Der Beklagte ist Rechtsnachfolger der von der Klägerin im Vorprozess in Anspruch genommenen Verlassenschaft nach seinem Vater, die er zudem in diesem Verfahren als erbserklärter Erbe gemeinsam mit seinem Bruder vertreten hat. Er wird daher von der Rechtskraft der gegen die Verlassenschaft ergangenen Entscheidung sowie den sonstigen prozessualen Bindungen erfasst (JBl 1998, 782; SZ 71/197 ua). Danach steht bindend fest, dass der Vater des Beklagten mit den Worten: "Wenn mein Sohn nicht zahlt, dann werde ich in Hinkunft die Wertsicherung bezahlen", die Haftung für den Differenzbetrag zwischen dem Unterhaltsnominalbetrag von S 4.000 und dem jeweils wertgesicherten Betrag übernommen hat, wenn und soweit sein Sohn, der Unerhaltsschuldner, seiner sich aus dem oben bezeichneten Vergleich ergebenden Verpflichtung zur Zahlung des Differenzbetrags nicht termingerecht nachkommt. Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht schließt die Bindungswirkung den Rückgriff auf die Absicht der Parteien über die Beschaffenheit der Zahlungspflicht aus, zumal den insoweit heranzuziehenden Entscheidungsgründen klar zu entnehmen ist, dass die Parteien keine Solidarschuld des Erblassers, sondern nur dessen Ausfallshaftung für den Fall begründen wollten, dass der geschiedene Ehegatte der Klägerin die aus der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Wertsicherungsklausel fälligen Aufwertungsbeträge nicht fristgerecht bezahlen sollte (S 12 des Berufungsurteils im Vorakt). Ebenso hat bei der nun vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation der im Vorprozess festgestellten Haftung das Formgebot des § 1346 Abs 2 ABGB sowie dessen Ausdehnung auf Garantieversprechen im Wege der Garantie durch die Rechtsprechung (SZ 65/109; SZ 67/128; SZ 68/64; 1 Ob 163/00b ua) - wie die Revisionswerberin im Ergebnis selbst einräumt - außer Betracht zu bleiben, hat doch darauf die rechtskräftige Vorentscheidung nicht Bedacht genommen, obwohl sie offenkundig durch Verneinung der Solidarhaftung die Rechtsform des (formfreien) Schuldbeitritts gerade nicht zu Grunde legen wollte.Der Beklagte ist Rechtsnachfolger der von der Klägerin im Vorprozess in Anspruch genommenen Verlassenschaft nach seinem Vater, die er zudem in diesem Verfahren als erbserklärter Erbe gemeinsam mit seinem Bruder vertreten hat. Er wird daher von der Rechtskraft der gegen die Verlassenschaft ergangenen Entscheidung sowie den sonstigen prozessualen Bindungen erfasst (JBl 1998, 782; SZ 71/197 ua). Danach steht bindend fest, dass der Vater des Beklagten mit den Worten: "Wenn mein Sohn nicht zahlt, dann werde ich in Hinkunft die Wertsicherung bezahlen", die Haftung für den Differenzbetrag zwischen dem Unterhaltsnominalbetrag von S 4.000 und dem jeweils wertgesicherten Betrag übernommen hat, wenn und soweit sein Sohn, der Unerhaltsschuldner, seiner sich aus dem oben bezeichneten Vergleich ergebenden Verpflichtung zur Zahlung des Differenzbetrags nicht termingerecht nachkommt. Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht schließt die Bindungswirkung den Rückgriff auf die Absicht der Parteien über die Beschaffenheit der Zahlungspflicht aus, zumal den insoweit heranzuziehenden Entscheidungsgründen klar zu entnehmen ist, dass die Parteien keine Solidarschuld des Erblassers, sondern nur dessen Ausfallshaftung für den Fall begründen wollten, dass der geschiedene Ehegatte der Klägerin die aus der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Wertsicherungsklausel fälligen Aufwertungsbeträge nicht fristgerecht bezahlen sollte (S 12 des Berufungsurteils im Vorakt). Ebenso hat bei der nun vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation der im Vorprozess festgestellten Haftung das Formgebot des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB sowie dessen Ausdehnung auf Garantieversprechen im Wege der Garantie durch die Rechtsprechung (SZ 65/109; SZ 67/128; SZ 68/64; 1 Ob 163/00b ua) - wie die Revisionswerberin im Ergebnis selbst einräumt - außer Betracht zu bleiben, hat doch darauf die rechtskräftige Vorentscheidung nicht Bedacht genommen, obwohl sie offenkundig durch Verneinung der Solidarhaftung die Rechtsform des (formfreien) Schuldbeitritts gerade nicht zu Grunde legen wollte.
