Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 109/04t×

Entscheidung 1 Ob 109/04t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob109/04t

Entscheidungsdatum

23.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald, Mag. Paul Wolf und Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wider die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 10.077,29 EUR sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2004, GZ 4 R 226/03t-22, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. März 2003, GZ 20 Cg 217/02z-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt lautet:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 10.077,29 EUR samt 5 % Zinsen vom 29. März bis 31. Juli 2002 und 8 % Zinsen ab 1. 8. 2002 zu zahlen sowie die mit 5.454,95 EUR (darin 532,99 EUR USt und 2.367,36 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen.

Das auf Zahlung weiterer 3 % Zinsen aus 10.077,29 EUR für die Zeit vom 29. März bis 31. Juli 2002 gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1997 erteilte die beklagte Partei einer Gesellschaft mbH als Generalunternehmerin den Auftrag zum Umbau eines Bürohauses. Dabei wurde die Generalunternehmerin verpflichtet, die klagende Partei als Subunternehmerin zur Erbringung bestimmter Leistungen heranzuziehen. Diese war zum Vertragsabschluss mit der Generalunternehmerin nur bereit, nachdem die beklagte Partei zugesichert hatte, den Werklohn für die Subunternehmerleistungen nach deren Prüfung und Abnahme sowie Zahlungsfreigabe durch die Generalunternehmerin direkt an sie zu zahlen. Die klagende Partei wurde von der Generalunternehmerin schließlich mit bestimmten Arbeiten zu einem Pauschalwerklohn von 2,000.000 S beauftragt. Am 6. 3. 1998 legte sie Schlussrechnung, wobei letztlich ein Betrag von 10.077,29 EUR - also der Klagsbetrag - unbeglichen blieb. Die beklagte Partei lehnte die Zahlung dieses Betrags mangels Freigabe durch ihre Generalunternehmerin ab.

Die klagende Partei machte die Schlussrechnungssumme und weitere Forderungen vorerst in einem gegen die Generalunternehmerin geführten Rechtsstreit geltend. Dieser endete am 31. 1. 2002 mit gerichtlichem Vergleich, wobei sich die Generalunternehmerin zur Zahlung von 18.168,21 EUR an die klagende Partei verpflichtete. Am 14. 2. 2002 wurde über das Vermögen der Generalunternehmerin der Konkurs eröffnet.

Mit der nun zu erledigenden Klage, die am 30. 9. 2002 beim Erstgericht einlangte, begehrte die klagende Partei ursprünglich 18.168,21 EUR, welchen Betrag sie schließlich auf die aus der Schlussrechnung vom 6. 3. 1998 aushaftende Summe von 10.077,29 EUR samt 8 % Zinsen seit 29. 3. 2002 einschränkte. Die beklagte Partei hafte solidarisch mit der Generalunternehmerin zufolge Schuldbeitritts, denn sie habe sich bereit erklärt, den Werklohn - nach Prüfung der erbrachten Leistungen durch die Generalunternehmerin - direkt an die klagende Partei auszuzahlen. In dem zwischen der klagenden Partei und der Generalunternehmerin geschlossenen Vergleich sei die "Freigabe" des aushaftenden Betrags zu erblicken; die Schuld der beklagten Partei sei erst mit Vergleichsabschluss fällig geworden.

