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Entscheidung 1 Ob 108/60×

Entscheidung 1 Ob 108/60

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob108/60

Entscheidungsdatum

18.05.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bauer als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Rainer F*****, geboren am 31. Dezember 1939, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Anton F*****, vertreten durch Dr. Egon Schmidt, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 1. Feber 1960, GZ R 68/60-106, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 1. Dezember 1959, GZ P 348/46-103, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat den Antrag des ehelichen Vaters abgewiesen, ihn von der Unterhaltsleistung wegen Selbsterhaltungsfähigkeit seines Sohnes zu befreien und gleichzeitig diesem statt 250 S 300 S Unterhalt zugesprochen. Der dagegen erhobene Rekurs des Vaters blieb erfolglos. Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter des Vaters am 16. 2. 1960 zugestellt. am 2. 3. gab dieser einen Revisionsrekurs zur Post. Der Revisionsrekurs ist verspätet, weil er nicht binnen 14 Tagen, sondern erst am 15. Tage nach der Zustellung des Beschlusses erhoben wurde; nach verstrichener Rekursfrist konnte auf ihn nicht Rücksicht genommen werden, weil sich die Verfügung ohne Nachteil des Minderjährigen nicht abändern ließe (Paragraph 11, AußStrG). Davon abgesehen wäre der Revisionsrekurs unzulässig, weil die Beurteilung, ob die Unterhaltsleistung wegen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu entfallen habe, zur Bemessung - und nicht zur Entscheidung über den Grund des Unterhaltsanspruchs - gehört (Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG; Judikat 60 = SZ römisch 27 177; sowie die nicht veröffentlichten Entscheidungen 7.5.58, 1 Ob 206/58; 26.11.58, 6 Ob 317/58; 7.1.59, 1 Ob 506/58; 6.5.59, 3 Ob 176/59; 20.5.59, 2 Ob 274/59; 20.1.60, 5 Ob 20/60). Nur nebenbei sei schließlich auch noch bemerkt, dass eine bestätigende zweitinstanzliche Entscheidung überhaupt nur aus den Gründen des Paragraph 16, AußStrG bekämpft werden könnte.

Anmerkung

E75215 1Ob108.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0010OB00108.6.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19600518_OGH0002_0010OB00108_6000000_000