Vergleichsverhandlungen zur Bereinigung von Schadenersatzansprüchen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder darüber hinaus lösen eine besondere Ablaufhemmung aus, doch wird der Eintritt der Verjährung nur dann vermieden, wenn der Geschädigte nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen innerhalb angemessener Frist klagt (SZ 72/51; SZ 67/101; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Rz 2a zu § 1501). Auch die beklagte Partei geht - richtiger Weise - davon aus, dass die zwischen den Streitteilen geführten Vergleichsverhandlungen eine Hemmung der bereits in Lauf gesetzten Verjährungsfrist bewirkten; sie vertritt nur den Standpunkt, die Vergleichsverhandlungen müssten zu dem Zeitpunkt als beendet angesehen werden, in dem die Klägerin das Schreiben der beklagten Partei vom 3. 4. 2001 erhalten habe. Dem gegenüber vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, der hier vorliegende Sachverhalt rechtfertige die Annahme, dass die Klägerin ihre Klage innerhalb angemessener Frist eingebracht habe, zumal sie das ihr am 3. 4. 2001 erstatteten Vergleichsanbot mit Schreiben vom 5. 12. 2001 ausdrücklich bis zum 15. 1. 2002 aufrecht erhalten und um dessen neuerliche Prüfung ersucht habe.Vergleichsverhandlungen zur Bereinigung von Schadenersatzansprüchen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder darüber hinaus lösen eine besondere Ablaufhemmung aus, doch wird der Eintritt der Verjährung nur dann vermieden, wenn der Geschädigte nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen innerhalb angemessener Frist klagt (SZ 72/51; SZ 67/101; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Rz 2a zu Paragraph 1501,). Auch die beklagte Partei geht - richtiger Weise - davon aus, dass die zwischen den Streitteilen geführten Vergleichsverhandlungen eine Hemmung der bereits in Lauf gesetzten Verjährungsfrist bewirkten; sie vertritt nur den Standpunkt, die Vergleichsverhandlungen müssten zu dem Zeitpunkt als beendet angesehen werden, in dem die Klägerin das Schreiben der beklagten Partei vom 3. 4. 2001 erhalten habe. Dem gegenüber vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, der hier vorliegende Sachverhalt rechtfertige die Annahme, dass die Klägerin ihre Klage innerhalb angemessener Frist eingebracht habe, zumal sie das ihr am 3. 4. 2001 erstatteten Vergleichsanbot mit Schreiben vom 5. 12. 2001 ausdrücklich bis zum 15. 1. 2002 aufrecht erhalten und um dessen neuerliche Prüfung ersucht habe.
Dieser Ansicht des Gerichts zweiter Instanz haftet kein grundlegender Rechtsirrtum an, der vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Im vorliegenden Einzelfall waren die Streitteile lange Zeit hindurch bestrebt, den gesamten Schaden der Klägerin vergleichsweise zu regeln, sie haben einvernehmlich die Beendigung der Arbeiten am Rohbau der beklagten Partei abgewartet, um feststellen zu können, ob weitere Schäden auftreten, und sie haben ab dem 14. 11. 2000 mehrfach Vergleichsvorschläge erstattet (S 6 bis 9 des Ersturteils). Allein der Umstand, dass die beklagte Partei in ihrem Schreiben vom 3. 4. 2001 ausführte, sie sehe im Falle der Nichtannahme dieses Anbots einem Rechtsstreit mit Gelassenheit entgegen, lässt noch nicht den Schluss zu, die Vergleichsverhandlungen seien mit dem Zugang dieses Schreibens abgeschlossen gewesen, haben die Streitteile doch weiterhin miteinander korrespondiert, erklärte sich die beklagte Partei insbesondere in Beantwortung eines Schreibens der Klägerin, in dem auf den Auftrag der Klagevertreter hingewiesen worden war, die Vergleichsverhandlungen zu Ende zu bringen, bereit, ihr (verbessertes) Vergleichsanbot bis 15. 1. 2002 aufrecht zu erhalten, und ersuchte sie "um Prüfung". Diese Prüfung nahm die Klagsseite vor, antwortete mit Schreiben vom 5. 1. 2002, und dieses Schreiben wurde von der beklagten Partei am 31. 1. 2002 in dem Sinn beantwortet, dass die bisher erstellten Gutachten ausreichend seien und sie nicht bereit sei, weitere Sachverständigenkosten zu übernehmen. Ginge man davon aus, dass mit diesem Schreiben eine endgültige Ablehnung weiterer Vergleichsgespräche zum Ausdruck gebracht werden sollte, dann wurde - unter Bedachtnahme auf den Postlauf - die Klage etwa drei Monate nach Erhalt dieses Ablehnungsschreibens eingebracht, was in Anbetracht des konkreten Sachverhalts, insbesondere des Hergangs und der Dauer der Vergleichsverhandlungen, durchaus noch als angemessen angesehen werden kann. Dies gilt aber auch für den vom Berufungsgericht erwogenen Schluss, die Vergleichsverhandlungen seien am 15. 1. 