosten der -, Kaution nach § 44 Abs. 2 EO., Kosten des Oppositionsprozesses, keine Haftung der Sicherheit nach, § 44 Abs. 2 EO. für -, Oppositionsklage Sicherheit nach § 44 Abs. 2 EO. haftet nicht für, Kosten der -, Sicherheit nach § 44 Abs. 2 EO., Vollstreckungsbekämpfungsklage Sicherheit nach § 44 Abs. 2 EO. haftet, nicht für die Kosten der -, Zwangsvollstreckung Sicherheitsleistung nach § 44 Abs. 2 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00105.51.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19510221_OGH0002_0010OB00105_5100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung