Die Revision ist zulässig und - im Rahmen ihres Aufhebungsbegehrens - auch berechtigt.
Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, daß der Beklagte die Umbau- und Sanierungsarbeiten am Haus und Bestandobjekt unter Verzicht auf eine Zinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB akzeptiert und einen solchen Anspruch dadurch verloren hätte (vgl dazu SZ 63/220 = WoBl 1992, 54 = MietSlg 42.100; EvBl 1972/74 = MietSlg 23.130/20; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 1096). Der Beklagte fügte sich vielmehr bloß der von den Klägern beabsichtigten und schließlich auch durchgeführten Generalsanierung des Hauses. Dem Beklagten ging daher der Anspruch auf Zinsminderung wegen seines Einverständnisses mit Veränderungen am Bestandobjekt - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht verloren (7 Ob 616/77).Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, daß der Beklagte die Umbau- und Sanierungsarbeiten am Haus und Bestandobjekt unter Verzicht auf eine Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB akzeptiert und einen solchen Anspruch dadurch verloren hätte vergleiche dazu SZ 63/220 = WoBl 1992, 54 = MietSlg 42.100; EvBl 1972/74 = MietSlg 23.130/20; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 1096,). Der Beklagte fügte sich vielmehr bloß der von den Klägern beabsichtigten und schließlich auch durchgeführten Generalsanierung des Hauses. Dem Beklagten ging daher der Anspruch auf Zinsminderung wegen seines Einverständnisses mit Veränderungen am Bestandobjekt - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht verloren (7 Ob 616/77).
Ist das Bestandobjekt bei der Übergabe mangelhaft oder verliert es während der Bestandzeit - ohne Verschulden des Bestandnehmers - seine Eignung für den bedungenen Gebrauch, mindert sich der Bestandzins gemäß § 1096 Abs 1 ABGB für die Dauer der Mangelhaftigkeit des Bestandobjekts nach dem Ausmaß seiner Unbrauchbarkeit. Diese Reduktion erfolgt unmittelbar kraft Gesetzes und setzt kein Verschulden des Bestandgebers an der gänzlichen oder teilweisen Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts voraus (SZ 63/220; ImmZ 1991, 360; JBl 1989, 381 = MietSlg 41.093; EvBl 1972/74 = ImmZ 1972, 168 = MietSlg 23.130; Würth in Rummel aaO Rz 2 und 10 zu § 1096).Ist das Bestandobjekt bei der Übergabe mangelhaft oder verliert es während der Bestandzeit - ohne Verschulden des Bestandnehmers - seine Eignung für den bedungenen Gebrauch, mindert sich der Bestandzins gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB für die Dauer der Mangelhaftigkeit des Bestandobjekts nach dem Ausmaß seiner Unbrauchbarkeit. Diese Reduktion erfolgt unmittelbar kraft Gesetzes und setzt kein Verschulden des Bestandgebers an der gänzlichen oder teilweisen Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts voraus (SZ 63/220; ImmZ 1991, 360; JBl 1989, 381 = MietSlg 41.093; EvBl 1972/74 = ImmZ 1972, 168 = MietSlg 23.130; Würth in Rummel aaO Rz 2 und 10 zu Paragraph 1096,).
