Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 785 Abs 1 ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses die Schenkungen in Anschlag zu bringen, die der Erblasser unter Lebenden gemacht hat. Ein aus unbeweglichen Sachen bestehender Gegenstand der Schenkung ist hiebei dem Nachlaß mit dem Wert im Zeitpunkt des Empfanges hinzuzurechnen (§ 794 ABGB). Eine Schenkung liegt vor, wenn dem Pflichtteilsberechtigten die unbewegliche Sache unentgeltlich überlassen wurde (§ 938 ABGB). Der gegenständliche Übergabsvertrag vom 3. 4. 1962 ist nach seinem hauptsächlichen Inhalt als bäuerlicher Übergabsvertrag anzusehen, der entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten kann. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelt ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen (SZ 24/26, SZ 27/222 ua). Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und - da insbesondere unter nahen Angehörigen auch eine Verschleierung möglich ist (Stanzl in Klang[2] IV/1 590 f zu § 938 ABGB bei FN 73) - darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Mißverhältnis zum Übergabswert steht (RZ 1969, 14), das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewußt gewesen sein muß (SZ 12/214, aber auch hiezu SZ 24/26 und SZ 27/ 222).Gemäß Paragraph 785, Absatz eins, ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses die Schenkungen in Anschlag zu bringen, die der Erblasser unter Lebenden gemacht hat. Ein aus unbeweglichen Sachen bestehender Gegenstand der Schenkung ist hiebei dem Nachlaß mit dem Wert im Zeitpunkt des Empfanges hinzuzurechnen (Paragraph 794, ABGB). Eine Schenkung liegt vor, wenn dem Pflichtteilsberechtigten die unbewegliche Sache unentgeltlich überlassen wurde (Paragraph 938, ABGB). Der gegenständliche Übergabsvertrag vom 3. 4. 1962 ist nach seinem hauptsächlichen Inhalt als bäuerlicher Übergabsvertrag anzusehen, der entgeltliche und auch unentgeltliche Elemente enthalten kann. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgelt ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen (SZ 24/26, SZ 27/222 ua). Bei Beurteilung der Frage, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und - da insbesondere unter nahen Angehörigen auch eine Verschleierung möglich ist (Stanzl in Klang[2] IV/1 590 f zu Paragraph 938, ABGB bei FN 73) - darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Mißverhältnis zum Übergabswert steht (RZ 1969, 14), das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Erblasser bewußt gewesen sein muß (SZ 12/214, aber auch hiezu SZ 24/26 und SZ 27/ 222).
Legt man nun im gegenständlichen Fall die Feststellungen der
Untergerichte zugrunde, wonach im Zeitpunkt der Übergabe der
Übergabswert S 242.272.20 und die sich aus dem Übergabsvertrag
ergebende Belastung S 142.780.- betragen hat, dann errechnet sich im Zeitpunkt der Übergabe eine Differenz von S 99.492.20, die als Schenkung aufgefaßt wurde. Hievon mußte im Rechtsmittelverfahren schon deshalb ausgegangen werden, weil der Beklagte die Entscheidung des Erstrichters seinerseits unbekämpft gelassen hatte.
Die Untergerichte haben allerdings übergangen, daß der Zweck der Bestimmungen der §§ 785 ff ABGB - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - in der grundsätzlichen Gleichstellung aller Kinder gelegen ist und daß es zu einer Beeinträchtigung dieses Grundsatzes kommen müßte, würde bei der Veranschlagung des Wertes der Schenkung gegenüber dem Beklagten die in der Zwischenzeit eingetretene Geldwertminderung vernachlässigt (siehe hiezu zB SZ 35/40, SZ 39/198, ähnlich 1 Ob 65/70). Diese grundsätzlichen Erwägungen auf den gegenständlichen Fall angewendet, könnten, bezogen auf den Todestag des Erblassers (26. 6. 1967), eine Aufwertung des auf die Klägerin rechnungsmäßig entfallenden Pflichtteilergänzungsbetrages von S 6190.04 unter Heranziehung eines Durchschnittes der verschiedenen Lebenshaltungskostenindizes in der Höhe von rund S 1000.- bedeuten.Die Untergerichte haben allerdings übergangen, daß der Zweck der Bestimmungen der Paragraphen 785, ff ABGB - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - in der grundsätzlichen Gleichstellung aller Kinder gelegen ist und daß es zu einer Beeinträchtigung dieses Grundsatzes kommen müßte, würde bei der Veranschlagung des Wertes der Schenkung gegenüber dem Beklagten die in der Zwischenzeit eingetretene Geldwertminderung vernachlässigt (siehe hiezu zB SZ 35/40, SZ 39/198, ähnlich 1 Ob 65/70). Diese grundsätzlichen Erwägungen auf den gegenständlichen Fall angewendet, könnten, bezogen auf den Todestag des Erblassers (26. 6. 1967), eine Aufwertung des auf die Klägerin rechnungsmäßig entfallenden Pflichtteilergänzungsbetrages von S 6190.04 unter Heranziehung eines Durchschnittes der verschiedenen Lebenshaltungskostenindizes in der Höhe von rund S 1000.- bedeuten.
