Entscheidung 1 Ob 110/03p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Josef H*****, vertreten durch Dr. Alexander Krasser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Ute M*****, vertreten durch Dr. Klaus Messiner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 100.688,21 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Februar 2003, GZ 3 R 177/02b-24, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung ohne eine Mitteilung nach § 508a Abs 2 ZPO. Da die außerordentliche Revision des Klägers der Zurückweisung verfiel, diente die Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, sodass die Beklagte deren Kosten gemäß § 40 und § 41 iVm § 50 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO selbst zu tragen hat.Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung ohne eine Mitteilung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO. Da die außerordentliche Revision des Klägers der Zurückweisung verfiel, diente die Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, sodass die Beklagte deren Kosten gemäß Paragraph 40 und Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO selbst zu tragen hat.
Anmerkung
E69533
1Ob110.03p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00110.03P.0527.000
Dokumentnummer
JJT_20030527_OGH0002_0010OB00110_03P0000_000