A. Zu den Revisionen des Klägers und des Nebenintervenienten:
1. Zur Einräumung des Vorkaufsrechts:
Vorweg ist die Frage zu klären, ob die Einräumung des Vorkaufsrechts in einem gesonderten Vertrag ohne Gegenleistung Schenkung ist. Dies ist vor allem wegen der bei Bejahung der Schenkung eingreifenden Notwendigkeit des Notariatsakts und im Hinblick auf die Anfechtbarkeit wegen Motivirrtums bedeutsam. In der Lehre wird überwiegend die Ansicht vertreten, die selbständige, unentgeltliche Einräumung des Vorkaufsrechts stelle keine Schenkung dar (Bydlinski aaO 760 f mwN; Aicher in Rummel, ABGB3, Rz 8 zu § 1072). Wenngleich der Vermögenswert des Vorkaufsrechts nicht generell geleugnet werden kann, kann die Begründung eines Gestaltungsrechts, das die Befugnis gibt, ein entgeltliches Vertragsverhältnis zustande zu bringen, nicht als Schenkung angesehen werden. Nicht jeder auf unentgeltliche Leistung gerichtete Vertrag ist eine Schenkung; das gilt etwa für die Leihe, das unentgeltliche Darlehen, den unentgeltlichen Auftrag und die unentgeltliche Verwahrung. Das Vorkaufsrecht ist unselbständiger Teil einer auf entgeltlichen Austausch angelegten Vertragslage. Bei der Begründung des Vorkaufsrechts fehlt es an der zwischen den Vertragschließenden definitiven Übertragung eines selbständigen Rechts. Wegen dieses vorübergehenden und wegen seines bloßen Vorbereitungscharakters, der dem Gestaltungsrecht im Verhältnis zu dem eigentlichen (bedingt) geplanten Leistungsaustausch zukommt, ist Schenkung zu verneinen (Bydlinski aaO 761 f). Die gegenteilige Auffassung Faistenbergers, der vor allem aus der Annahme, das Vorkaufsrecht bedeute einen Vermögenswert, den Schluss zieht, bei der unentgeltlichen Einräumung des Vorkaufsrechts handle es sich um eine Schenkung (Vorkaufsrecht, 21), die Binder (in Schwimann, ABGB2 Rz 18 zu § 1072) ohne weiterführende Begründung teilt, wird vom erkennenden Senat im Hinblick auf die überzeugende Begründung Bydlinskis abgelehnt. Demgemäß war für die Einräumung des Vorkaufsrechts kein Notariatsakt nötig, und die Anfechtung dieser Vereinbarung kann auch nicht auf bloßen Motivirrtum gestützt werden.Vorweg ist die Frage zu klären, ob die Einräumung des Vorkaufsrechts in einem gesonderten Vertrag ohne Gegenleistung Schenkung ist. Dies ist vor allem wegen der bei Bejahung der Schenkung eingreifenden Notwendigkeit des Notariatsakts und im Hinblick auf die Anfechtbarkeit wegen Motivirrtums bedeutsam. In der Lehre wird überwiegend die Ansicht vertreten, die selbständige, unentgeltliche Einräumung des Vorkaufsrechts stelle keine Schenkung dar (Bydlinski aaO 760 f mwN; Aicher in Rummel, ABGB3, Rz 8 zu Paragraph 1072,). Wenngleich der Vermögenswert des Vorkaufsrechts nicht generell geleugnet werden kann, kann die Begründung eines Gestaltungsrechts, das die Befugnis gibt, ein entgeltliches Vertragsverhältnis zustande zu bringen, nicht als Schenkung angesehen werden. Nicht jeder auf unentgeltliche Leistung gerichtete Vertrag ist eine Schenkung; das gilt etwa für die Leihe, das unentgeltliche Darlehen, den unentgeltlichen Auftrag und die unentgeltliche Verwahrung. Das Vorkaufsrecht ist unselbständiger Teil einer auf entgeltlichen Austausch angelegten Vertragslage. Bei der Begründung des Vorkaufsrechts fehlt es an der zwischen den Vertragschließenden definitiven Übertragung eines selbständigen Rechts. Wegen dieses vorübergehenden und wegen seines bloßen Vorbereitungscharakters, der dem Gestaltungsrecht im Verhältnis zu dem eigentlichen (bedingt) geplanten Leistungsaustausch zukommt, ist Schenkung zu verneinen (Bydlinski aaO 761 f). Die gegenteilige Auffassung Faistenbergers, der vor allem aus der Annahme, das Vorkaufsrecht bedeute einen Vermögenswert, den Schluss zieht, bei der unentgeltlichen Einräumung des Vorkaufsrechts handle es sich um eine Schenkung (Vorkaufsrecht, 21), die Binder (in Schwimann, ABGB2 Rz 18 zu Paragraph 1072,) ohne weiterführende Begründung teilt, wird vom erkennenden Senat im Hinblick auf die überzeugende Begründung Bydlinskis abgelehnt. Demgemäß war für die Einräumung des Vorkaufsrechts kein Notariatsakt nötig, und die Anfechtung dieser Vereinbarung kann auch nicht auf bloßen Motivirrtum gestützt werden.
Den Streitteilen ist bei der Vereinbarung über das Vorkaufsrecht auch gar kein Irrtum unterlaufen: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verfolgten beide Vertragspartner übereinstimmend das Ziel, dass bei Verkauf von Liegenschaften, die der Kläger seinen Söhnen auf den Todesfall schenkte bzw geschenkt hatte, dem jeweils anderen Bruder ein Vorkaufsrecht zustehen sollte, um den Liegenschaftsbesitz in einer Hand zu sichern (S 12 bis 14 des Berufungsurteils). Soweit sich der Kläger und der Beklagte mit der vom Vertragsverfasser gewählten Formulierung eines ganz allgemein gehaltenen Vorkaufsrechts abfanden, so unterlief ihnen lediglich eine "falsa demonstratio" ihres gemeinsamen Geschäftswillens. Keinesfalls aber war es Wille der Vertragspartner, dass bei einer noch zu Lebzeiten des Klägers - in welcher Form auch immer vereinbarten - Übertragung von Liegenschaften des Klägers an den Nebenintervenienten dem Beklagten als dessen Bruder und nach dem Wortlaut des Vertrags Vorkaufsberechtigten ein Vorkaufsrecht für diese Liegenschaften zustehen sollte. Das bedeutet aber nicht, dass das Vorkaufsrecht mit dem wahren Inhalt nicht wirksam vereinbart worden wäre, weshalb dessen Aufhebung nicht in Frage kommt und der Beklagte auch nicht dazu verhalten werden kann, in die Einverleibung der Löschung dieses Rechts einzuwilligen.
Dieses Teilbegehren (Punkt 2 des Berufungsurteils) ist somit zu Recht abgewiesen worden.
2. Zum Jagdpachtvertrag:
Nach den Feststellungen wollte der Kläger zunächst den Jagdpachtvertrag nicht abschließen, wurde jedoch vom Beklagten "überzeugt". Dass der Beklagte dem Kläger eine den bereits getroffenen Absprachen zuwiderlaufende Urkunde unterschoben hätte (S 12 der Revision des Klägers), ist feststellungsfremd. Vielmehr gingen die Vorinstanzen davon aus, dass der Beklagte nicht danach getrachtet hatte, dem Kläger eine Vermögensnachfolgeregelung aufzuzwingen, um dadurch die Interessen des Nebenintervenienten zu beeinträchtigen. Dies ist auch durchaus nachvollziehbar, wurde doch dem Nebenintervenienten die "freie Büchse" für die Dauer des Pachtvertrags eingeräumt. Auch die relativ lange Vertragsdauer ist unbedenklich, trägt man - wie schon das Berufungsgericht - dem Umstand Rechnung, dass die gesetzliche Mindestjagdperiode bereits neun Jahre dauert und eine gesetzliche Begrenzung der Dauer von Jagdpachtverträgen nicht vorgesehen ist. Der Jagdpachtvertrag könnte nur dann sittenwidrig sein, wenn die dazu vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergäbe (vgl EvBl 2001/137 uva). Davon kann hier keine Rede sein; bereits das Gericht zweiter Instanz hat dies ausführlich und zutreffend begründet (S 30 bis 35 des Berufungsurteils). Daraus ist hervorzuheben, dass dem Kläger die vorzeitige Auflösung des Jagdpachtvertrags stets möglich ist, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses aus beim Beklagten liegenden Gründen unzumutbar wäre (EvBl 2001/137). Das Jagdpachtverhältnis kann auch wegen seiner Dauer nicht mit (Waren)-Bezugsverträgen verglichen werden, deren überlange Vertragsdauer durchaus eine unangemessene Beschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit des Bezugsverpflichteten und damit einen Knebelungseffekt bewirken könnte (vgl RdW 2001, 399; SZ 66/138; SZ 56/144); insoweit kann ein Jagdpachtvertrag Bezugsverträgen ohne besonderen Grund, den der Kläger hätte behaupten und beweisen müssen, nicht gleichgehalten werden. Der vorliegende Fall ist auch dem Sachverhalt einer übermäßig langen Bindung an eine Vereinsmitgliedschaft (vgl SZ 71/141) nicht ähnlich. Bei Abwägung aller maßgeblichen Elemente des von den Streitteilen eingegangenen Vertrags (vgl SZ 66/81) ist daher eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB nicht zu erkennen, sodass die vom Kläger geforderte "geltungserhaltende Reduktion" der Vertragsdauer (dazu Apathy in Schwimann aaO, Rz 38 zu § 879 mwN) nicht geboten ist.Nach den Feststellungen wollte der Kläger zunächst den Jagdpachtvertrag nicht abschließen, wurde jedoch vom Beklagten "überzeugt". Dass der Beklagte dem Kläger eine den bereits getroffenen Absprachen zuwiderlaufende Urkunde unterschoben hätte (S 12 der Revision des Klägers), ist feststellungsfremd. Vielmehr gingen die Vorinstanzen davon aus, dass der Beklagte nicht danach getrachtet hatte, dem Kläger eine Vermögensnachfolgeregelung aufzuzwingen, um dadurch die Interessen des Nebenintervenienten zu beeinträchtigen. Dies ist auch durchaus nachvollziehbar, wurde doch dem Nebenintervenienten die "freie Büchse" für die Dauer des Pachtvertrags eingeräumt. Auch die relativ lange Vertragsdauer ist unbedenklich, trägt man - wie schon das Berufungsgericht - dem Umstand Rechnung, dass die gesetzliche Mindestjagdperiode bereits neun Jahre dauert und eine gesetzliche Begrenzung der Dauer von Jagdpachtverträgen nicht vorgesehen ist. Der Jagdpachtvertrag könnte nur dann sittenwidrig sein, wenn die dazu vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergäbe vergleiche EvBl 2001/137 uva). Davon kann hier keine Rede sein; bereits das Gericht zweiter Instanz hat dies ausführlich und zutreffend begründet (S 30 bis 35 des Berufungsurteils). Daraus ist hervorzuheben, dass dem Kläger die vorzeitige Auflösung des Jagdpachtvertrags stets möglich ist, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses aus beim Beklagten liegenden Gründen unzumutbar wäre (EvBl 2001/137). Das Jagdpachtverhältnis kann auch wegen seiner Dauer nicht mit (Waren)-Bezugsverträgen verglichen werden, deren überlange Vertragsdauer durchaus eine unangemessene Beschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit des Bezugsverpflichteten und damit einen Knebelungseffekt bewirken könnte vergleiche RdW 2001, 399; SZ 66/138; SZ 56/144); insoweit kann ein Jagdpachtvertrag Bezugsverträgen ohne besonderen Grund, den der Kläger hätte behaupten und beweisen müssen, nicht gleichgehalten werden. Der vorliegende Fall ist auch dem Sachverhalt einer übermäßig langen Bindung an eine Vereinsmitgliedschaft vergleiche SZ 71/141) nicht ähnlich. Bei Abwägung aller maßgeblichen Elemente des von den Streitteilen eingegangenen Vertrags vergleiche SZ 66/81) ist daher eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 879, ABGB nicht zu erkennen, sodass die vom Kläger geforderte "geltungserhaltende Reduktion" der Vertragsdauer (dazu Apathy in Schwimann aaO, Rz 38 zu Paragraph 879, mwN) nicht geboten ist.
Die Abweisung des Begehrens, den Jagdpachtvertrag vom 6. 8. 1999 aufzuheben, ist demnach frei von Rechtsirrtum.
