Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Wien 2.,
Volkertplatz 12. Im Jahre 1981 erfuhr Manuela M***, die mit ihrem damaligen Verlobten Josef T*** eine Wohnung suchte, von einem Verwandten dieses Verlobten, daß in diesem Haus eine Wohnung frei sei. Ihr wurde empfohlen, sich an Emmerich C***, der dort ein Geschäftslokal betrieb, zu wenden. Sie setzte sich darauf mit ihm in Verbindung; er zeigte ihr und Josef T*** die Wohnung und erklärte, daß für die Wohnung eine Ablöse von S 40.000,- zu zahlen sei, was Manuela M*** zur Kenntnis nahm. Sie entschloß sich, die Wohnung zu mieten, und teilte dies Emmerich C*** mit, welcher einen Termin mit der Gebäudeverwaltung Franz T*** vereinbarte. Am 13. April 1981 unterfertigte sie in der Hausverwaltungskanzlei das dort ausgefüllte Mietvertragsformular. Dann übergab sie Emmerich C*** den Betrag von S 40.000,-, von dem Emmerich C*** erklärte, er werde ihn an die Hausverwaltung weiterleiten, dieser Betrag solle zur teilweisen Abdeckung des Kaufpreises für den Rückkauf des Hauses dienen, und verließ die Kanzlei. Emmerich C*** zahlte noch am selben Tag den Betrag von S 40.000,- an den Hausverwalter Franz T*** auf Abschlag seiner Mietzinsschulden in der Höhe von rund S 150.000,-. Auch die Klägerin schuldete dem Hausverwalter ungefähr S 150.000,-, weil er für sie einen Betrag in dieser Höhe im Zuge einer Abrechnung nach § 7 MG ausgelegt hatte. Durch die Zahlung von S 40.000,- durch Emmerich C*** verringerte sich dessen Mietzinsrückstand entsprechend; gleichzeitig wurde damit auch die Forderung des Hausverwalters Franz T*** gegen die Klägerin in diesem Ausmaß verringert. Der Betrag von S 40.000,- stammte zur Hälfte von Manuela M*** und zur anderen Hälfte von Josef T***; nach Auflösung des Verlöbnisses zahlte sie ihm den Betrag von S 20.000,- zurück. Sie wurde alleinige Hauptmieterin der Wohnung, gab aber die Mietrechte im Februar 1984 auf. Als sie an Emmerich C*** mit dem Verlangen herantrat, die Ablöse von S 40.000,- zurückzuerstatten, weigerte er sich. Er ist Mieter der top. Nr. 3, 4, 6, 6 a und 12 im Hause Wien 2., Volkertplatz 12. Seine Gattin ist die ehemalige Schwiegermutter der Klägerin.Volkertplatz 12. Im Jahre 1981 erfuhr Manuela M***, die mit ihrem damaligen Verlobten Josef T*** eine Wohnung suchte, von einem Verwandten dieses Verlobten, daß in diesem Haus eine Wohnung frei sei. Ihr wurde empfohlen, sich an Emmerich C***, der dort ein Geschäftslokal betrieb, zu wenden. Sie setzte sich darauf mit ihm in Verbindung; er zeigte ihr und Josef T*** die Wohnung und erklärte, daß für die Wohnung eine Ablöse von S 40.000,- zu zahlen sei, was Manuela M*** zur Kenntnis nahm. Sie entschloß sich, die Wohnung zu mieten, und teilte dies Emmerich C*** mit, welcher einen Termin mit der Gebäudeverwaltung Franz T*** vereinbarte. Am 13. April 1981 unterfertigte sie in der Hausverwaltungskanzlei das dort ausgefüllte Mietvertragsformular. Dann übergab sie Emmerich C*** den Betrag von S 40.000,-, von dem Emmerich C*** erklärte, er werde ihn an die Hausverwaltung weiterleiten, dieser Betrag solle zur teilweisen Abdeckung des Kaufpreises für den Rückkauf des Hauses dienen, und verließ die Kanzlei. Emmerich C*** zahlte noch am selben Tag den Betrag von S 40.000,- an den Hausverwalter Franz T*** auf Abschlag seiner Mietzinsschulden in der Höhe von rund S 150.000,-. Auch die Klägerin schuldete dem Hausverwalter ungefähr S 150.000,-, weil er für sie einen Betrag in dieser Höhe im Zuge einer Abrechnung nach Paragraph 7, MG ausgelegt hatte. Durch die Zahlung von S 40.000,- durch Emmerich