Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers bestehen gegen die Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedenken. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass Art 7 Nr 15 Abs 5 EVHGB ausdrücklich einen Anspruch der Gesellschaft gegen den ausscheidenden Gesellschafter normiert. Der Auffassung des Revisionswerbers, aus den von ihm ins Treffen geführten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ergebe sich eine (zulässige) Abänderung des dispositiven Gesetzesrechts, ist nicht zu folgen, zumal eine gesellschaftsvertragliche Regelung für die Zahlungspflicht eines ausscheidenden Gesellschafters im Falle eines buchmäßigen Verlusts zum Ausscheidenszeitpunkt gar nicht behauptet wird. Die Argumentation des Revisionswerbers, sein Geschäftsanteil sei von den verbleibenden Gesellschaftern übernommen worden, weshalb der „Abtretungspreis" niemals der Gesellschaft, sondern nur den Gesellschaftern zustehen könne, übersieht, dass gerade auch Art 7 Nr 15 Abs 1 EVHGB ausdrücklich vorsieht, dass der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst. Insoweit liegt also gar keine Abweichung vom (dispositiven) Gesetzesrecht vor. Warum die in Art 7 Nr 15 Abs 5 EVHGB angeordnete Rechtsfolge, nämlich die Zahlungspflicht an die Gesellschaft, angesichts der vom Revisionswerber angesprochenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht sachgerecht sein sollte, ist nicht zu erkennen, zumal auch die Zahlung ins Gesellschaftsvermögen dazu führt, dass sich die Werte der Gesellschaftsanteile der verbleibenden Gesellschafter entsprechend erhöhen.Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers bestehen gegen die Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedenken. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass Artikel 7, Nr 15 Absatz 5, EVHGB ausdrücklich einen Anspruch der Gesellschaft gegen den ausscheidenden Gesellschafter normiert. Der Auffassung des Revisionswerbers, aus den von ihm ins Treffen geführten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ergebe sich eine (zulässige) Abänderung des dispositiven Gesetzesrechts, ist nicht zu folgen, zumal eine gesellschaftsvertragliche Regelung für die Zahlungspflicht eines ausscheidenden Gesellschafters im Falle eines buchmäßigen Verlusts zum Ausscheidenszeitpunkt gar nicht behauptet wird. Die Argumentation des Revisionswerbers, sein Geschäftsanteil sei von den verbleibenden Gesellschaftern übernommen worden, weshalb der „Abtretungspreis" niemals der Gesellschaft, sondern nur den Gesellschaftern zustehen könne, übersieht, dass gerade auch Artikel 7, Nr 15 Absatz eins, EVHGB ausdrücklich vorsieht, dass der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst. Insoweit liegt also gar keine Abweichung vom (dispositiven) Gesetzesrecht vor. Warum die in Artikel 7, Nr 15 Absatz 5, EVHGB angeordnete Rechtsfolge, nämlich die Zahlungspflicht an die Gesellschaft, angesichts der vom Revisionswerber angesprochenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht sachgerecht sein sollte, ist nicht zu erkennen, zumal auch die Zahlung ins Gesellschaftsvermögen dazu führt, dass sich die Werte der Gesellschaftsanteile der verbleibenden Gesellschafter entsprechend erhöhen.
Zutreffend verweist der Revisionswerber allerdings darauf, dass sich die Vorinstanzen mit seinem Einwand, es habe gar kein Verlust bestanden, weil bei der Erstellung des Vermögensstatus zum 30. 6. 2002 der seiner Ansicht nach unzulässigerweise vorgenommene 20 %ige Rechnungsabzug nicht berücksichtigt worden sei, nicht (ausreichend) auseinandergesetzt haben.
Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, der Beklagte habe - schon im Gesellschaftsvertrag - darauf verzichtet, die Wertermittlung durch den Wirtschaftstreuhänder anzufechten, ist festzuhalten, dass eine derartige Vereinbarung bzw Erklärung vernünftigerweise nicht so verstanden werden kann, dass einem allenfalls benachteiligten Gesellschafter nicht das Recht zukommen sollte, die Richtigkeit einer solchen Wertermittlung mit der Behauptung in Zweifel zu ziehen, dass der für die Buchhaltung zuständige Gesellschafter dem Wirtschaftsprüfer maßgebliche Informationen vorenthalten hat. Der Einwand, die Erstellung des Vermögensstatus hätte ein anderes Ergebnis erbracht, wenn der Wirtschaftstreuhänder über weitere Forderungen der Gesellschaft informiert worden wäre, ist dem Beklagten daher nicht abgeschnitten.
