Nach den Feststellungen verpflichtete sich die beklagte Partei, den von der klagenden Partei in Rechnung gestellten Werklohn nach Prüfung und Abnahme der Leistung sowie Zahlungsfreigabe durch die Generalunternehmerin direkt an die klagende Partei zu zahlen (S 5 des Ersturteils). Die Frage, ob die diese Verpflichtung zum Ausdruck bringende Bestimmung des Punktes 3.4 des Generalunternehmervertrags (Beilage 1) als - sei es privativen oder kumulativen - Schuldbeitritt oder als Vertrag zugunsten eines Dritten (hier: der klagenden Partei als Subunternehmerin) aufzufassen sei, ist rein theoretischer Natur und für die hier zu treffende Entscheidung nicht ausschlaggebend. Zu beurteilen ist hier nicht, ob auch die Generalunternehmerin zur Zahlung des Klagsbetrags - solidarisch mit der beklagten Partei - verpflichtet ist, sondern lediglich, ob die beklagte Partei eine derartige Verpflichtung trifft. Diese hat sich aber jedenfalls dazu verpflichtet, der klagenden Partei den (berechtigten) Werklohn unmittelbar - ohne den Umweg über die Generalunternehmerin - zu zahlen, wobei diese Verpflichtung nicht nur in dem zwischen der Generalunternehmerin und der beklagten Partei geschlossenen Generalunternehmervertrag (Beilage 1) und auch nicht nur im von der Generalunternehmerin an die klagende Partei erteilten Auftrag (Beilage C) festgehalten ist, sondern darüber hinaus von der beklagten Partei direkt gegenüber der klagenden Partei übernommen wurde (Beilage B). Da die beklagte Partei in dem zuletzt zitierten Schreiben vom 18. 7. 1997 der klagenden Partei gegenüber ausdrücklich festhielt, die Bezahlung der Rechnungen werde innerhalb von 30 Tagen direkt durch sie erfolgen, hat die beklagte Partei damit - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - eine vertragliche Verpflichtung, die Zahlung auf diese - und keine andere - Weise vorzunehmen, auf sich genommen. Die beklagte Partei hatte somit ihre Schuld gegenüber der Gemeinschuldnerin im Umfang der Leistungen der klagenden Partei mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an diese zu begleichen (vgl SZ 53/25).Nach den Feststellungen verpflichtete sich die beklagte Partei, den von der klagenden Partei in Rechnung gestellten Werklohn nach Prüfung und Abnahme der Leistung sowie Zahlungsfreigabe durch die Generalunternehmerin direkt an die klagende Partei zu zahlen (S 5 des Ersturteils). Die Frage, ob die diese Verpflichtung zum Ausdruck bringende Bestimmung des Punktes 3.4 des Generalunternehmervertrags (Beilage 1) als - sei es privativen oder kumulativen - Schuldbeitritt oder als Vertrag zugunsten eines Dritten (hier: der klagenden Partei als Subunternehmerin) aufzufassen sei, ist rein theoretischer Natur und für die hier zu treffende Entscheidung nicht ausschlaggebend. Zu beurteilen ist hier nicht, ob auch die Generalunternehmerin zur Zahlung des Klagsbetrags - solidarisch mit der beklagten Partei - verpflichtet ist, sondern lediglich, ob die beklagte Partei eine derartige Verpflichtung trifft. Diese hat sich aber jedenfalls dazu verpflichtet, der klagenden Partei den (berechtigten) Werklohn unmittelbar - ohne den Umweg über die Generalunternehmerin - zu zahlen, wobei diese Verpflichtung nicht nur in dem zwischen der Generalunternehmerin und der beklagten Partei geschlossenen Generalunternehmervertrag (Beilage 1) und auch nicht nur im von der Generalunternehmerin an die klagende Partei erteilten Auftrag (Beilage C) festgehalten ist, sondern darüber hinaus von der beklagten Partei direkt gegenüber der klagenden Partei übernommen wurde (Beilage B). Da die beklagte Partei in dem zuletzt zitierten Schreiben vom 18. 7. 1997 der klagenden Partei gegenüber ausdrücklich festhielt, die Bezahlung der Rechnungen werde innerhalb von 30 Tagen direkt durch sie erfolgen, hat die beklagte Partei damit - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - eine vertragliche Verpflichtung, die Zahlung auf diese - und keine andere - Weise vorzunehmen, auf sich genommen. Die beklagte Partei hatte somit ihre Schuld gegenüber der Gemeinschuldnerin im Umfang der Leistungen der klagenden Partei mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an diese zu begleichen vergleiche SZ 53/25).
Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei war vertrags- und auch feststellungsgemäß, dass die Leistungen der klagenden Partei von der Generalunternehmerin geprüft (abgenommen) werden und - mangels Anstands - die Zahlung durch die beklagte Partei freigegeben wird. Nur so kann die entsprechende vertragliche Bestimmung im Auftragsbrief Beilage C - die Rechnung ist an die Generalunternehmerin zu senden und die Bezahlung wird nach deren Überprüfung durch die beklagte Partei erfolgen - verstanden werden. Eine sinngleiche Bestimmung findet sich im Punkt 3.4 des Generalunternehmervertrags Beilage 1. Gewiss wurde - aus welchen Gründen immer - der hier eingeklagte restliche Rechnungsbetrag ursprünglich von der Generalunternehmerin nicht zur Zahlung durch die beklagte Partei "freigegeben", doch kann der in dem zwischen der Generalunternehmerin und der klagenden Partei geführten Rechtsstreit geschlossene Vergleich, mit dem sich die Generalunternehmerin verpflichtete, der klagenden Partei (auch) diesen aushaftenden Teilrechnungsbetrag zu zahlen, nur so verstanden werden, dass die Generalunternehmerin letztlich die den aushaftenden Betrag betreffenden Leistungen der klagenden Partei als ordnungsgemäß erbracht erachtete, somit nach Prüfung deren Leistungen einer Zahlung nichts mehr im Weg stand. Dass die Generalunternehmerin die beklagte Partei nach Vergleichsabschluss nicht mehr ausdrücklich aufforderte, den aushaftenden Rechnungsbetrag an die klagende Partei auszuzahlen, kann deren Forderung keinen Abbruch tun. Dem Sinn - und auch dem Wortlaut - der jeweiligen, bereits oben zitierten Verträge nach war Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei nämlich (lediglich), dass die Forderungen der klagenden Partei nach deren Prüfung von der Generalunternehmerin als berechtigt angesehen wurden. Dies ist hier der Fall. Der "Zahlungsfreigabe" kommt keine eigenständige Bedeutung zu.
