Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird darin erblickt, daß das Berufungsgericht annahm, daß dem Kläger die Beschaffenheit des Vermögens bekannt sei und mit der Klage nur nach dem Aufenthaltsort dieser Gegenstände geforscht werde.
Dieser Revisionsgrund liegt nicht vor.
Nach dem Inhalt der Klage führt der Kläger selbst aus, daß die unter Punkt II näher bezeichneten Gegenstände bei der Beklagten zurückblieben, jedoch diese die Herausgabe unter Hinweis darauf verweigere, daß sie nicht wisse, wohin diese Gegenstände gekommen sind.Nach dem Inhalt der Klage führt der Kläger selbst aus, daß die unter Punkt römisch zwei näher bezeichneten Gegenstände bei der Beklagten zurückblieben, jedoch diese die Herausgabe unter Hinweis darauf verweigere, daß sie nicht wisse, wohin diese Gegenstände gekommen sind.
Wenn auf Grund dieses Vorbringens des Klägers das Berufungsgericht feststellt, daß dem Kläger die Beschaffenheit des Vermögens bekannt ist und er mit der Klage nur nach dem Aufenthaltsort der Gegenstände forscht, so ist dies eine Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes; die Richtigkeit von Schlußfolgerungen aus Tatsachenfeststellungen kann aber nicht als Aktenwidrigkeit bekämpft werden.
Auch die Rechtsrüge der Revision ist nicht begrundet.
Zur Leistung des Manifestationseides kann verhalten werden, a) wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, b) wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat.
Im ersten Falle geht das Klagebegehren auf eidliche Angabe des Vermögens, im zweiten Fall ist das Klagebegehren darauf gerichtet, unter Eid anzugeben, was dem Gegner von der Verschweigung und Verheimlichung des Vermögens bekannt ist.
Voraussetzung beider Klagen nach Art. XLII EGzZPO. ist, daß der Kläger ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens hat und daß er zugleich in Ungewißheit über das anzugebende bzw. über das absichtlich verheimlichte oder verschwiegene Vermögen ist.Voraussetzung beider Klagen nach "Art". XLII EGzZPO. ist, daß der Kläger ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens hat und daß er zugleich in Ungewißheit über das anzugebende bzw. über das absichtlich verheimlichte oder verschwiegene Vermögen ist.
Durch die obgenannte Klage sollen dem Berechtigten die Mittel in die Hand gegeben werden, durch die eidliche Vermögensangabe, bzw. durch die eidliche Angabe desjenigen, der an der Verschweigung und Verheimlichung mitgewirkt hat, die Kenntnis vom Umfange des Vermögens sich zu verschaffen.
Daraus ergibt sich aber, daß die Klage dann nicht statthat, wenn der Kläger das Vermögen, welches ihm der Beklagte anzugeben hat, genau nach seinen Bestandteilen und nach seiner Beschaffenheit kennt und weiß, daß der Beklagte diese Gegenstände in Besitz genommen hat, wenn ihm auch nicht bekannt sein mag, wo die Beklagte die Sachen verborgen hat. Es ist einheitliche Rechtsprechung, daß mit der obgenannten Klage nach Art. XLII EGzZPO. nach dem Aufenthaltsort bekannter Vermögensstücke nicht geforscht werden kann (SZ. XIII/260).Daraus ergibt sich aber, daß die Klage dann nicht statthat, wenn der Kläger das Vermögen, welches ihm der Beklagte anzugeben hat, genau nach seinen Bestandteilen und nach seiner Beschaffenheit kennt und weiß, daß der Beklagte diese Gegenstände in Besitz genommen hat, wenn ihm auch nicht bekannt sein mag, wo die Beklagte die Sachen verborgen hat. Es ist einheitliche Rechtsprechung, daß mit der obgenannten Klage nach "Art". XLII EGzZPO. nach dem Aufenthaltsort bekannter Vermögensstücke nicht geforscht werden kann (SZ. XIII/260).
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wie auch nach den eigenen Angaben des Klägers dieser sein Vermögen kennt und selbst die Bestandteile übergeben hat, lagen die Voraussetzungen für die Klage nach Art. XLII EGzZPO. nicht vor, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen war.Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wie auch nach den eigenen Angaben des Klägers dieser sein Vermögen kennt und selbst die Bestandteile übergeben hat, lagen die Voraussetzungen für die Klage nach "Art". XLII EGzZPO. nicht vor, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen war.