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Entscheidung 1 Ob 111/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob111/22p

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. HR Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* W*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. F* K*, vertreten durch Mag. Marius Baumann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 55.718,39 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. April 2022, GZ 1 R 24/22x-57, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2021, GZ 15 Cg 125/20i-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Wenn die Revisionswerberin dem Inhalt nach rügt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Verletzung der Erörterungs- und Prozessleitungspflicht gemäß den Paragraphen 182, 182 a, ZPO durch das Erstgericht, das ausdrücklich auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vorbringens hingewiesen hatte, verneint hat, ist sie darauf zu verweisen, dass vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht die Mängelrüge der Klägerin „nicht entsprechend gewürdigt“ habe – mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]).

[2]           2.1. Die Frage der Schlüssigkeit einer Klage ist eine typische Einzelfallbeurteilung, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0037780; RS0116144).

[3]           2.2. Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den beklagten Rechtsanwalt aus einer behaupteten Anwaltshaftung.

[4]           Der Geschädigte hat dabei den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt eines (bestimmten) Schadens zu behaupten und zu beweisen (RS0022686 [T2]; RS0106890 [T31]). Eine Unterlassung ist für den konkreten Schadenserfolg dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt eines bestimmten nachteiligen Erfolgs verhindert hätte (RS0022913). Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RS0022913 [T1, T8]). Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RS0022913 [T10]). Diese Grundsätze gelten auch bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts (RS0022700; RS0106890).

[5]                  2.3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die das Klagebegehren für unschlüssig erachteten, weil die Klägerin nicht vorgebracht habe, dass ohne die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten die den Kreditbetrag einklagende Kreditgeberin mit einer Verpflichtung der Klägerin im gerichtlichen Vergleich zur Zahlung eines Jahreszinssatzes von (nur) 2,313 % einverstanden gewesen wäre oder die Kreditgeberin in einem Urteil im Vorprozess lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen von 2,313 % pro Jahr von der Klägerin erlangen hätte können, ist nicht zu beanstanden. Ein plausibler Sachvortrag der Klägerin ist dazu in erster Instanz nicht erfolgt. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann aber nicht beurteilt werden, ob die behauptete Unterlassung des Beklagten für einen Nachteil der Klägerin kausal gewesen sein könnte.

[6] Die Behauptung der Revisionswerberin, die Kausalität sei „gegenständlich offenkundig“ und ihrem Vorbringen „inhärent“ gewesen, zeigt nicht auf, dass sie entsprechendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren erstattet hat. Ihr in der Berufung nachgeholtes Vorbringen, dass bei den Vergleichsverhandlungen mit der Kreditgeberin die Zahlung eines Jahreszinses von 2,313 % ausgehandelt worden wäre und die Kreditgeberin – trotz Einklagung eines höheren Zinssatzes – dann im gerichtlichen Vergleich diesen Jahreszinssatz akzeptiert hätte, verstößt – worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat – gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO) und ist daher unbeachtlich.

[7]           3. Zur Beurteilung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens bedarf es nicht der von der Revisionswerberin als fehlend bemängelten Feststellungen (geltend gemacht als sekundäre Feststellungsmängel), kommt es doch allein auf das von ihr erstattete Vorbringen an. Zudem können Feststellungsmängel zu einem unschlüssigen Klagebegehren schon begrifflich nicht vorliegen. Feststellungsmängel setzen nämlich voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T2, T4]). Das war hier gerade nicht der Fall.

[8] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E135436

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00111.22P.0622.000

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220622_OGH0002_0010OB00111_22P0000_000