Begründung:
Eine Ausschlagung der Erbschaft gemäß §§ 726, 805, 808 und 809 ABGB. ist nur dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm angefallenen Nachlaß verzichtet mit der Wirkung, daß der Anfall als nicht erfolgt gilt, so daß die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze angefallen wäre, so liegt keine Ausschlagung, sondern ein unentgeltlicher Erbverzicht vor, der den Vorschriften des § 1278 ABGB. unterliegt. Ein solcher Verzicht ist aber keine einseitige Erklärung an das Gericht wie die Ausschlagung, sondern ein Vertrag, der gemäß § 1278 Abs. 2 ABGB. formgebunden ist und zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein gerichtliches Protokoll bedarf (SZ. XIV/2).Eine Ausschlagung der Erbschaft gemäß Paragraphen 726, 805, 808 und 809 ABGB. ist nur dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm angefallenen Nachlaß verzichtet mit der Wirkung, daß der Anfall als nicht erfolgt gilt, so daß die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht zur Gänze angefallen wäre, so liegt keine Ausschlagung, sondern ein unentgeltlicher Erbverzicht vor, der den Vorschriften des Paragraph 1278, ABGB. unterliegt. Ein solcher Verzicht ist aber keine einseitige Erklärung an das Gericht wie die Ausschlagung, sondern ein Vertrag, der gemäß Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB. formgebunden ist und zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch ein gerichtliches Protokoll bedarf (SZ. XIV/2).
Im vorliegenden Fall hat Juliana B. zugunsten ihrer Schwester Berta
B. auf ihre Erbquote verzichtet, der im Falle des Wegfalles der Juliana B. nur die Hälfte der dieser angefallenen Quote zugefallen wäre. Es liegt also keine Ausschlagung, sondern ein Erbverzicht vor. Dieser wäre daher nur dann gültig, wenn die Formvorschriften des § 1278 Abs. 2 eingehalten wären. Das ist aber nicht der Fall. Aufnahme eines Notariatsaktes kommt nach dem Akteninhalt überhaupt nicht in Frage, aber auch die Beurkundung zu gerichtlichem Protokoll liegt nicht vor. Da der Erbverzicht zugunsten eines Dritten als Vertrag zu werten ist, so müssen a) eine Offerte an den Begünstigten vorliegen,B. auf ihre Erbquote verzichtet, der im Falle des Wegfalles der Juliana B. nur die Hälfte der dieser angefallenen Quote zugefallen wäre. Es liegt also keine Ausschlagung, sondern ein Erbverzicht vor. Dieser wäre daher nur dann gültig, wenn die Formvorschriften des Paragraph 1278, Absatz 2, eingehalten wären. Das ist aber nicht der Fall. Aufnahme eines Notariatsaktes kommt nach dem Akteninhalt überhaupt nicht in Frage, aber auch die Beurkundung zu gerichtlichem Protokoll liegt nicht vor. Da der Erbverzicht zugunsten eines Dritten als Vertrag zu werten ist, so müssen a) eine Offerte an den Begünstigten vorliegen,
b) diese Offerte und die Annahmeerklärung, die an den Erklärenden gerichtet ist, durch Gerichtsprotokoll beurkundet sein. Dem Gerichtsprotokoll steht die Erklärung zu Protokoll eines Notares als Gerichtskommissär gleich. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Erklärung, zu verzichten, ist nicht an Berta B., die Begünstigte, gerichtet, sondern an das Gericht. Die Anerklärte hat nie zu Protokoll erklärt, dieses Angebot anzunehmen, sondern nur die Erklärung an den Notar abgegeben, den Erbverzicht ihrer Schwester zu ihren Gunsten zur Kenntnis zu nehmen und auf dieser Grundlage eine Erbserklärung zu zwei Dritteln des Nachlasses abgegeben. Es fehlt daher die gerichtliche Protokollierung der beiderseitigen Willenserklärungen, die § 1278 Abs. 2 ABGB. verlangt.b) diese Offerte und die Annahmeerklärung, die an den Erklärenden gerichtet ist, durch Gerichtsprotokoll beurkundet sein. Dem Gerichtsprotokoll steht die Erklärung zu Protokoll eines Notares als Gerichtskommissär gleich. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Erklärung, zu verzichten, ist nicht an Berta B., die Begünstigte, gerichtet, sondern an das Gericht. Die Anerklärte hat nie zu Protokoll erklärt, dieses Angebot anzunehmen, sondern nur die Erklärung an den Notar abgegeben, den Erbverzicht ihrer Schwester zu ihren Gunsten zur Kenntnis zu nehmen und auf dieser Grundlage eine Erbserklärung zu zwei Dritteln des Nachlasses abgegeben. Es fehlt daher die gerichtliche Protokollierung der beiderseitigen Willenserklärungen, die Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB. verlangt.
