Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist zu 2/6tel-Anteilen, der Erstbeklagte zu 1/6tel-Anteil und der Zweitbeklagte zu 3/6tel-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit den Grundstücken *****. Der Erstbeklagte ist ferner Alleineigentümer der EZ ***** mit den Grundstücken ***** und *****. Diese Grundstücke befinden sich am südlichen Ufer des Bodensees im Bereich der Katastralgemeinde *****. Die Grundstücke *****, südlich davon ***** und südlich davon ***** grenzen aneinander und werden von den weiteren im Miteigentum stehenden Grundstücken *****, nördlich davon ***** und nördlich davon ***** durch die im Alleineigentum des Erstbeklagten stehenden Grundstücke ***** und nördlich davon ***** räumlich getrennt. Vor der Rheinregulierung entwässerte der Rhein auf Grund seines alten Wasserlaufes bei Hochwasser durch ein Rinnsal. Durch Regulierungsmaßnahmen trocknete das Rinnsal größtenteils aus. Im Bereich des Bodensees blieben aber ein schmaler Kanal und eine Hafenanlage mit mehreren Anlegestellen-das sogenannte „Rinnsal-Loch“-bestehen. Vom Westen her wuchs das Rinnsal-Loch durch Schilf laufend zu. In Richtung Osten war die Einfahrt tiefer. Auf Grund der Versandung musste immer wieder eine Fahrrinne ausgebaggert werden. An diesem Kanal befanden sich mehrere Fischerhütten, unter anderem auch die des Erstbeklagten. Im Jahr 1956 wurde mit der Errichtung des Polder-Dammes begonnen, der das Rhein-Delta vor Hochwasser schützen sollte. Dieser Damm hätte im Bereich des Rinnsals-Loches ursprünglich weiter südlich (landeinwärts) errichtet werden sollen, wurde aber tatsächlich um 40bis 50m nördlicher (seewärts) als nach den Plänen gebaut. Welche Grundstücke das Rinnsal-Loch vor der Dammerrichtung umfasste, lässt sich heute nicht mehr genau feststellen. Sicher ist nur, dass es hauptsächlich auf den Grundstücken ***** und ***** sowie ***** lag und zumindest an die Grundstücke ***** und ***** angrenzte, wenn es nicht diese auch noch teilweise mitumfasste. Bei Hochwasserstand des Bodensees war das gesamte Gebiet überflutet. Auf Grund der Polder-Damm-Errichtung wurde das Rinnsal-Loch durchtrennt, wobei der südlich gelegene Teil austrocknete. Dies hatte zur Folge, dass die Hütte des Erstbeklagten nun nicht mehr am Ufer des Rinnsal-Loches lag. Der Erstbeklagte hatte allerdings noch Zugang zum Rinnsal-Loch über den Grundstücksstreifen der Grundstücke ***** und *****, den er auf Grund eines Schenkungsvertrages im Jahr 1954 erhalten hatte, um ihm den Zugang zum See zu sichern. Der zum Bau des Polder-Dammes verwendete Lehm wurde zum Teil aus dem Rinnsal-Loch ausgebaggert. Die Errichtung eines Hafens als Gegenleistung für die Lehmgewinnung wurde aber nicht zugestanden. Auch noch nach der Polder-Damm-Herstellung in den 60er-Jahren wurde die Fahrrinne des Rinnsal-Loches mehrmals ausgebaggert. Diese Ausbaggerungen erfolgten immer über Auftrag des Zweitbeklagten. Auch das Ansuchen für die Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7.7.1963 betreffend die Ausnahmegenehmigung für Baggerarbeiten wurde vom Zweitbeklagten gestellt. In den 60er-Jahren wurden Baggerarbeiten in der Hafeneinfahrt des Rinnsal-Loches durchgeführt. Das gewonnene Material wurde beidseits der Hafenrinne zur Errichtung von Dämmen aufgeschüttet. Der westliche Damm wurde durch die Errichtung einer Spundwand befestigt. Diese Arbeiten wurden auf den gemeinsamen Liegenschaften der Streitteile vorgenommen. Für die Spundwanderstellung und Aufschüttung eines Dammes westlich des Hafens hat die Klägerin nie etwas bezahlt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 8.7.1969, ZlI-1506/67, wurde dem Zweitbeklagten die Errichtung einer Spundwand ua auf dem Grundstück ***** zur Sicherung des östlich angrenzenden Privathafens seeuferschutzrechtlich genehmigt. In dieses Genehmigungsverfahren war die Klägerin nicht eingebunden. Auch vom wasserrechtlichen Verfahren, welches mit einer Bewilligung des Ansuchens im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23.10.1969, ZlII-3039/1967, endete, wurde die Klägerin nicht verständigt. Nach dem Tode des Karl B*****, welcher der Vertreter der Eigentümergemeinschaft während der Polder-Damm-Errichtung war, übernahm der Zweitbeklagte die Abrechnungen für das Miteigentum. Vom Jahr 1964 bis 1971 wurden diese Abrechnungen der Klägerin regelmäßig zugeschickt. Weil darnach keine Einnahmen aus einem Streueverkauf erzielt werden konnten, erfolgten ab 1972 keine Abrechnungen mehr. Die Klägerin wusste, dass der Zweitbeklagte als Verwalter tätig war, weil sie zumindest teilweise über dessen Verwaltungstätigkeit informiert wurde. Eine lückenlose Information der Klägerin über sämtliche Verwaltungstätigkeiten des Zweitbeklagten erfolgte aber nicht.
Die Klägerin war nur alle paar Jahre am Rinnsal-Loch und kümmerte sich um die Liegenschaft nicht, weil sie an einem Hafen nicht interessiert war. Da der Erstbeklagte zudem immer wieder von seinem Hafen sprach, glaubte sie, dass der Hafen auf dem im Alleineigentum des Erstbeklagten befindlichen Grund gebaut worden war. Seit 1980 war die Klägerin überhaupt nicht mehr am See, da sie ihre Mutter pflegen musste. Erst der Sohn der Klägerin bemerkte, dass der Hafen nicht nur auf dem Grundstück des Erstbeklagten gebaut worden sein konnte. Tatsächlich befindet sich derzeit lediglich der östliche Teil des Hafens auf den im Alleineigentum des Erstbeklagten stehenden Grundstücken, während die Spundwand und der westseitige Damm auf den Grundstücken ***** und ***** errichtet wurden. Auch der durch die Errichtung des Dammes entstandene Tümpel befindet sich auf den gemeinschaftlichen Grundstücken.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, die Vornahme eigenmächtiger Eingriffshandlungen (ohne ihre Zustimmung) in die im Miteigentum der Streitteile stehende Liegenschaft EZ ***** zu unterlassen und den aus dem Spruch ersichtlichen vormaligen Zustand wiederherzustellen. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor: Der auf den im Alleineigentum des Erstbeklagten stehenden Grundstücken bestehende kleine Hafen sei von den Beklagten ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung und ohne Vorliegen einer Benützungsvereinbarung auf die im Miteigentum der Streitteile stehenden Grundstücke ***** und ***** der EZ ***** ausgedehnt worden; ferner seien die früher kleine Fahrrinne um ein Vielfaches vergrößert, ein großer Damm aufgeschüttet, Spund- und Pfahlwände sowie Anlegestellen errichtet und die Hafenanlage seewärts verlegt worden. Der Hafen bestehe ohne erforderliche Bewilligungen, da die Beklagten wohl im Jahr 1963 die Ausbaggerung des Rinnsal-Loches und im Jahr 1967 die Bewilligung für die Errichtung einer Spundwand sowie im Jahr 1986 eine erneute Ausbaggerung und die Schüttung eines Dammes mit Aushubmaterial beantragt hätten, nicht jedoch die Erweiterung des Hafens. Die Beklagten hätten bei den Verfahren der Wasserrechts-und Landschaftsschutzbehörden dafür gesorgt, dass die Klägerin keine Parteistellung erlangt habe. Die Vergrößerung des Hafenbeckens auf den gemeinsamen Grundstücken stelle eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar und sei ein massiver Eingriff in das Miteigentumsrecht der Klägerin. Selbst bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hätte die Klägerin als Minderheitseigentümerin gehört werden müssen. Der Zweitbeklagte sei von der Klägerin nicht als Verwalter eingesetzt worden, er habe lediglich Abrechnungen für