Weder die Parteien noch das Erstgericht haben nachvollziehbar dargestellt, was es genau mit dem vom Beklagten wiederholt aufgezeigten „20 %igen Rechnungsbetrag" auf sich haben soll. Der Beklagte spricht einmal davon, dass sich der Mitgesellschafter „für die an seine Gesellschaft erbrachten Leistungen eigenmächtig und ohne Vereinbarung 20 % der Rechnungssumme" in Abzug gebracht habe, andererseits davon, dass er den Gewinn von der Klägerin zu sich persönlich verschoben habe, weil die „rechnungslegende" Gesellschaft in seinem Eigentum gestanden sei und er von jeder Rechnung dieser Gesellschaft einen Rabatt von 20 % in Abzug gebracht habe. Warum einmal von Rechnungen der Klägerin, das andere Mal von Rechnungen der dem Mitgesellschafter gehörenden Gesellschaft die Rede ist, ist nicht leicht verständlich, soll es doch offenbar um Leistungen gehen, die von der Klägerin erbracht, jedoch nicht vollständig bezahlt worden sind. Dies wird im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien zu erörtern sein. Erst dann kann - allerdings unter Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel und mit nachvollziehbaren Erwägungen in der Beweiswürdigung - geklärt werden, ob die aufgezeigten „Rechnungsabzüge" den - ebenfalls näher zu ermittelnden - Abreden der drei Gesellschafter entsprachen oder ob eigenmächtiges und treuwidriges Verhalten des betreffenden Mitgesellschafters vorlag, das bei rechtlicher Beurteilung dazu führte, dass entweder der Gesellschaft Schadenersatzansprüche gegen den betreffenden Gesellschafter zustanden oder die Klägerin noch über (teilweise) unbeglichene Entgeltansprüche gegen einen Auftraggeber verfügte. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass im aufgezeigten Sinne zum 30. 6. 2002 weitere Geldforderungen der Klägerin existierten, über die der Wirtschaftstreuhänder nicht informiert wurde und die er daher in seinem Vermögensstatus nicht berücksichtigen konnte, wird entsprechend den Einwendungen des Beklagten zu klären sein, zu welchem Ergebnis der Wirtschaftstreuhänder bei vollständiger Information gekommen wäre. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Weder die Parteien noch das Erstgericht haben nachvollziehbar dargestellt, was es genau mit dem vom Beklagten wiederholt aufgezeigten „20 %igen Rechnungsbetrag" auf sich haben soll. Der Beklagte spricht einmal davon, dass sich der Mitgesellschafter „für die an seine Gesellschaft erbrachten Leistungen eigenmächtig und ohne Vereinbarung 20 % der Rechnungssumme" in Abzug gebracht habe, andererseits davon, dass er den Gewinn von der Klägerin zu sich persönlich verschoben habe, weil die „rechnungslegende" Gesellschaft in seinem Eigentum gestanden sei und er von jeder Rechnung dieser Gesellschaft einen Rabatt von 20 % in Abzug gebracht habe. Warum einmal von Rechnungen der Klägerin, das andere Mal von Rechnungen der dem Mitgesellschafter gehörenden Gesellschaft die Rede ist, ist nicht leicht verständlich, soll es doch offenbar um Leistungen gehen, die von der Klägerin erbracht, jedoch nicht vollständig bezahlt worden sind. Dies wird im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien zu erörtern sein. Erst dann kann - allerdings unter Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel und mit nachvollziehbaren Erwägungen in der Beweiswürdigung - geklärt werden, ob die aufgezeigten „Rechnungsabzüge" den - ebenfalls näher zu ermittelnden - Abreden der drei Gesellschafter entsprachen oder ob eigenmächtiges und treuwidriges Verhalten des betreffenden Mitgesellschafters vorlag, das bei rechtlicher Beurteilung dazu führte, dass entweder der Gesellschaft Schadenersatzansprüche gegen den betreffenden Gesellschafter zustanden oder die Klägerin noch über (teilweise) unbeglichene Entgeltansprüche gegen einen Auftraggeber verfügte. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass im aufgezeigten Sinne zum 30. 6. 2002 weitere Geldforderungen der Klägerin existierten, über die der Wirtschaftstreuhänder nicht informiert wurde und die er daher in seinem Vermögensstatus nicht berücksichtigen konnte, wird entsprechend den Einwendungen des Beklagten zu klären sein, zu welchem Ergebnis der Wirtschaftstreuhänder bei vollständiger Information gekommen wäre. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.