Die Befestigung eines Rechts durch Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Gläubiger kann nach der Systematik des ABGB entweder durch den Beitritt als Mitschuldner oder durch Bürgschaft erfolgen (§ 1344 ABGB). Der Unterschied zwischen Bürgschaft und der Verpflichtung als Mitschuldner liegt zunächst in der mangelnden Subsidiarität der Letzteren. Auch die Verpflichtung des Beitretenden ist aber insoweit akzessorisch, als sie nur entsteht, wenn die Schuld, der er beitritt, besteht; in ihrem Fortbestand ist sie aber als Solidarschuld eine selbständige Schuld, die ein selbständiges rechtliches Schicksal haben kann (SZ 49/53; SZ 56/21; SZ 61/174; 3 Ob 296/99x ua). Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob Bürgschaft oder Schuldbeitritt vorliegt, schwierig sein. Sie ist dann unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Unter Bedachtnahme auf diese Kriterien ist zu prüfen, ob die Parteien nur die Haftung oder aber die Verpflichtung selbst verstärken wollten. In aller Regel kann die Abgrenzung wie folgt vorgenommen werden: Hat der Gutsteher kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, so kann angenommen werden, dass wohl nur eine Sicherung der Verbindlichkeit, also eine Bürgschaft, beabsichtigt ist; hat der Gutsteher hingegen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundverhältnis zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner und ist dies dem Gläubiger bekannt, so ist in der Regel anzunehmen, dass die Parteien einen Schuldbeitritt vereinbaren wollten (SZ 61/174; WBl 1987, 121; SZ 49/53 ua). Wenngleich nach Lehre (Mühl in Soergel, BGB11 vor § 765 Rz 52) und Rechtsprechung (SZ 61/174) der Begriff des eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht stets als Abgrenzungskriterium geeignet ist, wird doch die Übernahme einer Verpflichtung, um Verwandten zu helfen, wie überhaupt ein persönliches, ideelles oder moralisches Interesse, als für die Annahme eines Schuldbeitritts regelmäßig nicht als ausreichend angesehen. Vielmehr wurde die Äußerung, für die Schulden des Bruders aufzukommen, oder die Erklärung einer Tante, für den Neffen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen, nur als Bürgschaft beurteilt (Mühl aaO Rz 53; SZ 49/53). Berücksichtigt man weiters, dass bindend festgestellt ist, der Vater des Beklagten habe mit der mehrfach zitierten Äußerung gerade keine Solidarverpflichtung eingehen wollen, so besteht für eine rechtliche Qualifikation seiner Erklärung als Schuldbeitritt kein Raum.Die Befestigung eines Rechts durch Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Gläubiger kann nach der Systematik des ABGB entweder durch den Beitritt als Mitschuldner oder durch Bürgschaft erfolgen (Paragraph 1344, ABGB). Der Unterschied zwischen Bürgschaft und der Verpflichtung als Mitschuldner liegt zunächst in der mangelnden Subsidiarität der Letzteren. Auch die Verpflichtung des Beitretenden ist aber insoweit akzessorisch, als sie nur entsteht, wenn die Schuld, der er beitritt, besteht; in ihrem Fortbestand ist sie aber als Solidarschuld eine selbständige Schuld, die ein selbständiges rechtliches Schicksal haben kann (SZ 49/53; SZ 56/21; SZ 61/174; 3 Ob 296/99x ua). Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob Bürgschaft oder Schuldbeitritt vorliegt, schwierig sein. Sie ist dann unter Heranziehung der Auslegungsregeln der Paragraphen 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Unter Bedachtnahme auf diese Kriterien ist zu prüfen, ob die Parteien nur die Haftung oder aber die Verpflichtung selbst verstärken wollten. In aller Regel kann die Abgrenzung wie folgt vorgenommen werden: Hat der Gutsteher kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, so kann angenommen werden, dass wohl nur eine Sicherung der Verbindlichkeit, also eine Bürgschaft, beabsichtigt ist; hat der Gutsteher hingegen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundverhältnis zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner und ist dies dem Gläubiger bekannt, so ist in der Regel anzunehmen, dass die Parteien einen Schuldbeitritt vereinbaren wollten (SZ 61/174; WBl 1987, 121; SZ 49/53 ua). Wenngleich nach Lehre (Mühl in Soergel, BGB11 vor Paragraph 765, Rz 52) und Rechtsprechung (SZ 61/174) der Begriff des eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht stets als Abgrenzungskriterium geeignet ist, wird doch die Übernahme einer Verpflichtung, um Verwandten zu helfen, wie überhaupt ein persönliches, ideelles oder moralisches Interesse, als für die Annahme eines Schuldbeitritts regelmäßig nicht als ausreichend angesehen. Vielmehr wurde die Äußerung, für die Schulden des Bruders aufzukommen, oder die Erklärung einer Tante, für den Neffen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen, nur als Bürgschaft beurteilt (Mühl aaO Rz 53; SZ 49/53). Berücksichtigt man weiters, dass bindend festgestellt ist, der Vater des Beklagten habe mit der mehrfach zitierten Äußerung gerade keine Solidarverpflichtung eingehen wollen, so besteht für eine rechtliche Qualifikation seiner Erklärung als Schuldbeitritt kein Raum.