das Miteigentum gemacht. Die Beklagten hätten auch auf den im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaften künstlich einen Tümpel errichtet, ohne dass die Klägerin in das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren einbezogen worden sei. Die von den Beklagten getroffenen Maßnahmen seien nicht etwa zum Schutz des Polder-Dammes, sondern zur besseren Benützung des Hafens bzw zur Verhinderung der Versandung getroffen worden. Der Hafen liege auch heute nicht mehr, wie ursprünglich, im Bereich des Rinnsal-Loches. Zu Unrecht verweigerten die Beklagten die Beseitigung des von ihnen herbeigeführten rechtswidrigen Zustandes. Dieses Begehren bedeute keinen Rechtsmissbrauch und keine schikanöse Rechtsausübung, da die Klägerin kein Bedürfnis nach einem Hafen auf gemeinsamem Grund habe, ein Hafen Kosten verursache und überdies Haftungen gegenüber Dritten mit sich bringe, und die Klägerin darüberhinaus eine möglichst unberührte Erhaltung dieses Naturschutzgebietes anstrebe.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und trugen folgende Einwendungen vor: Vor der großen Rheinregulierung habe der Rhein bei Hochwasserständen durch das sogenannte „Rinnsal“ entwässert. Dieses sei nach der Rheinregulierung größtenteils ausgetrocknet, im Bereich der Einmündung in den Bodensee hätte sich aber nach wie vor ein Kanal und eine Hafenanlage befunden. Die Errichtung des Polder-Dammes zum Schutz des Rheindeltas bei hohen Wasserständen des Bodensees habe die bestehende Hafenanlage vom Bodensee abgeschnitten. Eine Verlegung seewärts (auf die im Miteigentum der Streitteile stehenden Liegenschaften) sei vereinbart worden, und zwar mit der Großmutter der Streitteile, die seinerzeit Alleineigentümerin der betreffenden Grundstücke gewesen sei. An diese Vereinbarung sei die Klägerin als (Teil-)Rechtsnachfolgerin gebunden. Die Verlandung des Hafens mache alle fünf bis zehn Jahre Ausbaggerungen notwendig, die erstmals 1963 durchgeführt worden seien. Im Jahr 1967 sei nach behördlicher Genehmigung eine Spundwand auf dem Grundstück ***** (öffentliches Gut) sowie auf den im Miteigentum stehenden Grundstücken ***** und ***** zur Vermeidung einer weiteren Verlandung der Hafenrinne hergestellt worden. Seither seien nur mehr Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung erfolgt. Die vorgenommenen Arbeiten und Maßnahmen hätten eine Wertsteigerung mit sich gebracht, für welche die Klägerin keinerlei Zahlungen geleistet habe. Der Tümpel und der Damm seien nicht künstlich errichtet worden, sondern hätten sich auf Grund der bescheidmäßigen Ablagerungen des ausgebaggerten Aushubmaterials ergeben. Das Beseitigungsbegehren der Klägerin stelle eine rechtsmissbräuchliche und schikanöse Rechtsausübung dar, weil die Klägerin durch die Hafenanlage keinerlei Nachteile habe und deren Beseitigung ihr auch keine Vorteile bringe.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt, wies jedoch das Beseitigungsbegehren als schikanös ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus: Gemäß § 833 ABGB komme Besitz und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Bei der Bestellung eines Verwalters müsse über die grundsätzliche Frage, ob ein Verwalter bestellt werde, Einhelligkeit vorliegen, während über die Person des Verwalters nach § 836 ABGB die Stimmenmehrheit entscheide. Stimmenmehrheit reiche auch bei einem Wechsel der Person des Verwalters aus. Im vorliegenden Fall sei während der Polder-Damm-Errichtung Ende der 50er-Jahre Karl B***** als Verwalter eingesetzt worden. Ihm sei sodann der Zweitbeklagte nachgefolgt. Somit sei für die Bestellung des Zweitbeklagten als Verwalter nur Stimmenmehrheit notwendig gewesen, welche durch die Zustimmung des Erstbeklagten