Der erkennende Senat vermag die dem Prozeßstandpunkt der Kläger entsprechende Ansicht der Vorinstanzen nicht zu teilen, setzt doch das vereinbarte Verhältnis zwischen Umsatz und Mietzins (2 % des Jahresumsatzes) ein zum bedungenen Gebrauch unbeschränkt taugliches Bestandobjekt voraus. Nur solange diese Voraussetzung zutrifft, ist die subjektive Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen gewahrt. Sie wird dagegen durch die Beibehaltung der vereinbarten prozentuellen Relation zwischen Mietzins und Jahresumsatz gestört, wenn der Mietzins infolge geringerer Umsätze aufgrund einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts nur in absoluten Zahlen sinkt. Bezöge sich die Zinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB, wie die Vorinstanzen annahmen, bei gleichbleibendem Zinsprozentsatz nur auf eine Zinsreduktion in absoluten Zahlen als Folge gesunkener Umsätze, hätte das in seiner Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigte Bestandobjekt denselben Preis wie ein für den bedungenden Gebrauch unbeschränkt tauglicher Mietgegenstand. So gesehen unterbliebe demnach jede Mietzinsminderung trotz der objektivierten Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts. Vereinbart ein Kaufmann für sein Geschäftslokal einen bestimmten Prozentsatz seines Jahresumsatzes als Mietzins, so wird diese Entscheidung durch eine bestimmte Umsatzerwartung mit Hilfe des für den bedungenen Gebrauch unbeschränkt tauglichen Bestandobjekts bestimmt. Nur die Möglichkeit einer solchen Nutzung rechtfertigt für ihn den vereinbarten Prozentsatz, hängt doch der Unternehmergewinn - und daher gerade die Relation zwischen Aufwendungen und Ertrag - nicht zuletzt vom erzielbaren Umsatz unabhängig von einer nachträglichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Bestandobjekts ab. Ein höherer Umsatz ermöglicht bei gewöhnlicher Geschäftstätigkeit im Regelfall auch einen höheren Gewinn und daher eine günstigeres Verhältnis zwischen Aufwendungen und Ertrag. Müßte dagegen der Unternehmer die für ein zum bedungenen Gebrauch unbeschränkt taugliches Bestandobjekt vereinbarte prozentuelle Relation zwischen Umsatz und Mietzins trotz Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Geschäftslokals und deshalb sinkender Umsätze hinnehmen, müßte er trotz geringeren Ertrags die gleichen Aufwendungen für das Bestandobjekt erbringen. Bei Vereinbarung eines umsatzbezogenen Mietzinses ist daher für die Zinsminderung aufgrund einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts nach dessen Übergabe nicht die Zinsreduktion in absoluten Zahlen infolge sinkender Umsätze maßgeblich, sondern es kann die vereinbarte subjektive Äquivalenz zwischen einem umsatzbezogenen Mietzinsprozentsatz als Entgelt für den bedungenen Gebrauch eines Bestandobjekts nur durch eine Reduktion dieses Prozentsatzes entsprechend dem Ausmaß und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts gewahrt werden. Die Zinsminderung nach Ansicht der Vorinstanzen stimmt mit der hier dargestellten Methode im Ergebnis nur überein, soweit die Geschäftstätigkeit infolge gänzlicher Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts eingestellt werden muß und daher überhaupt keine Umsätze erzielt werden können.Der erkennende Senat vermag die dem Prozeßstandpunkt der Kläger entsprechende Ansicht der Vorinstanzen nicht zu teilen, setzt doch das vereinbarte Verhältnis zwischen Umsatz und Mietzins (2 % des Jahresumsatzes) ein zum bedungenen Gebrauch unbeschränkt taugliches Bestandobjekt voraus. Nur solange diese Voraussetzung zutrifft, ist die subjektive Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen gewahrt. Sie wird dagegen durch die Beibehaltung der vereinbarten prozentuellen Relation zwischen Mietzins und Jahresumsatz gestört, wenn der Mietzins infolge geringerer Umsätze aufgrund einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts nur in absoluten Zahlen sinkt. Bezöge sich die Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB, wie die Vorinstanzen annahmen, bei gleichbleibendem Zinsprozentsatz nur auf eine Zinsreduktion in absoluten Zahlen als Folge gesunkener Umsätze, hätte das in seiner Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigte Bestandobjekt denselben Preis wie ein für den bedungenden Gebrauch unbeschränkt