C*** verringerte sich dessen Mietzinsrückstand entsprechend; gleichzeitig wurde damit auch die Forderung des Hausverwalters Franz T*** gegen die Klägerin in diesem Ausmaß verringert. Der Betrag von S 40.000,- stammte zur Hälfte von Manuela M*** und zur anderen Hälfte von Josef T***; nach Auflösung des Verlöbnisses zahlte sie ihm den Betrag von S 20.000,- zurück. Sie wurde alleinige Hauptmieterin der Wohnung, gab aber die Mietrechte im Februar 1984 auf. Als sie an Emmerich C*** mit dem Verlangen herantrat, die Ablöse von S 40.000,- zurückzuerstatten, weigerte er sich. Er ist Mieter der top. Nr. 3, 4, 6, 6 a und 12 im Hause Wien 2., Volkertplatz 12. Seine Gattin ist die ehemalige Schwiegermutter der Klägerin.
Im Verfahren 41 C 388/84 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien klagte Manuela M*** die (nunmehrige) Klägerin mit der Begründung auf Rückzahlung des Betrages von S 40.000,- s.A.; sie habe diese Ablöse in den Räumen der Gebäudeverwaltung Franz T*** an Emmerich C*** gezahlt, der als Bevollmächtigter der Hausinhabung aufgetreten sei. Sie habe erst vor etwa einem Jahr erfahren, daß der Betrag rückforderbar sei. Die Klägerin, die Abweisung des Klagebegehrens beantragte, stellte in Abrede, daß Emmerich C*** jemals ihr Bevollmächtigter gewesen sei; auch eine Anscheinsvollmacht habe nicht bestanden. Der Ablösebetrag sei ihr niemals zugeflossen.
Mit Urteil vom 18. September 1985, ON 16, erkannte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Klägerin schuldig, Manuela M*** den Betrag von S 40.000,- samt 4 % Zinsen seit 27. Juni 1984 und die Prozeßkosten von S 14.685,55 zu zahlen. Es stellte fest, Manuela M*** habe über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit von Ablösen nicht Bescheid gewußt. Sie habe den Eindruck gehabt, daß Emmerich C*** bevollmächtigt gewesen sei, Verhandlungen im Zuge des Mietvertragsabschlusses zu führen. Emmerich C*** habe dies aber nicht ausdrücklich erklärt. Der Klägerin sei der Betrag von S 40.000,- zugutegekommen. Soweit die Klägerin angebe, Emmerich C*** habe niemals Vertretungsbefugnis besessen, werde dieser Aussage nicht gefolgt. Rechtlich meinte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, daß eine verbotene Ablöse nach § 17 Abs.1 lit.a MG geleistet worden sei. Da sich die Klägerin bei der Zahlung in einem Rechtsirrtum befunden habe, gelte nicht die Verjährungsfrist des § 17 Abs.2 MG, sondern die allgemeine 30-jährige Frist. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Der Klägerin sei allerdings darin beizupflichten, daß sich weder aus der Parteiaussage der Manuela M*** noch aus der Aussage des Zeugen Otto P*** eine Bevollmächtigung des Emmerich C*** durch die Klägerin entnehmen lasse. Diese - gerügte - erstrichterliche Feststellung werde sohin der Berufungsentscheidung nicht zugrundegelegt. Die übrigen Feststellungen übernahm jedoch das Gericht zweiter Instanz als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Rechtlich führte es aus, zur Rückzahlung der Ablöse könne nach § 17 MG nur jener verpflichtet werden, dem der Ablösebetrag im rechtlichen Sinn nach dem Ablösevertrag habe zukommen sollen oder tatsächlich zugekommen sei. Nur wenn der Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die unzulässige Ablöse entgegengenommen habe, sei er passiv legitimiert. Aus der Angabe des Emmerich C*** über den Zahlungszweck habe sich für Manuela M*** keinerlei Hinweise darauf ergeben, daß die Zahlung ihm selbst zukommen solle. Sie habe vielmehr annehmen müssen, daß der Betrag für die Klägerin bestimmt sei. Die Ablöse sei zwar zunächst - entgegen dem Ablösevertrag - Emmerich C*** zugekommen, habe aber in der Folge das Vermögen der Klägerin vermehrt, weil dadurch ihre Schuld bei der Hausverwaltung Franz T*** um S 40.000,- gemindert worden sei. Die Zahlung sei sohin letztlich der Klägerin zugekommen. Im Hinblick auf den Rechtsirrtum der Manuela M*** gelte die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren.Mit Urteil vom 18. September 1985, ON 16, erkannte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Klägerin schuldig, Manuela M*** den Betrag von S 40.000,- samt 4 % Zinsen seit 27. Juni 1984 und die Prozeßkosten von S 14.685,55 zu zahlen. Es stellte fest, Manuela M*** habe über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit von Ablösen nicht Bescheid gewußt. Sie habe den Eindruck gehabt, daß Emmerich C*** bevollmächtigt gewesen sei, Verhandlungen im Zuge des Mietvertragsabschlusses zu führen. Emmerich C*** habe dies aber nicht ausdrücklich erklärt. Der Klägerin sei der Betrag von S 40.000,- zugutegekommen. Soweit die Klägerin angebe, Emmerich C*** habe niemals Vertretungsbefugnis besessen, werde dieser Aussage nicht gefolgt. Rechtlich meinte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, daß eine verbotene Ablöse nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, MG geleistet worden sei. Da sich die Klägerin bei der Zahlung in einem Rechtsirrtum befunden habe, gelte nicht die Verjährungsfrist des Paragraph 17, Absatz 2, MG, sondern die allgemeine 30-jährige Frist. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Der Klägerin sei allerdings darin beizupflichten, daß sich weder aus der Parteiaussage der Manuela M*** noch aus der Aussage des Zeugen Otto P*** eine Bevollmächtigung des Emmerich C*** durch die Klägerin entnehmen lasse. Diese - gerügte - erstrichterliche Feststellung werde sohin der Berufungsentscheidung nicht zugrundegelegt. Die übrigen Feststellungen übernahm jedoch das Gericht zweiter Instanz als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Rechtlich führte es aus, zur Rückzahlung der Ablöse könne nach Paragraph 17, MG nur jener verpflichtet werden, dem der Ablösebetrag im rechtlichen Sinn nach dem Ablösevertrag habe zukommen sollen oder tatsächlich zugekommen sei. Nur wenn der Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die unzulässige Ablöse entgegengenommen habe, sei er passiv legitimiert. Aus der Angabe des Emmerich C*** über den Zahlungszweck habe sich für Manuela M*** keinerlei Hinweise darauf ergeben, daß die Zahlung ihm selbst zukommen solle. Sie habe vielmehr annehmen müssen, daß der Betrag für die Klägerin bestimmt sei. Die Ablöse sei zwar zunächst - entgegen dem Ablösevertrag - Emmerich C*** zugekommen, habe aber in der Folge das Vermögen der Klägerin vermehrt, weil dadurch ihre Schuld bei der Hausverwaltung Franz T*** um S 40.000,- gemindert worden sei. Die Zahlung sei sohin letztlich der Klägerin zugekommen. Im Hinblick auf den Rechtsirrtum der Manuela M*** gelte die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Mit der Behauptung, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien habe als Berufungsgericht den richtig festgestellten Sachverhalt trotz klarer Rechtslage einer denkunmöglichen Subsumtion unterzogen und somit rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, begehrt die Klägerin, gestützt auf das Amtshaftungsgesetz, den Ersatz des ihr entstandenen Schadens in der Höhe von S 79.967,93 samt 4 % Zinsen aus S 77.034,60 seit 7. Mai 1986 (ON 6). Auf Grund des erwähnten Berufungsurteiles habe sie das Kapital von S 40.000,-, 4 % Zinsen vom 27. Juni 