mit zwei Dritteln gegeben gewesen sei. Die Befugnisse eines Verwalters erstrecken sich nur auf Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Zu diesen gehörten ständig wiederkehrende Ausbesserungen und notwendige Instandsetzungsarbeiten, einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfanges, die nicht über den bloßen Erhaltungszweck hinausgingen, im Wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienten und keine besonderen Kosten verursachten. Die vom Zweitbeklagten in Auftrag gegebene Ausbaggerungen der Fahrrinne, die lediglich zur ungehinderten Benützung des Hafens dienten, seien sohin Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die von der Stimmenmehrheit getragen würden. Der Minderheit müsse aber wenigstens Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Die Klägerin sei über diese Maßnahmen allerdings nie informiert worden. Die Herstellung einer Spundwand und die Aufschüttung des westlich an den Hafen angrenzenden Damms seien der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen, weil diese bauliche Veränderungen des Hafens dargestellt hätten, die nicht mehr nur allein dessen Erhaltung gedient hätten. Bei diesen wichtigen Veränderungen, die der besseren Benützung des Hauptstammes dienten, habe die Minderheit nach § 834 ABGB die Möglichkeit, Sicherstellung für künftigen Schaden oder, wenn dies verweigert werde, den Austritt aus der Gemeinschaft zu verlangen. Seien bereits Maßnahmen gesetzt worden, könne ihre Beseitigung im streitigen Verfahren verlangt werden. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin daher grundsätzlich die Möglichkeit, die Beseitigung von Maßnahmen, die auf den gemeinsamen Grundstücken vorgenommen worden seien, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen, soweit die Ausübung ihres Rechtes nicht offenbar den Zweck habe, die anderen Teilhaber zu schädigen. Diese Absicht der Klägerin sei jedoch hier zu bejahen. In ihrer Aussage habe diese ein völliges Desinteresse am gemeinsamen Grundstück, insbesondere an einer Hafenanlage, gezeigt. Das Rinnsal-Loch sei aber bereits vor den Ausbaumaßnahmen der Beklagten als Hafen benützt worden, in einem Zeitpunkt, als die Klägerin die Schenkung dieser Liegenschaft angenommen habe. Mit der Annahme der Schenkung habe sie aber auch die mit einem Hafen verbundene Haftung auf sich genommen. Für die Klägerin spreche auch nicht das Kostenargument, weil sie auch bisher zu diesen Kosten nicht beigetragen habe. Ihr behauptetes Naturschutzinteresse sei ebenfalls nicht ausschlaggebend, weil die Natur, die sich heute am sogenannten Rinnsal-Loch darstelle, sich im ökologischen Gleichgewicht befinde. Eine Abtragung bereits wieder bewachsener Dämme wäre ein wesentlich stärkerer Eingriff in die Natur als die Belassung des derzeitigen Zustandes.Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt, wies jedoch das Beseitigungsbegehren als schikanös ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus: Gemäß Paragraph 833, ABGB komme Besitz und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Bei der Bestellung eines Verwalters müsse über die grundsätzliche Frage, ob ein Verwalter bestellt werde, Einhelligkeit vorliegen, während über die Person des Verwalters nach Paragraph 836, ABGB die Stimmenmehrheit entscheide. Stimmenmehrheit reiche auch bei einem Wechsel der Person des Verwalters aus. Im vorliegenden Fall sei während der Polder-Damm-Errichtung Ende der 50er-Jahre Karl B***** als Verwalter eingesetzt worden. Ihm sei sodann der Zweitbeklagte nachgefolgt. Somit sei für die Bestellung des Zweitbeklagten als Verwalter nur Stimmenmehrheit notwendig gewesen, welche durch die Zustimmung des Erstbeklagten mit zwei Dritteln gegeben gewesen sei. Die Befugnisse