2002 beendet gewesen, denn auch dann könnte noch von keinem gravierenden Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ausgegangen werden, zieht man die auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogene Rechtsprechung heran, dass das Zuwarten mit der Klagsführung über einen Zeitraum von drei Monaten noch als angemessen angesehen werden kann (vgl SZ 72/51; RdW 1998, 265; SZ 67/101; M. Bydlinski aaO).Dieser Ansicht des Gerichts zweiter Instanz haftet kein grundlegender Rechtsirrtum an, der vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Im vorliegenden Einzelfall waren die Streitteile lange Zeit hindurch bestrebt, den gesamten Schaden der Klägerin vergleichsweise zu regeln, sie haben einvernehmlich die Beendigung der Arbeiten am Rohbau der beklagten Partei abgewartet, um feststellen zu können, ob weitere Schäden auftreten, und sie haben ab dem 14. 11. 2000 mehrfach Vergleichsvorschläge erstattet (S 6 bis 9 des Ersturteils). Allein der Umstand, dass die beklagte Partei in ihrem Schreiben vom 3. 4. 2001 ausführte, sie sehe im Falle der Nichtannahme dieses Anbots einem Rechtsstreit mit Gelassenheit entgegen, lässt noch nicht den Schluss zu, die Vergleichsverhandlungen seien mit dem Zugang dieses Schreibens abgeschlossen gewesen, haben die Streitteile doch weiterhin miteinander korrespondiert, erklärte sich die beklagte Partei insbesondere in Beantwortung eines Schreibens der Klägerin, in dem auf den Auftrag der Klagevertreter hingewiesen worden war, die Vergleichsverhandlungen zu Ende zu bringen, bereit, ihr (verbessertes) Vergleichsanbot bis 15. 1. 2002 aufrecht zu erhalten, und ersuchte sie "um Prüfung". Diese Prüfung nahm die Klagsseite vor, antwortete mit Schreiben vom 5. 1. 2002, und dieses Schreiben wurde von der beklagten Partei am 31. 1. 2002 in dem Sinn beantwortet, dass die bisher erstellten Gutachten ausreichend seien und sie nicht bereit sei, weitere Sachverständigenkosten zu übernehmen. Ginge man davon aus, dass mit diesem Schreiben eine endgültige Ablehnung weiterer Vergleichsgespräche zum Ausdruck gebracht werden sollte, dann wurde - unter Bedachtnahme auf den Postlauf - die Klage etwa drei Monate nach Erhalt dieses Ablehnungsschreibens eingebracht, was in Anbetracht des konkreten Sachverhalts, insbesondere des Hergangs und der Dauer der Vergleichsverhandlungen, durchaus noch als angemessen angesehen werden kann. Dies gilt aber auch für den vom Berufungsgericht erwogenen Schluss, die Vergleichsverhandlungen seien am 15. 1. 2002 beendet gewesen, denn auch dann könnte noch von keinem gravierenden Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ausgegangen werden, zieht man die auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogene Rechtsprechung heran, dass das Zuwarten mit der Klagsführung über einen Zeitraum von drei Monaten noch als angemessen angesehen werden kann vergleiche SZ 72/51; RdW 1998, 265; SZ 67/101; M. Bydlinski aaO).
Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist stellt sich im hier zu beurteilenden Fall nicht, zumal nach den - auch von der beklagten Partei nicht bestrittenen - Feststellungen Vergleichsverhandlungen jedenfalls noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist in Angriff genommen werden. Ebensowenig muss die Frage beantwortet werden, ob die im Schriftverkehr von der beklagten Partei verwendeten Passagen nicht auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach darstellten, was dann zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hätte (vgl ZVR 1991/72). Letztlich muss, da die Klage als in angemessener Frist erhoben zu betrachten ist, auch nicht dazu Stellung genommen werden, ob die Erklärungen der beklagten Partei im Zuge der Vergleichsverhandlungen nicht dahin zu verstehen wären, sie werde sich auf sachliche Einwendungen beschränken und keine Verjährungseinrede erheben.Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist stellt sich im hier zu beurteilenden Fall nicht, zumal nach den - auch von der beklagten Partei nicht bestrittenen - Feststellungen Vergleichsverhandlungen jedenfalls noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist in Angriff genommen werden. Ebensowenig muss die Frage beantwortet werden, ob die im Schriftverkehr von der beklagten Partei verwendeten Passagen nicht auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach darstellten, was dann zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hätte vergleiche ZVR 1991/72). Letztlich muss, da die Klage als in angemessener Frist erhoben zu betrachten ist, auch nicht dazu Stellung genommen werden, ob die Erklärungen der beklagten Partei im Zuge der Vergleichsverhandlungen nicht dahin zu verstehen wären, sie werde sich auf sachliche Einwendungen beschränken und keine Verjährungseinrede erheben.
Der Rekurs zeigt eine erhebliche Rechtsfrage nicht auf, eine solche liegt auch nicht vor. Er ist demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Der Klägerin sind die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses der beklagten Partei hingewiesen hat.