3. Zu den Begehren, den Widerruf der Schenkungen auf den Todesfall für wirksam zu erklären und hilfsweise, die Schenkungsverträge auf den Todesfall aufzuheben (Punkte 4a und b des Berufungsurteils):
Weder der Kläger noch der Nebenintervenient vermag schlüssig darzustellen, inwiefern dem Beklagten "grober Undank", der allein zum Widerruf der Schenkung gemäß § 948 ABGB berechtigte, anzulasten wäre. Der Umstand, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Vorkaufsrecht ausübte, wobei er beabsichtigte, die Liegenschaften aus dem Vermögen seines Vaters zu erwerben (S 19 f des Berufungsurteils), kann den Widerruf der Schenkung auf den Todesfall für sich nicht rechtfertigen. Nach den Feststellungen verfolgte der Beklagte nicht etwa den Plan, den Nebenintervenienten zu schädigen; es bestand vielmehr die Gefahr, dass er sich des Vorkaufsrechts im Falle der Nichtausübung verschwieg, weshalb ihm weder strafrechtlich relevante Vorgangsweise noch "Kränkungsabsicht" (siehe Schubert in Rummel ABGB3 Rz 1 zu § 948) zu unterstellen ist.Weder der Kläger noch der Nebenintervenient vermag schlüssig darzustellen, inwiefern dem Beklagten "grober Undank", der allein zum Widerruf der Schenkung gemäß Paragraph 948, ABGB berechtigte, anzulasten wäre. Der Umstand, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Vorkaufsrecht ausübte, wobei er beabsichtigte, die Liegenschaften aus dem Vermögen seines Vaters zu erwerben (S 19 f des Berufungsurteils), kann den Widerruf der Schenkung auf den Todesfall für sich nicht rechtfertigen. Nach den Feststellungen verfolgte der Beklagte nicht etwa den Plan, den Nebenintervenienten zu schädigen; es bestand vielmehr die Gefahr, dass er sich des Vorkaufsrechts im Falle der Nichtausübung verschwieg, weshalb ihm weder strafrechtlich relevante Vorgangsweise noch "Kränkungsabsicht" (siehe Schubert in Rummel ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 948,) zu unterstellen ist.
Es liegen aber auch weder Irrtum noch gar List vor, die den Kläger zur Anfechtung der Schenkungsverträge auf den Todesfall berechtigen könnten. Der Kläger hatte sich nach den Feststellungen dazu entschlossen, den Beklagten zu beschenken, und deshalb fanden mehrere intensive Gespräche zwischen den beiden über die Schenkung statt (S 11 f des Berufungsurteils). Mit dem Abschluss dieser Schenkungsverträge wurde dem Kläger keine Vermögensnachfolgeregelung aufgezwungen, auch wenn man den Inhalt des Jagdpachtvertrags und die Einräumung des Vorkaufsrechts in diese Erwägungen miteinbezieht. Der Kläger wollte dem Beklagten in dem bereits erörterten Sinn ein Vorkaufsrecht einräumen, und er wollte letztlich auch den Jagdpachtvertrag abschließen; Hauptmotiv für die vom Kläger mit dem Beklagten bzw dem Nebenintervenienten geschlossenen Verträge war es, die Aufteilung seines Vermögens unter diesen vorzunehmen und so Frieden zwischen den Brüdern zu schaffen (S 10 und 16 des Berufungsurteils). Damit ist aber der Kläger auch zur Anfechtung der am 6. 8. 1999 zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Schenkungsverträge auf den Todesfall wegen Willensmängeln nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat auch diesen Teil des Klagebegehrens zu Recht abgewiesen.
B. Zur Revision des Beklagten:
Schon bei Behandlung der Revisionen des Klägers und des Nebenintervenienten wurde erörtert, in welchem Umfang dem Beklagten ein Vorkaufsrecht tatsächlich eingeräumt worden war; jedenfalls war von beiden Teilen nicht daran gedacht, dass dem Beklagten das Vorkaufsrecht zustehen sollte, sofern der Kläger noch zu Lebzeiten dem Nebenintervenienten Liegenschaften - auf welche Weise immer - übertragen sollte. Schon allein deshalb erweisen sich die Einlösungserklärungen des Beklagten, mit denen er das Vorkaufsrecht deshalb ausüben wollte, weil der Kläger dem Nebenintervenienten am 24. 11. 2000 bestimmte Liegenschaften mit Übergabsvertrag überließ, als unwirksam, war der zwischen den Streitteilen in Wahrheit vereinbarte Vorkaufsfall doch gar nicht eingetreten.