eines Verwalters erstrecken sich nur auf Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Zu diesen gehörten ständig wiederkehrende Ausbesserungen und notwendige Instandsetzungsarbeiten, einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfanges, die nicht über den bloßen Erhaltungszweck hinausgingen, im Wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienten und keine besonderen Kosten verursachten. Die vom Zweitbeklagten in Auftrag gegebene Ausbaggerungen der Fahrrinne, die lediglich zur ungehinderten Benützung des Hafens dienten, seien sohin Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die von der Stimmenmehrheit getragen würden. Der Minderheit müsse aber wenigstens Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Die Klägerin sei über diese Maßnahmen allerdings nie informiert worden. Die Herstellung einer Spundwand und die Aufschüttung des westlich an den Hafen angrenzenden Damms seien der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen, weil diese bauliche Veränderungen des Hafens dargestellt hätten, die nicht mehr nur allein dessen Erhaltung gedient hätten. Bei diesen wichtigen Veränderungen, die der besseren Benützung des Hauptstammes dienten, habe die Minderheit nach Paragraph 834, ABGB die Möglichkeit, Sicherstellung für künftigen Schaden oder, wenn dies verweigert werde, den Austritt aus der Gemeinschaft zu verlangen. Seien bereits Maßnahmen gesetzt worden, könne ihre Beseitigung im streitigen Verfahren verlangt werden. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin daher grundsätzlich die Möglichkeit, die Beseitigung von Maßnahmen, die auf den gemeinsamen Grundstücken vorgenommen worden seien, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen, soweit die Ausübung ihres Rechtes nicht offenbar den Zweck habe, die anderen Teilhaber zu schädigen. Diese Absicht der Klägerin sei jedoch hier zu bejahen. In ihrer Aussage habe diese ein völliges Desinteresse am gemeinsamen Grundstück, insbesondere an einer Hafenanlage, gezeigt. Das Rinnsal-Loch sei aber bereits vor den Ausbaumaßnahmen der Beklagten als Hafen benützt worden, in einem Zeitpunkt, als die Klägerin die Schenkung dieser Liegenschaft angenommen habe. Mit der Annahme der Schenkung habe sie aber auch die mit einem Hafen verbundene Haftung auf sich genommen. Für die Klägerin spreche auch nicht das Kostenargument, weil sie auch bisher zu diesen Kosten nicht beigetragen habe. Ihr behauptetes Naturschutzinteresse sei ebenfalls nicht ausschlaggebend, weil die Natur, die sich heute am sogenannten Rinnsal-Loch darstelle, sich im ökologischen Gleichgewicht befinde. Eine Abtragung bereits wieder bewachsener Dämme wäre ein wesentlich stärkerer Eingriff in die Natur als die Belassung des derzeitigen Zustandes.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht, hingegen jener der Beklagten Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab. Es bewertete den Gegenstand seiner Entscheidung über S 50.000 und erklärte die Revision für nicht zulässig.
Selbst wenn man davon ausginge, dass sämtliche im Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren genannten Maßnahmen der Beklagten solche der außerordentlichen Verwaltung gewesen wären und diese Maßnahmen als wichtige Veränderungen ohne Anhörung der Klägerin und, was im Fall ihres Widerspruchs geboten gewesen wäre, ohne Einholung der Entscheidung des Außerstreitrichters von den Beklagten als Mehrheitseigentümern getroffen worden wären, sodass die Beseitigung dieser Maßnahmen im ordentlichen Rechtsweg der Klägerin zutreffend angestrebt werde, sei der Rechtsauffassung des Erstgerichtes beizutreten, dass der Anspruch der Klägerin in schikanöser Rechtsausübung geltend gemacht werde. Es könne dahinstehen, ob