Nach dem Aktenstand haben die beiden erblasserischen Töchter miteinander keinen Vertrag schließen wollen noch abgeschlossen, sondern sind von der offenbar unrichtigen, auch von den Untergerichten geteilten Rechtsanschauung ausgegangen, daß durch die einseitige Verzichtserklärung der Juliana B. an das Gericht und durch die einseitige Erbserklärung der Berta B. diese auch bezüglich der Quote Juliane B. Erbenqualität erworben habe. Dazu kommt noch, daß Anträge nicht zeitlich unbeschränkt verbindlich sind, sondern unverzüglich angenommen werden müssen (§ 862 ABGB.); eine unverzügliche Annahme zu gerichtlichem Protokoll liegt aber aktenmäßig nicht vor.Nach dem Aktenstand haben die beiden erblasserischen Töchter miteinander keinen Vertrag schließen wollen noch abgeschlossen, sondern sind von der offenbar unrichtigen, auch von den Untergerichten geteilten Rechtsanschauung ausgegangen, daß durch die einseitige Verzichtserklärung der Juliana B. an das Gericht und durch die einseitige Erbserklärung der Berta B. diese auch bezüglich der Quote Juliane B. Erbenqualität erworben habe. Dazu kommt noch, daß Anträge nicht zeitlich unbeschränkt verbindlich sind, sondern unverzüglich angenommen werden müssen (Paragraph 862, ABGB.); eine unverzügliche Annahme zu gerichtlichem Protokoll liegt aber aktenmäßig nicht vor.
Aus allen diesen Umständen ist zu folgern, daß ein gültiger Erbverzicht im Sinne des § 1278 ABGB. zugunsten der Berta B. nicht zustande gekommen ist.Aus allen diesen Umständen ist zu folgern, daß ein gültiger Erbverzicht im Sinne des Paragraph 1278, ABGB. zugunsten der Berta B. nicht zustande gekommen ist.
Dennoch ist der von Juliana B. fristgerecht eingebrachte Revisionsrekurs unzulässig. Gemäß § 16 AußstrG. kann bei konformen Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unter anderem nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit erhoben werden. Von offenbarer Gesetzwidrigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Rechtsfrage von den Untergerichten im Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes gelöst wurde. Davon kann aber im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Die ständige Praxis kam zu ihrer gegenteiligen Auffassung nur im Wege der Auslegung; es kann demnach nicht gesagt werden, daß die Entscheidungen der Untergerichte gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstoßen. Daher war, obgleich - wie oben ausgeführt - die Rechtsansicht der Untergerichte der des Obersten Gerichtshofes nicht entspricht, der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, in diesem Verfahren die vorliegende unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch die Untergerichte wahrzunehmen.Dennoch ist der von Juliana B. fristgerecht eingebrachte Revisionsrekurs unzulässig. Gemäß Paragraph 16, AußstrG. kann bei konformen Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unter anderem nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit erhoben werden. Von offenbarer Gesetzwidrigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Rechtsfrage von den Untergerichten im Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes gelöst wurde. Davon kann aber im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Die ständige Praxis kam zu ihrer gegenteiligen Auffassung nur im Wege der Auslegung; es kann demnach nicht gesagt werden, daß die Entscheidungen der Untergerichte gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes verstoßen. Daher war, obgleich - wie oben ausgeführt - die Rechtsansicht der Untergerichte der des Obersten Gerichtshofes nicht entspricht, der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, da es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, in diesem Verfahren die vorliegende unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch die Untergerichte wahrzunehmen.