Die beklagte Partei gestand zwar zu, dass sie "zwecks Vereinfachung des Zahlungsverkehrs" Rechnungen der klagenden Partei über Anweisung der Generalunternehmerin direkt bezahlt habe, doch sei eine Anweisung der Generalunternehmerin, auch den Klagsbetrag zu zahlen, nicht erfolgt. Zwischen den Streitteilen habe kein Vertragsverhältnis bestanden, die klagende Partei sei daher auch gegenüber der beklagten Partei nicht forderungsberechtigt. Die beklagte Partei habe sämtliche Verpflichtungen aus dem Generalunternehmervertrag erfüllt. Im Übrigen sei die Klagsforderung verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, dass die beklagte Partei der Generalunternehmerin "alles" gezahlt habe. Zwischen den Streitteilen habe keine vertragliche Beziehung bestanden. Aus dem von der beklagten Partei mit der Generalunternehmerin geschlossenen Vertrag könne die klagende Partei keinen Zahlungsanspruch gegen die beklagte Partei ableiten, weil die Generalunternehmerin die Zahlung nicht freigegeben habe; der gerichtliche Vergleich stelle keine Freigabeerklärung dar. Der Verjährungseinwand sei demnach nicht zu prüfen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Über ausdrückliches Verlangen der klagenden Partei sei vereinbart worden, dass die Zahlung deren Werklohns nicht durch die Generalunternehmerin, sondern durch die beklagte Partei als Bauherrin selbst erfolge. Darin sei weder ein Schuldbeitritt noch eine Garantieverpflichtung oder eine Bürgschaftserklärung der beklagten Partei zu erblicken, sondern eine Schuldübernahme für den der klagenden Partei als Subunternehmerin zustehenden (berechtigten) Werklohn. Die beklagte Partei hätte daher grundsätzlich für den noch aushaftenden Rechnungsbetrag einzustehen. Die Forderung der klagenden Partei sei aber verjährt. Spätestens mit Legung der Schlussrechnung am 6. 3. 1998 hätte die klagende Partei den noch offenen Werklohn gegenüber der beklagten Partei geltend machen können. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung - am 30. 9. 2002 - sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und großteils berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen verpflichtete sich die beklagte Partei, den von der klagenden Partei in Rechnung gestellten Werklohn nach Prüfung und Abnahme der Leistung sowie Zahlungsfreigabe durch die Generalunternehmerin direkt an die klagende Partei zu zahlen (S 5 des Ersturteils). Die Frage, ob die diese Verpflichtung zum Ausdruck bringende Bestimmung des Punktes 3.4 des Generalunternehmervertrags (Beilage 1) als - sei es privativen oder kumulativen - Schuldbeitritt oder als Vertrag zugunsten eines Dritten (hier: der klagenden Partei als Subunternehmerin) aufzufassen sei, ist rein theoretischer Natur und für die hier zu treffende Entscheidung nicht ausschlaggebend. Zu beurteilen ist hier nicht, ob auch die Generalunternehmerin zur Zahlung des Klagsbetrags - solidarisch mit der beklagten Partei - verpflichtet ist, sondern lediglich, ob die beklagte Partei eine derartige Verpflichtung trifft. Diese hat sich aber jedenfalls dazu verpflichtet, der klagenden Partei den (berechtigten) Werklohn unmittelbar - ohne den Umweg über die Generalunternehmerin - zu zahlen, wobei diese Verpflichtung nicht nur in dem zwischen der Generalunternehmerin und der beklagten Partei geschlossenen Generalunternehmervertrag (Beilage 1) und auch nicht nur im von der Generalunternehmerin an die klagende Partei erteilten Auftrag (Beilage C) festgehalten ist, sondern darüber hinaus von der beklagten Partei direkt gegenüber der klagenden Partei übernommen wurde (Beilage B). Da die beklagte Partei in dem zuletzt zitierten Schreiben vom 18. 7. 1997 der klagenden Partei gegenüber ausdrücklich festhielt, die Bezahlung der Rechnungen werde innerhalb von 30 Tagen direkt durch sie erfolgen, hat die beklagte Partei damit - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - eine vertragliche Verpflichtung, die Zahlung auf diese - und keine andere - Weise vorzunehmen, auf sich genommen. Die beklagte Partei hatte somit ihre Schuld gegenüber der Gemeinschuldnerin im Umfang der Leistungen der klagenden Partei mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an diese zu begleichen vergleiche SZ 53/25).

Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei war vertrags- und auch feststellungsgemäß, dass die Leistungen der klagenden Partei von der Generalunternehmerin geprüft (abgenommen) werden und - mangels Anstands - die Zahlung durch die beklagte Partei freigegeben wird. Nur so kann die entsprechende vertragliche Bestimmung im Auftragsbrief Beilage C - die Rechnung ist an die Generalunternehmerin zu senden und die Bezahlung wird nach deren Überprüfung durch die beklagte Partei erfolgen - verstanden werden. Eine sinngleiche Bestimmung findet sich im Punkt 3.4 des Generalunternehmervertrags Beilage 1. Gewiss wurde - aus welchen Gründen immer - der hier eingeklagte restliche Rechnungsbetrag ursprünglich von der Generalunternehmerin nicht zur Zahlung durch die beklagte Partei "freigegeben", doch kann der in dem zwischen der Generalunternehmerin und der klagenden Partei geführten Rechtsstreit geschlossene Vergleich, mit dem sich die Generalunternehmerin verpflichtete, der klagenden Partei (auch) diesen aushaftenden Teilrechnungsbetrag zu zahlen, nur so verstanden werden, dass die Generalunternehmerin letztlich die den aushaftenden Betrag betreffenden Leistungen der klagenden Partei als ordnungsgemäß erbracht erachtete, somit nach Prüfung deren Leistungen einer Zahlung nichts mehr im Weg stand. Dass die Generalunternehmerin die beklagte Partei nach Vergleichsabschluss nicht mehr ausdrücklich aufforderte, den aushaftenden Rechnungsbetrag an die klagende Partei auszuzahlen, kann deren Forderung keinen Abbruch tun. Dem Sinn - und auch dem Wortlaut - der jeweiligen, bereits oben zitierten Verträge nach war Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei nämlich (lediglich), dass die Forderungen der klagenden Partei nach deren Prüfung von der Generalunternehmerin als berechtigt angesehen wurden. Dies ist hier der Fall. Der "Zahlungsfreigabe" kommt keine eigenständige Bedeutung zu.

Somit ist die beklagte Partei vertraglich verpflichtet, den fälligen Rechnungsbetrag unmittelbar an die klagende Partei zu zahlen.

Die Fälligkeit des Klagsbetrags ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht bereits mit Legung der Schlussrechnung vom 6. 3. 1998 eingetreten. Voraussetzung für die Fälligkeit der von der beklagten Partei zu erbringenden Zahlung war, wie schon erörtert, ferner dass die von der Generalunternehmerin vorzunehmende Prüfung die Richtigkeit der Rechnungssumme ergibt. Zuvor war die beklagte Partei nicht zur Zahlung verpflichtet. Erst mit rechtswirksamem Abschluss des Vergleichs zwischen der Generalunternehmerin und der klagenden Partei stand aber - auch für die beklagte Partei - fest, dass die - hier maßgebliche - Restforderung der klagenden Partei berechtigt ist, sodass erst mit diesem Zeitpunkt (Anfang 2002) die Forderung der klagenden Partei gegen die beklagte Partei fällig wurde. Die klagende Partei brachte ihre Klage am 30. 9. 2002 ein, die Klagsforderung ist demnach keinesfalls verjährt.

Der Revision ist in der Hauptsache also zur Gänze Folge zu geben.

Bei der Prüfung des Zinsenbegehrens war auf die Bestimmungen des Zinsrechts-Änderungsgesetzes (ZinsRÄG), BGBl I 2002/118, Bedacht zu nehmen. Dieses Gesetz trat mit 1. 8. 2002 in Kraft. Vom 29. 3. 2002 bis 31. 7. 2002 kann die klagende Partei nur den für diesen Zeitraum geltenden gesetzlichen Zinssatz - ein Vorbringen, wonach ein höherer Zinssatz berechtigt sein könnte, wurde nicht erstattet - von 5 % fordern. Ab 1. 8. 2002 bestimmt sich der gesetzliche Zinssatz für die Forderung der klagenden Partei gemäß Paragraph 352, HGB nach den Bestimmungen des ABGB, und nach Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB beträgt dieser im Falle der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften - wie hier - acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (1,47 %), sodass das 8 %ige Zinsenbegehren ab diesem Zeitpunkt jedenfalls berechtigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 bzw Paragraph 50, ZPO. Bis zur Verhandlungstagsatzung vom 24. 3. 2003 war Klagsgegenstand die begehrte Summe von 18.168,21 EUR. Bis dahin ist die klagende Partei mit etwa 50 % ihres Begehrens durchgedrungen, sodass ihr lediglich die halbe Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren gebührt, ansonsten aber die Kosten aufzuheben sind. Ab der Verhandlungstagsatzung vom 24. 3. 2003, in der die klagende Partei ihr Begehren auf 10.077,29 EUR einschränkte, hat sie - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsenbegehrens - voll obsiegt, sodass ihr für das restliche Verfahren die gesamten Kosten zuzuerkennen sind.

Textnummer

E75471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00109.04T.1123.000

Im RIS seit

23.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Dokumentnummer

JJT_20041123_OGH0002_0010OB00109_04T0000_000