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Entscheidung 1 Ob 107/54×

Entscheidung 1 Ob 107/54

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob107/54

Entscheidungsdatum

10.03.1954

Norm

Kriegsopferversorgungsgesetz §55 Abs1
Lohnpfändungsverordnung 1940 §4 Abs1
Lohnpfändungsverordnung 1940 §6

Kopf

SZ 27/62

Spruch

Die Pfändung einer Kriegsopferversorgungsrente ist nur zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen möglich.

Entscheidung vom 10. März 1954, 1 Ob 107/54.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Bad Ischl; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Das Erstgericht hat der betreibenden Partei antragsgemäß zur Hereinbringung einer Forderung aus einem Schadenersatzprozeß die Pfändung und Überweisung eines Teiles der Invalidenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz. (Drittschuldner: Landesinvalidenamt) bewilligt.

Das Rekursgericht hat infolge Rekurses des Verpflichteten den Exekutionsantrag abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Die Vorschriften über die Pfändung der Versorgungsleistungen an Kriegsopfer richten sich gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Kriegsopferversorgungsgesetz = KOVG. ausschließlich nach den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, LohnpfändungsV. 1940. Es ist daher diese Bestimmung des KOVG. eine Spezialnorm gegenüber den Bestimmungen der LohnpfändungsV. 1940. Daher sind die Renten nach dem KOVG. an sich unpfändbar, sie können jedoch zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 6, LohnpfändungsV. 1940 herangezogen werden (Schöberle, Kriegsopferversorgungsgesetz, Manz-Verlag, 1950, S. 98). Hiezu bestimmt der 6. Durchführungserlaß des BM. f. soziale Verwaltung (zum Kriegsopferversorgungsgesetz) vom 22. Juli 1949, Zl. IV111.674/15/49, daß dann, wenn die Pfändung wegen anderer als der in Paragraph 6, LohnpfändungsV. 1940 aufgezählten Ansprüche erfolgte, das zuständige Exekutionsgericht vor Durchführung der Pfändung auf die Unzulässigkeit der Pfändung aufmerksam zu machen sei.

Im Gegensatze zum Rekursgericht, das eine Pfändung einer Kriegsopferversorgungsrente nur für die Hereinbringung der Unterhaltsforderungen als zulässig ansieht, steht der Rechtsmittelwerber auf dem Standpunkt, daß auch zur Hereinbringung jeder anderen Forderung - unter Beachtung der Einschränkung nach dem Absatz 2, des Paragraph 4, LohnpfändungsV. 1940 - eine Rente nach dem KOVG. erfaßt werden kann, da andernfalls der Paragraph 55, Absatz eins, KOVG. den Paragraph 4, der LohnpfändungsV. 1940 gar nicht erwähnen mußte, weil schon die bloße Anführung des Paragraph 6, dieser Verordnung im Paragraph 55, Absatz eins, KOVG. genügt hätte, um klarzustellen, daß nur zugunsten von Unterhaltsforderungen eine auf Grund des KOVG. zustehende Rente gepfändet werden dürfe. Diese Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers ist jedoch unrichtig. Eine Pfändung nach Paragraph 4, LohnpfändungsV. 1940 wäre nur dann zulässig, wenn der Paragraph 55, KOVG. nicht nur den ersten, sondern auch den zweiten Absatz des Paragraph 4, LohnpfändungsV. 1940 anführen würde.

Obwohl die Entscheidung SZ. XXIII/253 nur eine Pflegezulage nach Paragraph 18, KOVG. behandelt, ist ihr zu entnehmen, daß die Pfändung und Abtretung der Versorgungsleistung nach dem KOVG. nur im Falle des Paragraph 6, LohnpfändungsV. zulässig ist; auch die Entscheidung SZ. XXIII/380 macht hinsichtlich der Pfändung von Ansprüchen nach dem KOVG. einen Unterschied zwischen Unterhaltsansprüchen nach Paragraph 6, der LohnpfändungsV. 1940 und solchen Ansprüchen, bei denen der Billigkeitsgrundsatz des Paragraph 4, Absatz 2, LohnpfändungsV. 1940 eine Rolle spielt, somit im konkreten Falle eine Unterscheidung zwischen einer "Witwenrente", die nur im Falle des Paragraph 6, LohnpfändungsV. 1940 pfändbar ist, und einer "Abfertigung der Witwenrente". Auch die Entscheidung 2 Ob 90/54 vertritt den Standpunkt, daß eine Rente nach Paragraph 55, KOVG. nur im Falle von Ansprüchen nach Paragraph 6, LohnpfändungsV. 1940 pfändbar ist, während eine derartige Einschränkung nach Paragraph 2, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes nicht am Platze ist. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (Exekutionsgericht) und seines Rekursgerichtes, daß Kriegsopferrenten nur zur Hereinbringung von Unterhalt pfändbar sind (z. B. 61 E 508/53, 46 R 257/53 und 57 E 9514/53, 46 R 1503/53).

Es war somit dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Anmerkung

Z27062

Schlagworte

Invalidenrente, Pfändbarkeit, Kriegsopferversorgungsrente, Pfändbarkeit, Lohnpfändung, Kriegsopferrente, Pfändbarkeit einer Kriegsopferrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00107.54.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19540310_OGH0002_0010OB00107_5400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung