Begründung:
[1] Die Klägerin handelt bzw vermietet Schweißmaschinen, Schweißroboter sowie deren Zubehör und bietet Services wie die Wartung, Kalibrierung und sicherheitstechnische Überprüfung dieser Maschinen und Roboter an.
[2] Am 10. 6. 2021 beantragte die Klägerin bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz: COFAG) – ausgehend unter anderem von Fixkosten für Personalaufwendungen von 240.223,10 EUR – die erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000) für den Betrachtungszeitraum September bis November 2020 und Jänner bis März 2021 (in der Folge: Betrachtungszeitraum) in Höhe von 173.566,70 EUR. Die COFAG holte von der Finanzverwaltung ein Gutachten im Sinn des § 2 COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz ein, demzufolge die angesetzten Personalaufwendungen nicht plausibilisiert werden konnten. Am 10. 6. 2021 beantragte die Klägerin bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz: COFAG) – ausgehend unter anderem von Fixkosten für Personalaufwendungen von 240.223,10 EUR – die erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000) für den Betrachtungszeitraum September bis November 2020 und Jänner bis März 2021 (in der Folge: Betrachtungszeitraum) in Höhe von 173.566,70 EUR. Die COFAG holte von der Finanzverwaltung ein Gutachten im Sinn des Paragraph 2, COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz ein, demzufolge die angesetzten Personalaufwendungen nicht plausibilisiert werden konnten.
[3] Am 14. 3. 2022 beantragte die Klägerin die Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum. Die COFAG berücksichtigte (gestützt auf das bereits zur ersten Tranche eingeholte Gutachten) die von der Klägerin angesetzten Personalkosten von 169.770,19 EUR nicht und zahlte nur den auf die übrigen geltend gemachten Kosten entfallenden Fixkostenzuschuss von gesamt 106.667,56 EUR aus.
[4] Die Klägerin begehrt in ihrer Klage von der Beklagten die Zahlung von 88.786,17 EUR sA. Die im Betrachtungszeitraum angefallenen Personalkosten seien zur Aufrechterhaltung eines „Mindestbetriebs“ im Sinn des Punkts 4.1.1 lit m des Anhangs zur Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800.000 (RL-FKZ 800.000-VO) notwendig gewesen und damit als förderungsfähige Fixkosten zu qualifizieren. Ausgehend von einem Umsatzausfall von 52,29786 % habe sie Anspruch auf einen weiteren Zuschuss in Höhe des Klagebetrags. Die Klägerin begehrt in ihrer Klage von der Beklagten die Zahlung von 88.786,17 EUR sA. Die im Betrachtungszeitraum angefallenen Personalkosten seien zur Aufrechterhaltung eines „Mindestbetriebs“ im Sinn des Punkts 4.1.1 Litera m, des Anhangs zur Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800.000 (RL-FKZ 800.000-VO) notwendig gewesen und damit als förderungsfähige Fixkosten zu qualifizieren. Ausgehend von einem Umsatzausfall von 52,29786 % habe sie Anspruch auf einen weiteren Zuschuss in Höhe des Klagebetrags.
[5] Die Beklagte hält dem entgegen, die Klägerin habe ihr Personal im Betrachtungszeitraum nicht nur für die Gewährleistung eines Mindestbetriebs eingesetzt. Ein solcher erfordere insbesondere eine Reduktion des Leistungsangebots im Vergleich zum Normalbetrieb, wobei sich eine derartige Reduktion auch in einer Verringerung der Personalkosten sowie der Mitarbeiterzahl im Vergleich zur Vorperiode widerspiegeln müsse.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[7] Es stellte fest, dass sich die bei der Klägerin im Betrachtungszeitraum beschäftigten Mitarbeiter in Kurzarbeit befanden, traf aber zugleich Negativfeststellungen zur Frage, inwieweit sich deren vorheriges Stundenpensum aufgrund der Kurzarbeit reduzierte und ob es tatsächlich notwendig war, weiterhin alle im Betrieb eingesetzten Mitarbeiter zu beschäftigen, um das für die Kernaufgaben notwendige Leistungsangebot der Klägerin aufrecht zu erhalten. Ebenso wenig konnte es feststellen, in welchem konkreten Ausmaß Leistungen im Vergleich zur Zeit vor der Corona-Pandemie nicht mehr verrichtet werden konnten.
[8] Ausgehend davon führte das Erstgericht rechtlich aus, die Klägerin habe die Voraussetzungen für die Antragsgewährung auch im Verfahren nicht plausibilisieren können. Bereits der Wortlaut der RL-FKZ 800.000-VO stelle klar, dass sich der für den FKZ 800.000 erforderliche Mindestbetrieb vom Normalbetrieb vor der Corona-Pandemie unterscheiden sowie mit einer Reduktion von Angebot und Leistung und dementsprechend auch der eingesetzten Ressourcen, vor allem der Mitarbeiter, einhergehen müsse. Diesbezüglich hätten jedoch keine (gemeint: positiven) Feststellungen getroffen werden können, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund scheitere.
[9] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
[10] Nach Punkt 4.1.1 lit m RL-FKZ 800.000-VO zählten zu den förderungsfähigen Fixkosten, Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfielen, in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich seien, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden. Nach Punkt B.II.25. der auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten Fragen und Antworten zum FKZ 800.000 (FAQ) werde als Mindestbetrieb die Erfüllung des Geschäftszwecks des Unternehmens bei Aufrechterhaltung des für die branchenüblichen Kernaufgaben des Betriebs notwendigen Leistungsangebots bezeichnet, obwohl die betriebswirtschaftliche Situation eine Betriebsöffnung nicht rechtfertige. Die hierfür notwendigen Personalaufwendungen könnten im Rahmen des FKZ 800.000 geltend gemacht werden, wenn und soweit sie unabhängig von der Auslastung, also auch dann, wenn das Unternehmen in Ermangelung von Aufträgen keinerlei operative Tätigkeit entfalte, zwangsläufig anfielen und auch zeitlich nicht reduziert werden könnten. Durch einen Zuschuss zu diesen Personalkosten solle also vermieden werden, dass ein Unternehmen geschlossen werden müsse und nach Wegfall der pandemiebedingten Einschränkungen nicht oder nur erschwert wiedereröffnet werden könnte (etwa weil gekündigte Mitarbeiter nicht zurückgewonnen werden könnten, Kunden verloren gegangen seien etc). Voraussetzung hierfür sei, dass der Personalstand auf jenes (Mindest-)Maß reduziert werde, welches unbedingt erforderlich sei und nicht weiter reduziert werden könne, um das Leistungsangebot aufrechtzuerhalten, also etwa um allenfalls doch einlangende und unter Beachtung der pandemiebedingten Einschränkungen ausführbare Aufträge annehmen zu können. Es stehe außer Zweifel, dass sich die Reduktion auf einen derartigen Mindestbetrieb in einer signifikanten Reduktion des Personalstands niederschlagen müsse, weil ansonsten ein – allenfalls reduzierter – Normalbetrieb vorliege. Dies habe die Klägerin jedoch nicht unter Beweis stellen können. Nach Punkt 4.1.1 Litera m, RL-FKZ 800.000-VO zählten zu den förderungsfähigen Fixkosten, Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfielen, in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich seien, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden. Nach Punkt B.II.25. der auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten Fragen und Antworten zum FKZ 800.000 (FAQ) werde als Mindestbetrieb die Erfüllung des Geschäftszwecks des Unternehmens bei Aufrechterhaltung des für die branchenüblichen Kernaufgaben des Betriebs notwendigen Leistungsangebots bezeichnet, obwohl die betriebswirtschaftliche Situation eine Betriebsöffnung nicht rechtfertige. Die hierfür notwendigen Personalaufwendungen könnten im Rahmen des FKZ 800.000 geltend gemacht werden, wenn und soweit sie unabhängig von der Auslastung, also auch dann, wenn das Unternehmen in Ermangelung von Aufträgen keinerlei operative Tätigkeit entfalte, zwangsläufig anfielen und auch zeitlich nicht reduziert werden könnten. Durch einen Zuschuss zu diesen Personalkosten solle also vermieden werden, dass ein Unternehmen geschlossen werden müsse und nach Wegfall der pandemiebedingten Einschränkungen nicht oder nur erschwert wiedereröffnet werden könnte (etwa weil gekündigte Mitarbeiter nicht zurückgewonnen werden könnten, Kunden verloren gegangen seien etc). Voraussetzung hierfür sei, dass der Personalstand auf jenes (Mindest-)Maß reduziert werde, welches unbedingt erforderlich sei und nicht weiter reduziert werden könne, um das Leistungsangebot aufrechtzuerhalten, also etwa um allenfalls doch einlangende und unter Beachtung der pandemiebedingten Einschränkungen ausführbare Aufträge annehmen zu können. Es stehe außer Zweifel, dass sich die Reduktion auf einen derartigen Mindestbetrieb in einer signifikanten Reduktion des Personalstands niederschlagen müsse, weil ansonsten ein – allenfalls reduzierter – Normalbetrieb vorliege. Dies habe die Klägerin jedoch nicht unter Beweis stellen können.
[11] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, bislang fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Mindestbetrieb“ im Sinn des Punkts 4.1.1 lit m RL-FKZ 800.000-VO. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, bislang fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Mindestbetrieb“ im Sinn des Punkts 4.1.1 Litera m, RL-FKZ 800.000-VO.
[12] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[13] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.