1984 bis 23. April 1986 in der Höhe von S 2.933,33 und die Prozeßkosten von S 19.799,25 sowie die eigenen Kosten von S 17.235,35 zu zahlen gehabt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach ständiger Rechtsprechung begründe eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsansicht keinen Amtshaftungsanspruch. Habe derjenige, der die Ablöse verlangt und entgegengenommen habe, in erkennbarer Vertretungsabsicht gehandelt, sei selbst bei einem Vollmachtsmangel der Vermieter bei nachträglicher Zuwendung des Vorteils nach § 1016 ABGB passiv legitimiert. Ein Scheinvertreter, der eine Leistung im fremden Namen in Empfang nehme, werde insofern für bevollmächtigt gehalten, als er die Leistung an den Scheinvertretenen weiterleite. Die vom Berufungsgericht im vorangegangenen Verfahren vertretene Auffassung sei auf Grund dieser rechtlichen Gesichtspunkte vertretbar. Manuela M*** habe auf Grund des Verhaltens des Emmerich C*** annehmen müssen, daß er der Bevollmächtigte der Klägerin sei, habe er doch mit der späteren Mieterin verhandelt, über die Wohnungsschlüssel verfügt, mit ihr die Wohnung besichtigt und sich mit ihr zusammen in die Hausverwaltungskanzlei begeben, wo der Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Er habe von der Klägerin eine Ablöse verlangt und sich unmißverständlich dahin geäußert, daß die Ablöse der Klägerin als Hauseigentümerin zukommen solle. Mit keinem Wort habe er erwähnt, daß er mit der verlangten Ablöse eine persönliche Mietzinsschuld gegenüber der Hauseigentümerin abzudecken beabsichtige. Da die Ablöse letztlich wirklich der Klägerin zugekommen sei, sei der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht berechtigt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Anders als in einem Rechtsmittelverfahren sei im Amtshaftungsprozeß nicht zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig gewesen sei, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht habe. Im Interesse der Rechtspflege und der Rechtssicherheit gehe es nicht an, jede im Ermessensrahmen zu entscheidende Frage in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozeß einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei nicht nur auf die vom Organ vertretene Rechtsansicht abzustellen, sondern ein Amtshaftungsanspruch auch dann zu verneinen, wenn irgendeine andere vertretbare Rechtsansicht zum selben Ergebnis führe. Der Berufungssenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien habe mit der Nichtübernahme der erstrichterlichen Feststellung, daß Emmerich C*** von der Klägerin bevollmächtigt gewesen sei, nur zum Ausdruck gebracht, daß keine Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Bevollmächtigung vorgelegen seien. Auch für die Vollmachtserteilung gelte § 863 Abs.1 ABGB. Voraussetzung für eine schlüssige Bevollmächtigung sei ein bestimmter Sachverhalt, aus dem ein Wille auf Vollmachtserteilung erschlossen werden könne; der Nachweis, daß dieser Sachverhalt durch ein dem Geschäftsherrn zurechenbares Verhalten veranlaßt worden sei, und weiters, daß der Anerklärte weder gewußt habe noch habe wissen können, daß der Verhandlungspartner gar nicht wirklich bevollmächtigt sei. Da die Hausverwaltertätigkeit mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht höchstpersönlich auszuführen sei, dürfe sich der Hausverwalter bei Erfüllung seiner Aufgaben eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, die ihn Dritten gegenüber repräsentierten. Durch die Überlassung der Abwicklung der Mietanbahnung im Hause Wien 2., Volkertplatz 12, an Emmerich C*** und durch die in