[4] 1. Auch im Außerstreitverfahren kann eine
vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz kann nur durchbrochen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T8, T20]; RS0030748 [T2, T5, T18, T24]). Dafür sprechende Anhaltspunkte zeigen die Rechtsmittelwerber nicht auf. 1. Auch im Außerstreitverfahren kann eine, vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz kann nur durchbrochen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T8, T20]; RS0030748 [T2, T5, T18, T24]). Dafür sprechende Anhaltspunkte zeigen die Rechtsmittelwerber nicht auf.
[5] Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (§§ 13, 31 Abs 1 AußStrG; RS0006319 [T6]). Es besteht kein genereller Grundsatz, dass das Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren immer einen Sachverständigen beizuziehen hätte (RS0006319 [T13]; 5 Ob 104/19h [Pkt 1.2] mwN). Gelangen die Vorinstanzen – wie im vorliegenden Fall – zum Ergebnis, dass die Erhebungen und fachpsychologischen Schlussfolgerungen der Familiengerichtshilfe im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden, ist die der Beweiswürdigung zuzuordnende Frage, ob im Einzelfall zusätzlich ein vom Vater gefordertes Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre, vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfbar (RS0007236 [T9]; RS0108449 [T4]; 1 Ob 94/21m [Rz 1] mwN). Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (Paragraphen 13, 31, Absatz eins, AußStrG; RS0006319 [T6]). Es besteht kein genereller Grundsatz, dass das Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren immer einen Sachverständigen beizuziehen hätte (RS0006319 [T13]; 5 Ob 104/19h [Pkt 1.2] mwN). Gelangen die Vorinstanzen – wie im vorliegenden Fall – zum Ergebnis, dass die Erhebungen und fachpsychologischen Schlussfolgerungen der Familiengerichtshilfe im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden, ist die der Beweiswürdigung zuzuordnende Frage, ob im Einzelfall zusätzlich ein vom Vater gefordertes Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre, vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfbar (RS0007236 [T9]; RS0108449 [T4]; 1 Ob 94/21m [Rz 1] mwN).
[6] 2. Ein Mangel des Rekursverfahrens liegt vor, wenn sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen
zur Verfahrens- und Beweisrüge nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat (RS0043144 [T6, T7]). Davon kann hier aber keine Rede sein. Das Rekursgericht hat nicht nur auf die (sorgfältige) Beweiswürdigung durch das Erstgericht verwiesen, sondern sehr wohl auch zu den wesentlichen Argumenten in der Beweisrüge Stellung genommen. 2. Ein Mangel des Rekursverfahrens liegt vor, wenn sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen, zur Verfahrens- und Beweisrüge nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat (RS0043144 [T6, T7]). Davon kann hier aber keine Rede sein. Das Rekursgericht hat nicht nur auf die (sorgfältige) Beweiswürdigung durch das Erstgericht verwiesen, sondern sehr wohl auch zu den wesentlichen Argumenten in der Beweisrüge Stellung genommen.
[7] 3. Die vom Vater gerügte Aktenwidrigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). 3. Die vom Vater gerügte Aktenwidrigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[8] 4. Die Rechtsrüge des Vaters übergeht, dass nach den Feststellungen die Kommunikationsbasis zwischen den Eltern durch das Verhalten des Vaters und seine Einstellung zur Mutter gänzlich zerstört ist. Eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl RS0130248). Aus welchem Grund das ihm eingeräumte Kontaktrecht nicht angemessen wäre, führt er nicht aus. 4. Die Rechtsrüge des Vaters übergeht, dass nach den Feststellungen die Kommunikationsbasis zwischen den Eltern durch das Verhalten des Vaters und seine Einstellung zur Mutter gänzlich zerstört ist. Eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht vergleiche RS0130248). Aus welchem Grund das ihm eingeräumte Kontaktrecht nicht angemessen wäre, führt er nicht aus.
[9] 5. Die väterliche Großmutter meint in ihrer Rechtsrüge bloß, die Verweigerung jeden Kontaktrechts
sei unrichtig und ein gelegentlicher Kontakt nicht kindeswohlgefährdend. Dabei übersieht sie jedoch, dass die Vorinstanzen ihr nicht den Kontakt zum Kind verwehrt haben, sondern davon ausgegangen sind, dass kein Bedarf an einer gerichtlichen Regelung besteht, weil die Mutter ohnedies bereit ist, gelegentliche Kontakte zwischen dem Kind und ihr zuzulassen, und es den Bedürfnissen des einjährigen Kindes entspricht, diese Kontakte vom Willen der Mutter abhängig zu machen. Damit setzt sie sich nicht auseinander. 5. Die väterliche Großmutter meint in ihrer Rechtsrüge bloß, die Verweigerung jeden Kontaktrechts, sei unrichtig und ein gelegentlicher Kontakt nicht kindeswohlgefährdend. Dabei übersieht sie jedoch, dass die Vorinstanzen ihr nicht den Kontakt zum Kind verwehrt haben, sondern davon ausgegangen sind, dass kein Bedarf an einer gerichtlichen Regelung besteht, weil die Mutter ohnedies bereit ist, gelegentliche Kontakte zwischen dem Kind und ihr zuzulassen, und es den Bedürfnissen des einjährigen Kindes entspricht, diese Kontakte vom Willen der Mutter abhängig zu machen. Damit setzt sie sich nicht auseinander.