Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof vermag sich in der entscheidenden Frage, ob die Beklagten im Hinblick darauf, daß sie Schwestern sind und abends gemeinsam kochen, gemäß § 1 der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, Kündigungsschutz genießen, der Rechtsansicht der Untergerichte nicht anzuschließen. Diese Bestimmung unterstellt das Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter den Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 MietG., "sofern der Untermieter die Räume ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in den Räumen mit seiner Familie eine selbständige Wirtschaft oder Haushaltung führt". Die Worte "mit seiner Familie" zeigen, daß der Gesetzgeber eine Familie im engeren Sinne, bestehend aus dem Untermieter als Familienoberhaupt und seiner Gattin samt Kindern, soweit sie im elterlichen Haushalt leben, ins Auge gefaßt hat. Mag das auch nur die Regel sein und der Fall, daß nach dem Tode des Mannes die Frau den Haushalt leitet, die gleiche Behandlung erfordern, so kann doch von einem Untermieter und seiner Familie nicht mehr die Rede sein, wenn zwei erwachsene Schwestern dasselbe Zimmer bewohnen und gemeinsam kochen. Es ist durch keine Rechtsnorm, ja nicht einmal durch die Sitte geboten, daß erwachsene Kinder, wenn sie nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, miteinander wohnen und wirtschaften, vielmehr wird ein solches Zusammenleben, wo es vorkommt, als eine durch besondere Umstände bedingte Zufälligkeit angesehen werden müssen. Im Gegensatz dazu sind Gattin und Kinder, letztere, soweit sie noch der väterlichen Gewalt unterworfen sind, nach dem Gesetze verpflichtet, im Haushalt des Mannes zu leben. Soweit dieses Recht des Mannes reicht, ist von der Familie im engeren Sinne die Rede.Der Oberste Gerichtshof vermag sich in der entscheidenden Frage, ob die Beklagten im Hinblick darauf, daß sie Schwestern sind und abends gemeinsam kochen, gemäß Paragraph eins, der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins S. 1671, Kündigungsschutz genießen, der Rechtsansicht der Untergerichte nicht anzuschließen. Diese Bestimmung unterstellt das Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter den Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 19 bis 23 MietG., "sofern der Untermieter die Räume ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in den Räumen mit seiner Familie eine selbständige Wirtschaft oder Haushaltung führt". Die Worte "mit seiner Familie" zeigen, daß der Gesetzgeber eine Familie im engeren Sinne, bestehend aus dem Untermieter als Familienoberhaupt und seiner Gattin samt Kindern, soweit sie im elterlichen Haushalt leben, ins Auge gefaßt hat. Mag das auch nur die Regel sein und der Fall, daß nach dem Tode des Mannes die Frau den Haushalt leitet, die gleiche Behandlung erfordern, so kann doch von einem Untermieter und seiner Familie nicht mehr die Rede sein, wenn zwei erwachsene Schwestern dasselbe Zimmer bewohnen und gemeinsam kochen. Es ist durch keine Rechtsnorm, ja nicht einmal durch die Sitte geboten, daß erwachsene Kinder, wenn sie nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, miteinander wohnen und wirtschaften, vielmehr wird ein solches Zusammenleben, wo es vorkommt, als eine durch besondere Umstände bedingte Zufälligkeit angesehen werden müssen. Im Gegensatz dazu sind Gattin und Kinder, letztere, soweit sie noch der väterlichen Gewalt unterworfen sind, nach dem Gesetze verpflichtet, im Haushalt des Mannes zu leben. Soweit dieses Recht des Mannes reicht, ist von der Familie im engeren Sinne die Rede.