Somit ist die beklagte Partei vertraglich verpflichtet, den fälligen Rechnungsbetrag unmittelbar an die klagende Partei zu zahlen.
Die Fälligkeit des Klagsbetrags ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht bereits mit Legung der Schlussrechnung vom 6. 3. 1998 eingetreten. Voraussetzung für die Fälligkeit der von der beklagten Partei zu erbringenden Zahlung war, wie schon erörtert, ferner dass die von der Generalunternehmerin vorzunehmende Prüfung die Richtigkeit der Rechnungssumme ergibt. Zuvor war die beklagte Partei nicht zur Zahlung verpflichtet. Erst mit rechtswirksamem Abschluss des Vergleichs zwischen der Generalunternehmerin und der klagenden Partei stand aber - auch für die beklagte Partei - fest, dass die - hier maßgebliche - Restforderung der klagenden Partei berechtigt ist, sodass erst mit diesem Zeitpunkt (Anfang 2002) die Forderung der klagenden Partei gegen die beklagte Partei fällig wurde. Die klagende Partei brachte ihre Klage am 30. 9. 2002 ein, die Klagsforderung ist demnach keinesfalls verjährt.
Der Revision ist in der Hauptsache also zur Gänze Folge zu geben.
Bei der Prüfung des Zinsenbegehrens war auf die Bestimmungen des Zinsrechts-Änderungsgesetzes (ZinsRÄG), BGBl I 2002/118, Bedacht zu nehmen. Dieses Gesetz trat mit 1. 8. 2002 in Kraft. Vom 29. 3. 2002 bis 31. 7. 2002 kann die klagende Partei nur den für diesen Zeitraum geltenden gesetzlichen Zinssatz - ein Vorbringen, wonach ein höherer Zinssatz berechtigt sein könnte, wurde nicht erstattet - von 5 % fordern. Ab 1. 8. 2002 bestimmt sich der gesetzliche Zinssatz für die Forderung der klagenden Partei gemäß § 352 HGB nach den Bestimmungen des ABGB, und nach § 1333 Abs 2 ABGB beträgt dieser im Falle der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften - wie hier - acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (1,47 %), sodass das 8 %ige Zinsenbegehren ab diesem Zeitpunkt jedenfalls berechtigt ist.Bei der Prüfung des Zinsenbegehrens war auf die Bestimmungen des Zinsrechts-Änderungsgesetzes (ZinsRÄG), BGBl I 2002/118, Bedacht zu nehmen. Dieses Gesetz trat mit 1. 8. 2002 in Kraft. Vom 29. 3. 2002 bis 31. 7. 2002 kann die klagende Partei nur den für diesen Zeitraum geltenden gesetzlichen Zinssatz - ein Vorbringen, wonach ein höherer Zinssatz berechtigt sein könnte, wurde nicht erstattet - von 5 % fordern. Ab 1. 8. 2002 bestimmt sich der gesetzliche Zinssatz für die Forderung der klagenden Partei gemäß Paragraph 352, HGB nach den Bestimmungen des ABGB, und nach Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB beträgt dieser im Falle der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften - wie hier - acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (1,47 %), sodass das 8 %ige Zinsenbegehren ab diesem Zeitpunkt jedenfalls berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und 2 bzw § 50 ZPO. Bis zur Verhandlungstagsatzung vom 24. 3. 2003 war Klagsgegenstand die begehrte Summe von 18.168,21 EUR. Bis dahin ist die klagende Partei mit etwa 50 % ihres Begehrens durchgedrungen, sodass ihr lediglich die halbe Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren gebührt, ansonsten aber die Kosten aufzuheben sind. Ab der Verhandlungstagsatzung vom 24. 3. 2003, in der die klagende Partei ihr Begehren auf 10.077,29 EUR einschränkte, hat sie - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsenbegehrens - voll obsiegt, sodass ihr für das restliche Verfahren die gesamten Kosten zuzuerkennen sind.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 bzw Paragraph 50, ZPO. Bis zur Verhandlungstagsatzung vom 24. 3. 2003 war Klagsgegenstand die begehrte Summe von 18.168,21 EUR. Bis dahin ist die klagende Partei mit etwa 50 % ihres Begehrens durchgedrungen, sodass ihr lediglich die halbe Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren gebührt, ansonsten aber die Kosten aufzuheben sind. Ab der Verhandlungstagsatzung vom 24. 3. 2003, in der die klagende Partei ihr Begehren auf 10.077,29 EUR einschränkte, hat sie - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsenbegehrens - voll obsiegt, sodass ihr für das restliche Verfahren die gesamten Kosten zuzuerkennen sind.