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Entscheidung 1 Ob 111/09v×

Entscheidung 1 Ob 111/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob111/09v

Entscheidungsdatum

06.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ralph K*****, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 6.120,39 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. März 2009, GZ 5 R 25/09z-22, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Dezember 2008, GZ 21 Cg 42/08f-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger leitet seine klageweise geltend gemachten Amtshaftungsansprüche aus drei seiner Ansicht nach schuldhaft rechtswidrigen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark ab, die in zwei Verwaltungsstrafverfahren ergangen seien. Einmal sei ihm vorgeworfen worden, als Fahrzeuglenker am 1. 7. 2003 ein Gebotszeichen missachtet zu haben, das andere Mal, am 12. 10. 2002 nach einem Verkehrsunfall nicht unverzüglich die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt zu haben. Wegen der unrichtigen Entscheidungen habe ihm die beklagte Partei die entstandenen Verfahrenskosten und die zu Unrecht verhängten Strafen zu ersetzen. In seinem Schriftsatz ON 7 machte er an Schadenersatz für das erstgenannte Verwaltungsstrafverfahren 3.610,78 EUR, für das zweitgenannte 3.063,05 EUR, jeweils samt Zinsen, geltend. In der Tagsatzung vom 27. 8. 2008 (ON 10) schränkte er das Klagebegehren insgesamt um 553,44 EUR ein, weil er bei der Schadensberechnung die höheren Ansätze eines erst später in Kraft getretenen Rechtsanwaltstarifs herangezogen habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers erweist sich als absolut unzulässig, weil er mit seiner Klage zwei voneinander unabhängige Ansprüche geltend macht, wobei die einzelnen Begehren jeweils den Betrag von 4.000 EUR nicht übersteigen (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN, die zu einer auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgeblichen Zusammenrechnung (Paragraph 55, Absatz 4, JN) führen könnten, liegen nicht vor. Die beiden Verwaltungsstrafverfahren stehen weder in einem tatsächlichen, noch in einem rechtlichen Zusammenhang. Auch in der Revision wird ein solcher nicht aufgezeigt.

Die Revision ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen. Dem Kostenersatzbegehren der Revisionsgegnerin kommt keine Berechtigung zu, weil sie in ihrer Revisionsbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers nicht hingewiesen hat. Die Kosten für ihren Schriftsatz können daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig betrachtet werden.

Anmerkung

E91280 1Ob111.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00111.09V.0706.000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090706_OGH0002_0010OB00111_09V0000_000