tauglicher Mietgegenstand. So gesehen unterbliebe demnach jede Mietzinsminderung trotz der objektivierten Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts. Vereinbart ein Kaufmann für sein Geschäftslokal einen bestimmten Prozentsatz seines Jahresumsatzes als Mietzins, so wird diese Entscheidung durch eine bestimmte Umsatzerwartung mit Hilfe des für den bedungenen Gebrauch unbeschränkt tauglichen Bestandobjekts bestimmt. Nur die Möglichkeit einer solchen Nutzung rechtfertigt für ihn den vereinbarten Prozentsatz, hängt doch der Unternehmergewinn - und daher gerade die Relation zwischen Aufwendungen und Ertrag - nicht zuletzt vom erzielbaren Umsatz unabhängig von einer nachträglichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Bestandobjekts ab. Ein höherer Umsatz ermöglicht bei gewöhnlicher Geschäftstätigkeit im Regelfall auch einen höheren Gewinn und daher eine günstigeres Verhältnis zwischen Aufwendungen und Ertrag. Müßte dagegen der Unternehmer die für ein zum bedungenen Gebrauch unbeschränkt taugliches Bestandobjekt vereinbarte prozentuelle Relation zwischen Umsatz und Mietzins trotz Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Geschäftslokals und deshalb sinkender Umsätze hinnehmen, müßte er trotz geringeren Ertrags die gleichen Aufwendungen für das Bestandobjekt erbringen. Bei Vereinbarung eines umsatzbezogenen Mietzinses ist daher für die Zinsminderung aufgrund einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts nach dessen Übergabe nicht die Zinsreduktion in absoluten Zahlen infolge sinkender Umsätze maßgeblich, sondern es kann die vereinbarte subjektive Äquivalenz zwischen einem umsatzbezogenen Mietzinsprozentsatz als Entgelt für den bedungenen Gebrauch eines Bestandobjekts nur durch eine Reduktion dieses Prozentsatzes entsprechend dem Ausmaß und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts gewahrt werden. Die Zinsminderung nach Ansicht der Vorinstanzen stimmt mit der hier dargestellten Methode im Ergebnis nur überein, soweit die Geschäftstätigkeit infolge gänzlicher Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts eingestellt werden muß und daher überhaupt keine Umsätze erzielt werden können.
Für die Ermittlung einer umsatzbezogenen Zinsminderung infolge teilweiser bzw gänzlicher Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts eignet sich die relative Berechnungsmethode (SZ 54/88 = MietSlg 33.110 [zum vergleichbaren Fall einer Pachtzinsreduktion]). Danach hat sich der geminderte zum vereinbarten Zinsprozentsatz - nach den hier maßgeblichen Prämissen - so zu verhalten wie der infolge Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Bestandobjekts reduzierte Jahresumsatz zum durchschnittlichen Jahresumsatz während der letzten drei Jahre, ehe das Bestandobjekt für den bedungenen Gebrauch vollständig bzw teilweise untauglich wurde. Die durch die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts eingetretene Umsatzreduktion im zweiten Berechnungsjahr ist hier auf ein Ganzjahresergebnis hochzurechnen, um für die erforderliche Verhältnisrechnung die durchschnittliche Umsatzreduktion aus zwei Geschäftsjahren als rechnerische Grundlage zu ermitteln.
Eine endgültige Berechnung ist aufgrund der bisher bekannten Tatsachen allerdings noch nicht möglich, weil die Vorinstanzen auch feststellten, daß die Umsatzreduktion während der Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts durch Bauarbeiten auch konjunkturell bedingt war. Soweit die Umsatzreduktion durch Gesetzmäßigkeiten des Marktes verursacht wurde, hat dieses Risiko der normalen Geschäftstätigkeit der Beklagte als Unternehmer zu tragen. Es fehlt jedoch an Feststellungen, nach denen beurteilt werden könnte, wie weit die Umsatzreduktion während der Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts durch Bauarbeiten konjunkturell bedingt war. Erst wenn derartige Feststellungen vorliegen, wird sich das Ausmaß der Zinsminderung gemäß § 1096 Abs 1 ABGB abschließend beurteilen lassen. Die Prozeßparteien werden im fortgesetzten Verfahren auch Gelegenheit haben, ihr Prozeßvorbringen zur Frage des konjunkturellen Einflusses auf die Umsatzentwicklung der Geschäftstätigkeit des Beklagten während des Zeitraums der Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts durch Bauarbeiten zu ergänzen und