Wesentlich weiter reicht der Begriff der Verwandtschaft und der der Familie im weiteren Sinne, der vor allem im Erbrecht seine Bedeutung hat. Er kommt wohl auch in der Verordnung vom 5. September 1939, RGBl. I S. 1671, vor, und zwar im § 4, der den § 19 Abs. 2 Z. 11 des MietG. abändert. Allein gerade diese Bestimmung, auf die sich die Beklagten berufen, bestätigt nur die oben dargelegte Ansicht. Denn es wäre nicht notwendig, den Umkreis der nach dem Tode des Hauptmieters geschützten Verwandten näher zu umschreiben, wenn sich dieser Begriff mit dem im § 1 der Verordnung gebrauchten Begriff der Familie decken würde. Der Gesetzesgrund für die Schutzbestimmung des § 4 ist auch ein anderer als jener, der dem § 1 zugrunde liegt. Geschwister sind wohl miteinander verwandt und haben zweifellos einmal der Familie ihres Vaters angehört, allein, wenn der Vater weggefallen ist, gehört keines von ihnen zur Familie des anderen im Sinne des § 1 der zitierten Verordnung. Sie sind vielmehr genau so wie zwei miteinander nicht verwandte Personen als selbständige Untermieter anzusehen.Wesentlich weiter reicht der Begriff der Verwandtschaft und der der Familie im weiteren Sinne, der vor allem im Erbrecht seine Bedeutung hat. Er kommt wohl auch in der Verordnung vom 5. September 1939, RGBl. römisch eins S. 1671, vor, und zwar im Paragraph 4,, der den Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, des MietG. abändert. Allein gerade diese Bestimmung, auf die sich die Beklagten berufen, bestätigt nur die oben dargelegte Ansicht. Denn es wäre nicht notwendig, den Umkreis der nach dem Tode des Hauptmieters geschützten Verwandten näher zu umschreiben, wenn sich dieser Begriff mit dem im Paragraph eins, der Verordnung gebrauchten Begriff der Familie decken würde. Der Gesetzesgrund für die Schutzbestimmung des Paragraph 4, ist auch ein anderer als jener, der dem Paragraph eins, zugrunde liegt. Geschwister sind wohl miteinander verwandt und haben zweifellos einmal der Familie ihres Vaters angehört, allein, wenn der Vater weggefallen ist, gehört keines von ihnen zur Familie des anderen im Sinne des Paragraph eins, der zitierten Verordnung. Sie sind vielmehr genau so wie zwei miteinander nicht verwandte Personen als selbständige Untermieter anzusehen.
Bei dieser Rechtslage kann die Kündigung nicht schon deshalb als unwirksam erkannt werden, weil die beiden Beklagten Schwestern sind und abends gemeinsam kochen. Es ist vielmehr erforderlich, auch jene Voraussetzungen des Kündigungsschutzes zu prüfen, die die Untergerichte von ihrer anderen Rechtsansicht aus als bedeutungslos angesehen haben, nämlich die Einrichtung der Räume mit Einrichtungsgegenständen der beiden Beklagten. Nur wenn die Beklagten das von ihnen gemietete Zimmer ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet haben, können sie nach § 1 der zitierten Verordnung den Schutz der §§ 19 bis 23 MietG. für sich in Anspruch nehmen. Ob dies der Fall ist, wurde von den Untergerichten nicht festgestellt.Bei dieser Rechtslage kann die Kündigung nicht schon deshalb als unwirksam erkannt werden, weil die beiden Beklagten Schwestern sind und abends gemeinsam kochen. Es ist vielmehr erforderlich, auch jene Voraussetzungen des Kündigungsschutzes zu prüfen, die die Untergerichte von ihrer anderen Rechtsansicht aus als bedeutungslos angesehen haben, nämlich die Einrichtung der Räume mit Einrichtungsgegenständen der beiden Beklagten. Nur wenn die Beklagten das von ihnen gemietete Zimmer ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet haben, können sie nach Paragraph eins, der zitierten Verordnung den Schutz der Paragraphen 19 bis 23 MietG. für sich in Anspruch nehmen. Ob dies der Fall ist, wurde von den Untergerichten nicht festgestellt.