Auch für die Abgrenzung der Garantie von der Bürgschaft ist die Interessenlage der Parteien und der Geschäftszweck von wesentlicher Bedeutung. Forderte die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Stellung im Vergleich zur bloßen Bürgenhaftung, so spricht das auch ohne Verwendung des Ausdrucks "Garantie" - ja selbst bei Verwendung des Begriffs "Bürgschaft" - für eine Garantie (EvBl 1991/134; SZ 65/109; SZ 68/64; SZ 70/177; SZ 70/198; 8 Ob 190/98v ua). Der erkennende Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung SZ 65/109 das Vorliegen eines nicht akzessorischen Garantieversprechens in einem Fall bejaht, in dem der Schriftführer eines Vereins erklärte, er wolle für die Zinsen und Kosten sowie auch für den Aufwand zur Anschaffung des Fahrgestells eines Sanitätsfahrzeugs persönlich haften, soferne es wider Erwarten zu keiner Finanzierung durch die Leasinggesellschaft komme. Tragende Begründung dieser rechtlichen Qualifikation war der Hinweis auf das erkennbare Interesse, den Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zu sichern und seine Rechtsstellung im Vergleich zur Bürgschaft zu stärken, weil die Klägerin zwar auf einen Teil ihrer beträchtlichen Nebenforderungen verzichten wollte, dafür aber das Recht erlangen sollte, für den restlichen Betrag den Beklagten aus seiner Haftungserklärung jedenfalls und unabhängig vom Zustandekommen des geplanten Finanzierungsleasings, aber auch unabhängig vom Ausgang des zwischen ihr und dem Verein anhängigen Rechtsstreits in Anspruch zu nehmen.
Eine vergleichbare Interessenlage liegt im hier zu entscheidenden Fall dagegen nicht vor. Das Interesse des Vaters des Unterhaltschuldners und des Beklagten war lediglich darauf gerichtet, seinen Sohn, den Unterhaltsschuldner, vor Klagen und Exekutionen zu schützen. Anhaltspunkte dafür, dass er die Rechtsstellung der Klägerin auch insofern verstärken wollte, als er ihr eine gegenüber der Hauptschuld selbständige und damit von deren Bestand unabhängige Haftungserklärung habe abgeben wollen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr deutet gerade die Bereitschaft, die "Wertsicherung", somit eine vom jeweiligen Grundbetrag abhängige Summe, zu zahlen, darauf hin, dass seine Zahlungspflicht nicht verselbständigt sein und daher etwa auch bei Wegfall der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners weiterbestehen, sondern dass sie vom Umfang und Bestand der Unterhaltspflicht abhängig sein sollte. Die Erklärung ist daher auch nicht als abstraktes Garantieversprechen, sondern mit den Vorinstanzen als Bürgschaft zu beurteilen.
Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass Unterhaltstiteln nach gesicherter Rechtsprechung die Umstandsklausel regelmäßig stillschweigend innewohnt (RIS-Justiz RS0018900). Auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel schließt die Anpassung an geänderte Verhältnisse nicht aus (RZ 1962, 60; 1 Ob 690/90 = RZ 1991/72; 6 Ob 154/99m ua). Der auf die Umstandsklausel gestützte Einwand gegen den Bestand bzw den Umfang der Hauptschuld steht dem Bürgen selbst dann zu, wenn der Hauptschuldner eine solche Einwendung zu erheben unterlassen hat (SZ 15/61; SZ 63/4; 7 Ob 21/00i ua). Die Klägerin hat auch einen - stets mit besonderer Vorsicht zu beurteilenden (RIS-Justiz RS0014190) - stillschweigenden Verzicht des Hauptschuldners auf die Geltendmachung der Umstandsklausel nicht substantiiert behauptet; aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass Vermögenslosigkeit erst ab Anfang 1998 eingetreten ist, sodass es für die Prüfung dieser Rechtsfrage am Tatsachensubstrat mangelt.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.