Aus den Entscheidungsgründen:
In ihrer Ausführung verweist die Revision darauf, daß der zugrunde liegende Vertrag vom 1. Juli 1946 eine Garantie enthalte, 700 Liter Öl in der Zeit vom 1. Oktober 1946 bis 31. März 1947 sicherzustellen, und daß es demgemäß überflüssig und verfehlt gewesen sei, die Frage zu erörtern, ob die beklagte Partei an dem ihm durch die Nichteinhaltung ihrer Lieferpflicht zugeführten Schaden ein Verschulden treffe.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Anschauung der Revision, die Verwendung der Worte "garantieren" und "sicherstellen" bedeuten im gegebenen Falle volle Haftungsübernahme, ist rechtsirrig. Auch Ersatzpflicht auf Grund einer "Garantie" setzt Verschulden voraus. Wie durch die Untergerichte festgestellt wurde, beruht die Nichtlieferung durch die Beklagte auf der Tatsache, daß der B-B-Verband, bzw. sein Nachfolger die Lieferung an die Beklagte im Oktober 1946 eingestellt hat. Unter Bedachtnahme auf die gerichtsbekannten Verhältnisse auf dem Gebiete des Mineralölmarktes bedeutet dies ein Ereignis, welches im regelmäßigen Geschäftsgange nicht in Berücksichtigung gezogen werden kann, es bedeutet im gegebenen Falle ein Ereignis außerhalb des Willens der beklagten Partei und ihres Machtbereiches. Die Anschauung der Revision würde geradezu auf Übernahme einer Art Versicherung gegen Gefahren solcher Art hinauslaufen, für welche ein Vertragswille der Parteien nicht erkennbar ist, welcher aber auch durch die eingeräumten Preise schon als ausgeschlossen angesehen werden muß.
Die rechtliche Beurteilung, welche die Sache beim Berufungsgericht gefunden hat und welche im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung (ZBl. 1917, Nr. 38 und 289) steht, ist demnach eine völlig zutreffende.
Aber auch der weitere Einwand der Revision, die Beklagte hätte die Pflicht gehabt, eine ausreichende Menge Gasöl einzulagern, mindestens aber hätte sie sofort bei Bestellungen von Kunden sich vergewissern müssen, ob die Menge des von den Kunden bestellten Gasöls nicht größer sei, als der Vorrat in ihren Lagerräumen; sie hätte sich bei Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht als ordentlicher Kaufmann in Anbetracht ihrer Annonce nicht darauf verlassen dürfen, daß der Vertrag mit dem B-B-Verband, bzw. der Nachfolgerin genügend Sicherheit dafür biete, daß dieses Unternehmen ihr jederzeit die erforderliche Gasölmenge liefern werde, erweist sich als nicht durchschlagend. Die beklagte Partei hat nach den Feststellungen der Untergerichte für Vorkehrungen, deren Anwendung der Unternehmung vernünftigerweise zugemutet werden kann, für eine nach kaufmännischen Überlegungen hinreichende Bevorratung mit Öl vorgesorgt, ein Quantum bereit gehalten, das dazu genügt hätte, bei bloßen Schwankungen in der Anlieferung ihrer Verpflichtung gegenüber den Kunden nachzukommen. Sie hat damit ihrer Verpflichtung als ordentlicher Kaufmann Genüge geleistet, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Sinne des § 347 HGB. erfüllt.Aber auch der weitere Einwand der Revision, die Beklagte hätte die Pflicht gehabt, eine ausreichende Menge Gasöl einzulagern, mindestens aber hätte sie sofort bei Bestellungen von Kunden sich vergewissern müssen, ob die Menge des von den Kunden bestellten Gasöls nicht größer sei, als der Vorrat in ihren Lagerräumen; sie hätte sich bei Einhaltung ihrer Sorgfaltspflicht als ordentlicher Kaufmann in Anbetracht ihrer Annonce nicht darauf verlassen dürfen, daß der Vertrag mit dem B-B-Verband, bzw. der Nachfolgerin genügend Sicherheit dafür biete, daß dieses Unternehmen ihr jederzeit die erforderliche Gasölmenge liefern werde, erweist sich als nicht durchschlagend. Die beklagte Partei hat nach den Feststellungen der Untergerichte für Vorkehrungen, deren Anwendung der Unternehmung vernünftigerweise zugemutet werden kann, für eine nach kaufmännischen Überlegungen hinreichende Bevorratung mit Öl vorgesorgt, ein Quantum bereit gehalten, das dazu genügt hätte, bei bloßen Schwankungen in der Anlieferung ihrer Verpflichtung gegenüber den Kunden nachzukommen. Sie hat damit ihrer Verpflichtung als ordentlicher Kaufmann Genüge geleistet, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Sinne des Paragraph 347, HGB. erfüllt.
Es kann daher von einem Verschulden der beklagten Partei nicht gesprochen werden.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.