Doch ist damit für die Klägerin, die diese Frage selbst gar nicht aufrollt, nichts gewonnen. Bei Berechnung des Übergabswertes können die Grundsätze der Höfegesetze und nunmehr auch des Anerbengesetzes analog herangezogen werden. Nach § 11 dieses Gesetzes ist der "Übernahmspreis" unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Die Erläutenden Bemerkungen führen hiezu aus, daß der Übernahmspreis weder mit dem Einheitswert noch mit dem Ertragswert noch mit dem Verkehrswert etwas gemein hat, er werde vielmehr außer von sachlichen auch von rein persönlichen Elementen gebildet (siehe hiezu Edlbacher, Anerbengesetz, MGA, 14 und 53). Auch in Fällen wie dem vorliegenden muß eine die bäuerliche Lebensordnung gebührend berücksichtigende Berechnungsmethode dieser Art angewendet werden (vgl dazu auch Stanzl in Klang[2] IV/1 593). Keinesfalls kann also von dem Verkehrswert ausgegangen werden - wie die Klägerin anstrebt -, ebenso auch nicht von dem Ertragswert allein. Wenn nun die Untergerichte ihrer Entscheidung das arithmetische Mittel zwischen Verkehrswert und Ertragswert zugrunde gelegt haben und man in Betracht zieht, daß der Verkehrswert zur Zeit der Übergabe S 464.194.40, der Ertragswert jedoch nur S 73.340.- betragen hat, dann stellt die Bestimmung des Übergabswerts mit dem arithmetischen Mittel zwischen diesen beiden Werten bereits ein so großzügiges Entgegenkommen gegenüber der Klägerin dar, daß unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 273 ZPO auch die oben erwähnte Valorisierung des auf die Klägerin entfallenden Pflichtteilsergänzungsbetrages durch den rechtskräftig gewordenen Teilzuspruch des Erstrichters als mitabgegolten anzusehen ist.Doch ist damit für die Klägerin, die diese Frage selbst gar nicht aufrollt, nichts gewonnen. Bei Berechnung des Übergabswertes können die Grundsätze der Höfegesetze und nunmehr auch des Anerbengesetzes analog herangezogen werden. Nach Paragraph 11, dieses Gesetzes ist der "Übernahmspreis" unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof haftenden Lasten nach billigem Ermessen so zu bestimmen, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Die Erläutenden Bemerkungen führen hiezu aus, daß der Übernahmspreis weder mit dem Einheitswert noch mit dem Ertragswert noch mit dem Verkehrswert etwas gemein hat, er werde vielmehr außer von sachlichen auch von rein persönlichen Elementen gebildet (siehe hiezu Edlbacher, Anerbengesetz, MGA, 14 und 53). Auch in Fällen wie dem vorliegenden muß eine die bäuerliche Lebensordnung gebührend berücksichtigende Berechnungsmethode dieser Art angewendet werden vergleiche dazu auch Stanzl in Klang[2] IV/1 593). Keinesfalls kann also von dem Verkehrswert ausgegangen werden - wie die Klägerin anstrebt -, ebenso auch nicht von dem Ertragswert allein. Wenn nun die Untergerichte ihrer Entscheidung das arithmetische Mittel zwischen Verkehrswert und Ertragswert zugrunde gelegt haben und man in Betracht zieht, daß der Verkehrswert zur Zeit der Übergabe S 464.194.40, der Ertragswert jedoch nur S 73.340.- betragen hat, dann stellt die Bestimmung des Übergabswerts mit dem arithmetischen Mittel zwischen diesen beiden Werten bereits ein so großzügiges Entgegenkommen gegenüber der Klägerin dar, daß unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 273, ZPO auch die oben erwähnte Valorisierung des auf die Klägerin entfallenden Pflichtteilsergänzungsbetrages durch den rechtskräftig gewordenen Teilzuspruch des Erstrichters als mitabgegolten anzusehen ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.