Beweisanträge zu stellen. Dieses Thema wurde offenbar bereits in der Verhandlungstagsatzung vom 31.Mai 1995 erörtert (ON 11 Seite 2). Sollte sich der konjunkturelle Einfluß auf die Umsatzentwicklung nicht oder nur aufgrund eines unverhältnismäßigen Prozeßaufwands objektivieren lassen, wird der auf diese Ursache entfallende Teil der Umsatzreduktion durch richterliches Ermessen gemäß § 273 Abs 1 ZPO zu ermitteln und das Ergebnis der Verhältnisrechnung nach der relativen Berechnungsmethode entsprechend zu korrigieren sein.Eine endgültige Berechnung ist aufgrund der bisher bekannten Tatsachen allerdings noch nicht möglich, weil die Vorinstanzen auch feststellten, daß die Umsatzreduktion während der Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts durch Bauarbeiten auch konjunkturell bedingt war. Soweit die Umsatzreduktion durch Gesetzmäßigkeiten des Marktes verursacht wurde, hat dieses Risiko der normalen Geschäftstätigkeit der Beklagte als Unternehmer zu tragen. Es fehlt jedoch an Feststellungen, nach denen beurteilt werden könnte, wie weit die Umsatzreduktion während der Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts durch Bauarbeiten konjunkturell bedingt war. Erst wenn derartige Feststellungen vorliegen, wird sich das Ausmaß der Zinsminderung gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB abschließend beurteilen lassen. Die Prozeßparteien werden im fortgesetzten Verfahren auch Gelegenheit haben, ihr Prozeßvorbringen zur Frage des konjunkturellen Einflusses auf die Umsatzentwicklung der Geschäftstätigkeit des Beklagten während des Zeitraums der Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts durch Bauarbeiten zu ergänzen und Beweisanträge zu stellen. Dieses Thema wurde offenbar bereits in der Verhandlungstagsatzung vom 31.Mai 1995 erörtert (ON 11 Seite 2). Sollte sich der konjunkturelle Einfluß auf die Umsatzentwicklung nicht oder nur aufgrund eines unverhältnismäßigen Prozeßaufwands objektivieren lassen, wird der auf diese Ursache entfallende Teil der Umsatzreduktion durch richterliches Ermessen gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO zu ermitteln und das Ergebnis der Verhältnisrechnung nach der relativen Berechnungsmethode entsprechend zu korrigieren sein.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Dabei hat sich die Aufhebung auch auf den Ausspruch des Ersturteils, daß die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht bestehe, zu erstrecken, weil dieser Ausspruch in einem mehrgliedrigem Urteil (vgl zu dessen Voraussetzungen Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 13 zu § 392 mN aus der Rsp) für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen kann (3 Ob 2004/96v; RZ 1982/42; MietSlg 33.649; SZ 42/168). Der durch diesen Ausspruch betroffene Sachantrag ist jedoch als abschließend erledigter Streitpunkt anzusehen, der im fortgesetzten Verfahren kein neues Prozeßvorbringen erlaubt (Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu § 496 mN aus der Rsp). Das Erstgericht wird daher nur mehr die aufgrund der vom erkennenden Senat dargestellten Rechtslage für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen ergänzenden Tatsachengrundlagen zu ermitteln und auf deren Grundlage neuerlich zu entscheiden haben.Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Dabei hat sich die Aufhebung auch auf den Ausspruch des Ersturteils, daß die Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht bestehe, zu erstrecken, weil dieser Ausspruch in einem mehrgliedrigem Urteil vergleiche zu dessen Voraussetzungen Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 13 zu Paragraph 392, mN aus der Rsp) für sich allein nicht in Rechtskraft erwachsen kann (3 Ob 2004/96v; RZ 1982/42; MietSlg 33.649; SZ 42/168). Der durch diesen Ausspruch betroffene Sachantrag ist jedoch als abschließend erledigter Streitpunkt anzusehen, der im fortgesetzten Verfahren kein neues Prozeßvorbringen erlaubt (Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraph 496, mN aus der Rsp). Das Erstgericht wird daher nur mehr die aufgrund der vom erkennenden Senat dargestellten Rechtslage für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen ergänzenden Tatsachengrundlagen zu ermitteln und auf deren Grundlage neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.