Die klagende Partei verkennt, daß der Oberste Gerichtshof etwa dann nicht an eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 1 Z 1 ZPO gebunden ist, wenn das Berufungsgericht zwingende Bewertungsvorschriften gemäß § 500 Abs 3 ZPO verletzte (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 500 mN aus der Rsp) oder - auch abgesehen davon - eine offenbare Unterbewertung aussprach (Kodek in Rechberger aaO Rz 4 zu § 500). Keiner dieser Fälle liegt hier vor.Die klagende Partei verkennt, daß der Oberste Gerichtshof etwa dann nicht an eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gebunden ist, wenn das Berufungsgericht zwingende Bewertungsvorschriften gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO verletzte (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 500, mN aus der Rsp) oder - auch abgesehen davon - eine offenbare Unterbewertung aussprach (Kodek in Rechberger aaO Rz 4 zu Paragraph 500,). Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Die klagende Partei gab den Streitwert in der Klage mit 21.900 S (Grundstückskaufpreis) an. Sie hielt an dieser Bewertung in der Folge fest (ON 7), obgleich die beklagte Partei - offenbar unzutreffend - eingewendet hatte, dieser Betrag übersteige den steuerlichen Einheitswert des streitverfangenen Grundstücks (ON 5).
Gegenstand der steuerrechtlichen Bewertung ist nicht die Vermögensart für sich (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, sonstiges Vermögen), sondern gemäß § 2 BewG die wirtschaftliche Einheit. Deren Wert ist im ganzen festzustellen. Was als solche Einheit zu gelten hat, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts II3 [1996] 4 ff; Langer, Handkommentar zum Bewertungsgesetz (1974) Rz 1 und 2 zu § 2). Für einzelne Grundstücke als Teil einer bestimmten wirtschaftlichen Einheit wird daher kein besonderer Einheitswert festgestellt (idS offenbar Fasching, Kommentar I 364).Gegenstand der steuerrechtlichen Bewertung ist nicht die Vermögensart für sich (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, sonstiges Vermögen), sondern gemäß Paragraph 2, BewG die wirtschaftliche Einheit. Deren Wert ist im ganzen festzustellen. Was als solche Einheit zu gelten hat, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts II3 [1996] 4 ff; Langer, Handkommentar zum Bewertungsgesetz (1974) Rz 1 und 2 zu Paragraph 2,). Für einzelne Grundstücke als Teil einer bestimmten wirtschaftlichen Einheit wird daher kein besonderer Einheitswert festgestellt (idS offenbar Fasching, Kommentar I 364).
Daß das streitverfangene Grundstück nicht Teil einer im ganzen bewerteten wirtschaftlichen Einheit ist, sondern - aus besonderen Gründen - selbst eine solche Einheit mit steuerlichem Einheitswert darstellt, wurde konkret auch nicht von der beklagten Partei behauptet. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist daher nicht § 60 Abs 2 JN, sondern der gemeine Wert des streitverfangenen Grundstücks maßgeblich.Daß das streitverfangene Grundstück nicht Teil einer im ganzen bewerteten wirtschaftlichen Einheit ist, sondern - aus besonderen Gründen - selbst eine solche Einheit mit steuerlichem Einheitswert darstellt, wurde konkret auch nicht von der beklagten Partei behauptet. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist daher nicht Paragraph 60, Absatz 2, JN, sondern der gemeine Wert des streitverfangenen Grundstücks maßgeblich.
Die klagende Partei wirft dem Berufungsgericht nicht vor, den Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund dieser Prämisse offenbar unterbewertet zu haben, sie versucht vielmehr darzulegen, daß die Bewertung nicht nur nach dem Wert des Entscheidungsgegenstands in diesem Verfahren, sondern - zur Vermeidung allfälliger einander widersprechender Entscheidungen - auch unter Beachtung des Werts der Entscheidungsgegenstände anderer Verfahren vorzunehmen sei, weil die beklagte Partei noch sechs weitere unwirksame Kaufverträge abgeschlossen habe.
Die klagende Partei vermag sich als Beleg für diese Ansicht weder auf eine gesetzliche Bestimmung noch auf bestimmte Vorentscheidungen zu berufen. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, daß der Entscheidungsgegenstand eines Verfahrens in Summierung mit den Entscheidungsgegenständen anderer Verfahren zu bewerten ist.
Demnach erweist sich die Revision der klagenden Partei gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig, weil dieser Rechtsmittelausschluß - unabhängig von der Frage des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO - absolut wirkt.Demnach erweist sich die Revision der klagenden Partei gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als jedenfalls unzulässig, weil dieser Rechtsmittelausschluß - unabhängig von der Frage des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - absolut wirkt.
Die "außerordentliche" Revision ist somit zurückzuweisen.