das Vorbringen der Beklagten und die Feststellungen der ersten Instanz ausreichten, der Klägerin zu unterstellen, die Ansprüche nur in Schädigungsabsicht erhoben zu haben. Nach neuerer Rechtsprechung sei für die Beurteilung missbräuchlicher Rechtsausübung zu erwägen, ob zwischen den vom Rechtsausübenden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis bestehe. Lege man diese Kriterien auf den hier festgestellten Sachverhalt an, müsse ein krasses Missverhältnis dieser Interessen zu Lasten der Klägerin bejaht werden, das die Ausübung des Beseitigungsanspruches als schikanös erscheinen lasse. Die Klägerin müsse gegen sich gelten lassen, dass die bestehende Hafenanlage nicht völlig neu errichtet, sondern im Vergleich zur ursprünglich bestehenden Anlage nur etwas erweitert und modernisiert wurde. An dieser Tatsachenlage scheitere aber die Berechtigung ihres Interesses an der Beseitigung des Hafens mit der Begründung, sie wolle keinen Hafen. Auch der Kosten-und Haftungsfaktor könne die Interessenlage der Klägerin nicht stützen. Hier stehe fest, dass die Klägerin bisher keinerlei Zahlungen leisten habe müssen, von ihr sei auch gar nicht behauptet worden, dass sie künftig zu derartigen Leistungen herangezogen würde. Dafür, wie auch für die weitere Behauptung der Klägerin, dass der Hafen entgeltlich oder unentgeltlich auch fremden Schiffsbesitzern geöffnet oder sonstwie von Dritten genutzt werde, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Die Interessenlage der Klägerin verbessere aber auch nicht das Argument des Naturschutzes. Nach der ganzen Sachlage (insbesondere auch den vorliegenden Lichtbildern vom derzeitigen Zustand der Anlage) könne nicht gesagt werden, dass es sich um störende oder grobe Eingriffe in die Natur handle, vielmehr stelle sich der Hafen als ein den natürlichen Gegebenheiten angepasster und diese berücksichtigender Naturhafen dar. Berücksichtige man die Interessenlage der Beklagten, nämlich die sinnvolle Gestaltung oder Verwendung der ansonsten für andere Zwecke unverwendbaren Liegenschaftsteile, ferner die zur Erhaltung der ursprünglich schon gegebenen Hafenanlage zweifellos aufgewendeten hohen Kosten sowie das Fehlen eines auch nur annähernd überzeugenden und nachvollziehbaren Grundes, anstelle dieses Naturhafens eine allmählich verlandende und versandende und solcherart nicht nutzbare Fläche zu schaffen, so erweise sich die Ausübung des Beseitigungsanspruches durch die Klägerin bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen als schikanös.
Auch das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei verfehlt. Sofern es sich bei den zu unterlassenden Maßnahmen um Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung handle, könne sich die Klägerin als Minderheitseigentümerin dagegen nicht zur Wehr setzen, wenn solche von der Mehrheit angeordnet worden seien. Bei wichtigen Veränderungen hingegen könne im Falle des Widerspruches des Minderheitseigentümers die mangelnde Einigkeit nur durch eine Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt werden. Ohne eine solche könne jeder Miteigentümer im Rechtsweg die Beseitigung eigenmächtiger Eingriffe in sein Anteilsrecht und die Wiederherstellung des früheren Zustandes begehren. Diese Rechtslage dadurch zu umgehen, dass grundsätzlich und unbeschadet, ob Maßnahmen der Eigentümermehrheit die ordentliche Verwaltung betreffen oder wichtige Veränderungen der gemeinsamen Liegenschaft darstellen, die Zustimmung der Klägerin vorliegen müsse, und ohne diese Zustimmung den Beklagten jegliche Maßnahme verboten werde, finde in der aufgezeigten Rechtslage keine Deckung und bedeute zudem einen schweren Eingriff in die Rechte der Miteigentümer der Klägerin (= der Beklagten).