seiner Anwesenheit in der Hausverwaltungskanzlei geführten und zum Abschluß führenden Mietvertragsverhandlungen sei gegenüber Manuela M*** ein Tatbestand geschaffen worden, aus dem diese, ohne Mißtrauen schöpfen zu müssen, habe ableiten dürfen, daß Emmerich C*** ein vertretungs- und abschlußbefugter Mitarbeiter des Hausverwalters Franz T*** und als solcher auch zur Entgegennahme der von ihm im Namen der Klägerin als Hauseigentümerin geforderten Ablöse bevollmächtigt gewesen sei. Auf Grund des von Emmerich C*** mitgeteilten Motives für die Ablöseforderung - Verwendung zum Rückkauf des Hauses - habe in Manuela M*** kein Zweifel daran aufkommen können, daß die Ablöse tatsächlich der Hauseigentümerin zugute kommen werde. Die dann vorgenommene interne Abrechnung zwischen Emmerich C***, Franz T*** und der Klägerin sei Manuela M*** in keiner Weise erkennbar gewesen. Die Tatsache, daß die Ablösezahlung eine Schuld der Klägerin gegenüber Franz T*** verringert habe, schließe aus, daß der Hausverwalter auf eigene Rechnung als falsus procurator gehandelt habe, vielmehr habe Franz T*** das Verlangen nach und die Entgegennahme der Ablöse von Manuela M*** akzeptiert. Daß der Hausverwalter letztlich eine möglicherweise Emmerich C*** begünstigende Verbuchung des entgegengenommenen Betrages vorgenommen habe, müsse die Klägerin mit ihrem früheren Hausverwalter und Emmerich C*** austragen. Die Annahme der Manuela M***, daß der von ihr geleistete Betrag von S 40.000,- der Klägerin zukommen werde und ihr in der Folge auch tatsächlich wirtschaftlich zugekommen sei, sei demnach berechtigt gewesen. Die Klägerin habe den von ihrem Hausverwalter geschaffenen äußeren Tatbestand zu vertreten. Die vom Berufungssenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien getroffene Entscheidung sei daher in ihrem Ergebnis richtig, jedenfalls aber vertretbar.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach ständiger Rechtsprechung begründe eine unrichtige, aber vertretbare Rechtsansicht keinen Amtshaftungsanspruch. Habe derjenige, der die Ablöse verlangt und entgegengenommen habe, in erkennbarer Vertretungsabsicht gehandelt, sei selbst bei einem Vollmachtsmangel der Vermieter bei nachträglicher Zuwendung des Vorteils nach Paragraph 1016, ABGB passiv legitimiert. Ein Scheinvertreter, der eine Leistung im fremden Namen in Empfang nehme, werde insofern für bevollmächtigt gehalten, als er die Leistung an den Scheinvertretenen weiterleite. Die vom Berufungsgericht im vorangegangenen Verfahren vertretene Auffassung sei auf Grund dieser rechtlichen Gesichtspunkte vertretbar. Manuela M*** habe auf Grund des Verhaltens des Emmerich C*** annehmen müssen, daß er der Bevollmächtigte der Klägerin sei, habe er doch mit der späteren Mieterin verhandelt, über die Wohnungsschlüssel verfügt, mit ihr die Wohnung besichtigt und sich mit ihr zusammen in die Hausverwaltungskanzlei begeben, wo der Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Er habe von der Klägerin eine Ablöse verlangt und sich unmißverständlich dahin geäußert, daß die Ablöse der Klägerin als Hauseigentümerin zukommen solle. Mit keinem Wort habe er erwähnt, daß er mit der verlangten Ablöse eine persönliche Mietzinsschuld gegenüber der Hauseigentümerin abzudecken beabsichtige. Da die Ablöse letztlich wirklich der Klägerin zugekommen sei, sei der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht berechtigt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Anders als in einem Rechtsmittelverfahren sei im Amtshaftungsprozeß nicht zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig gewesen sei, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung beruht habe. Im Interesse der Rechtspflege und der Rechtssicherheit gehe es nicht an, jede im Ermessensrahmen zu entscheidende Frage in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozeß einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei nicht nur auf die vom Organ vertretene Rechtsansicht abzustellen, sondern ein Amtshaftungsanspruch auch dann zu verneinen, wenn irgendeine andere vertretbare Rechtsansicht zum selben Ergebnis führe. Der Berufungssenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien habe mit der Nichtübernahme der erstrichterlichen Feststellung, daß Emmerich C*** von der Klägerin bevollmächtigt gewesen sei, nur zum Ausdruck gebracht, daß keine Anhaltspunkte für eine ausdrückliche Bevollmächtigung vorgelegen seien. Auch für die Vollmachtserteilung gelte Paragraph 863, Absatz eins, ABGB. Voraussetzung für eine schlüssige Bevollmächtigung sei ein bestimmter Sachverhalt, aus dem ein Wille auf Vollmachtserteilung erschlossen werden könne; der Nachweis, daß dieser Sachverhalt durch ein dem Geschäftsherrn zurechenbares Verhalten veranlaßt worden sei, und weiters, daß der Anerklärte weder gewußt habe noch habe wissen können, daß der Verhandlungspartner gar nicht wirklich bevollmächtigt sei. Da die Hausverwaltertätigkeit mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht höchstpersönlich auszuführen sei, dürfe sich der Hausverwalter bei Erfüllung seiner Aufgaben eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, die ihn Dritten gegenüber repräsentierten. Durch die Überlassung der Abwicklung der Mietanbahnung im Hause Wien 2., Volkertplatz 12, an Emmerich C*** und durch die in seiner Anwesenheit in der Hausverwaltungskanzlei geführten und zum Abschluß führenden Mietvertragsverhandlungen sei gegenüber Manuela M*** ein Tatbestand geschaffen worden, aus dem diese, ohne Mißtrauen schöpfen zu müssen, habe ableiten dürfen, daß Emmerich C*** ein vertretungs- und abschlußbefugter Mitarbeiter des Hausverwalters Franz T*** und als solcher auch zur Entgegennahme der von ihm im Namen der Klägerin als Hauseigentümerin geforderten Ablöse bevollmächtigt gewesen sei. Auf Grund des von Emmerich C*** mitgeteilten Motives für die Ablöseforderung - Verwendung zum Rückkauf des Hauses - habe in Manuela M*** kein Zweifel daran aufkommen können, daß die Ablöse tatsächlich der Hauseigentümerin zugute kommen werde. Die dann vorgenommene interne Abrechnung zwischen Emmerich C***, Franz T*** und der Klägerin sei Manuela M*** in keiner Weise erkennbar gewesen. Die Tatsache, daß die Ablösezahlung eine Schuld der Klägerin gegenüber Franz T*** verringert habe, schließe aus, daß der Hausverwalter auf eigene Rechnung als falsus procurator gehandelt habe, vielmehr habe Franz T*** das Verlangen nach und die Entgegennahme der Ablöse von Manuela M*** akzeptiert. Daß der Hausverwalter letztlich eine möglicherweise Emmerich C*** begünstigende Verbuchung des entgegengenommenen Betrages vorgenommen habe, müsse die Klägerin mit ihrem früheren Hausverwalter und Emmerich C*** austragen. Die Annahme der Manuela M***, daß der von ihr geleistete Betrag von S 40.000,- der Klägerin zukommen werde und ihr in der Folge auch tatsächlich wirtschaftlich zugekommen sei, sei demnach berechtigt gewesen. Die Klägerin habe den von ihrem Hausverwalter geschaffenen äußeren Tatbestand zu vertreten. Die vom Berufungssenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien getroffene Entscheidung sei daher in ihrem Ergebnis richtig, jedenfalls aber vertretbar.