Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Der Kläger argumentiert im Wesentlichen, dass aus dem Gesetzestext nicht abzuleiten sei, dass ein Anspruch nach § 1097 ABGB erst bei Rückstellung der Bestandsache entstehe. Auch einem Mieter, der Aufwendungen auf die Bestandsache mache, stünde ein Aufwandersatz „aktuell" zu. Im Übrigen sei aufgrund der Bestreitung des Rechts durch die Beklagte das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet.Der Kläger argumentiert im Wesentlichen, dass aus dem Gesetzestext nicht abzuleiten sei, dass ein Anspruch nach Paragraph 1097, ABGB erst bei Rückstellung der Bestandsache entstehe. Auch einem Mieter, der Aufwendungen auf die Bestandsache mache, stünde ein Aufwandersatz „aktuell" zu. Im Übrigen sei aufgrund der Bestreitung des Rechts durch die Beklagte das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0039177). Nach der Rechtsprechung muss das Feststellungsurteil für den Kläger von „rechtlich-praktischer Bedeutung" sein (Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 § 228 Rz 7). Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht (RIS-Justiz RS0039215).Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des Paragraph 228, ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0039177). Nach der Rechtsprechung muss das Feststellungsurteil für den Kläger von „rechtlich-praktischer Bedeutung" sein (Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 Paragraph 228, Rz 7). Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht (RIS-Justiz RS0039215).
Im vorliegenden Fall kann in der Ablehnung eines künftigen Anspruchs durch die Beklagte keine Gefährdung der Rechtslage des Klägers erblickt werden. Soweit der Kläger - andererseits - vermeint, dass ihm Ansprüche „aktuell" zustünden, ist er auf die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage zu verweisen. Diesfalls wäre aber das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage ebenfalls zu verneinen.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Feststellungsbegehren des Klägers unberechtigt sei, ist daher nicht zu beanstanden und stellt jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).