Es bedarf daher auch keiner Erörterungen darüber, ob und inwiefern der Beklagte an die zu AZ 1 Cg 51/01w des LG Korneuburg ergangene Entscheidung, mit der dieses den Übergabsvertrag vom 24. 11. 2000 aufgehoben hat, gebunden wäre, nur weil er diesem Verfahren als Nebenintervenient beigetreten war, der von ihm gegen das Versäumungsurteil erhobene Widerspruch aber vom nunmehrigen Nebenintervenienten (den dortigen Beklagten) zurückgezogen worden war, ihm also insoweit kein unbeschränktes rechtliches Gehör zustand (vgl SZ 70/60, SZ 72/89).Es bedarf daher auch keiner Erörterungen darüber, ob und inwiefern der Beklagte an die zu AZ 1 Cg 51/01w des LG Korneuburg ergangene Entscheidung, mit der dieses den Übergabsvertrag vom 24. 11. 2000 aufgehoben hat, gebunden wäre, nur weil er diesem Verfahren als Nebenintervenient beigetreten war, der von ihm gegen das Versäumungsurteil erhobene Widerspruch aber vom nunmehrigen Nebenintervenienten (den dortigen Beklagten) zurückgezogen worden war, ihm also insoweit kein unbeschränktes rechtliches Gehör zustand vergleiche SZ 70/60, SZ 72/89).
Auch Ausführungen zur Frage, ob der Übergabsvertrag vom 24. 11. 2000 überhaupt wirksam zustande kam, zumal die Vertragsparteien die Beibringung einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung für das Vorkaufsrecht des Beklagten als aufschiebende Bedingung für die Rechtswirksamkeit dieses Vertrags vereinbart hatten (S 17 des Urteils der zweiten Instanz; siehe hiezu nur SZ 71/153; JBl 1994, 115; 7 Ob 586, 587/90; SZ 58/93; Bydlinski aaO 779; Aicher aaO Rz 20 zu § 1072) sind daher entbehrlich. Aus diesen Erwägungen ist auch nicht darauf einzugehen, ob dem Kläger und dem Nebenintervenienten bei Abschluss des zuvor zitierten Übergabsvertrags ein "gemeinsamer Irrtum" unterlief und ob das Berufungsgericht mangels Behauptung eines solchen gemeinsamen Irrtums überhaupt von der Annahme eines solchen Irrtums hätte ausgehen dürfen (vgl hiezu WoBl 2001, 119; SZ 60/288; SZ 56/96).Auch Ausführungen zur Frage, ob der Übergabsvertrag vom 24. 11. 2000 überhaupt wirksam zustande kam, zumal die Vertragsparteien die Beibringung einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung für das Vorkaufsrecht des Beklagten als aufschiebende Bedingung für die Rechtswirksamkeit dieses Vertrags vereinbart hatten (S 17 des Urteils der zweiten Instanz; siehe hiezu nur SZ 71/153; JBl 1994, 115; 7 Ob 586, 587/90; SZ 58/93; Bydlinski aaO 779; Aicher aaO Rz 20 zu Paragraph 1072,) sind daher entbehrlich. Aus diesen Erwägungen ist auch nicht darauf einzugehen, ob dem Kläger und dem Nebenintervenienten bei Abschluss des zuvor zitierten Übergabsvertrags ein "gemeinsamer Irrtum" unterlief und ob das Berufungsgericht mangels Behauptung eines solchen gemeinsamen Irrtums überhaupt von der Annahme eines solchen Irrtums hätte ausgehen dürfen vergleiche hiezu WoBl 2001, 119; SZ 60/288; SZ 56/96).
Logische Konsequenz der Unwirksamkeit der Einlösungserklärungen des Beklagten ist es, dass zwischen den Streitteilen kein Kaufvertrag über die im Urteilsbegehren zu Punkt 1b genannten Grundstücke zustande gekommen ist.
Damit erweist sich auch die Stattgebung des Feststellungsbegehrens laut Punkt 1a und b des angefochtenen Urteils als frei von Rechtsirrtum.
Keiner der Revisionen ist somit ein Erfolg zuzubilligen.
Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Es waren jeweils die - erfolgreichen - Revisionsbeantwortungen zu honorieren, wobei dem Kläger kein Streitgenossenzuschlag gebührt, weil sein Rechtsanwalt weder mehrere Personen vertreten hat, noch mehreren Personen gegenüber gestanden ist (§ 15 RATG).Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Es waren jeweils die - erfolgreichen - Revisionsbeantwortungen zu honorieren, wobei dem Kläger kein Streitgenossenzuschlag gebührt, weil sein Rechtsanwalt weder mehrere Personen vertreten hat, noch mehreren Personen gegenüber gestanden ist (Paragraph 15, RATG).