Entscheidung 1 Ob 108/17i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des J***** Z*****, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 3. Mai 2017, GZ 23 R 37/17d-93, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 2. Februar 2017, GZ 10 P 7/11t-80, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen einen Sachwalter für die Vertretung in zwei beim Bezirksgericht Klosterneuburg anhängigen streitigen Verfahren.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Diese Entscheidung wurde dem Betroffenen durch persönliche Übernahme am 17. 5. 2017 zugestellt. Das von ihm mit 1. 6. 2017 datierte Rechtsmittel wurde auch an diesem Tag zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Revisionsrekursfrist gemäß § 65 Abs 1 AußStrG bereits abgelaufen.Diese Entscheidung wurde dem Betroffenen durch persönliche Übernahme am 17. 5. 2017 zugestellt. Das von ihm mit 1. 6. 2017 datierte Rechtsmittel wurde auch an diesem Tag zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die 14-tägige Revisionsrekursfrist gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG bereits abgelaufen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich daher als verspätet und ist zurückzuweisen, ohne dass auf das Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) eingegangen werden muss.Der außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich daher als verspätet und ist zurückzuweisen, ohne dass auf das Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG) eingegangen werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00108.17I.0628.000
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
JJT_20170628_OGH0002_0010OB00108_17I0000_000