Aus den Entscheidungsgründen:
Die Lösung der zur Rede stehenden Rechtsfrage hängt davon ab, ob durch die festgestellte Umzäunung des Besitzes des Klägers die Ufergrundstücke als eingefriedet oder verschlossen im Sinn des § 26Die Lösung der zur Rede stehenden Rechtsfrage hängt davon ab, ob durch die festgestellte Umzäunung des Besitzes des Klägers die Ufergrundstücke als eingefriedet oder verschlossen im Sinn des Paragraph 26
(2) des oö. Fischereigesetzes beurteilt werden können.
Der § 26 des FischereiG. vom 2. Mai 1895, LGBl. f. OÖ. 1896 Nr. 32 lautet:Der Paragraph 26, des FischereiG. vom 2. Mai 1895, Landesgesetzblatt f. OÖ. 1896 Nr. 32 lautet:
"Den Fischern und ihrem Hilfspersonale ist zur Ausübung der Fischerei das Betreten fremder Ufergrundstücke und die Befestigung von Fanggeräten an denselben unter Einhaltung der zur Vermeidung allfälliger Beschädigungen angemessenen Vorsichten, sowie gegen Ersatz des etwa zugefügten Schadens gestattet.
Diese gesetzliche Gestattung erstreckt sich jedoch nicht auf jene Grundstücke, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf die sonstigen Grundstücke, welche dem Eintritte Fremder überhaupt durch Mauern, Gitter oder anderen ständigen Vorrichtungen verschlossen sind (§ 5 Reichsfischereigesetz vom 25. April 1885, RGBl. Nr. 58)."Diese gesetzliche Gestattung erstreckt sich jedoch nicht auf jene Grundstücke, welche als Zugehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf die sonstigen Grundstücke, welche dem Eintritte Fremder überhaupt durch Mauern, Gitter oder anderen ständigen Vorrichtungen verschlossen sind (Paragraph 5, Reichsfischereigesetz vom 25. April 1885, RGBl. Nr. 58)."
Durch die Bestimmung des Absatzes 1 erfährt somit das Eigentumsrecht des Uferanrainers eine gesetzliche Beschränkung (s. Klang[2] II 158). Diese erfährt wieder eine Ausnahme durch die Bestimmungen des § 26 (2).Durch die Bestimmung des Absatzes 1 erfährt somit das Eigentumsrecht des Uferanrainers eine gesetzliche Beschränkung (s. Klang[2] römisch zwei 158). Diese erfährt wieder eine Ausnahme durch die Bestimmungen des Paragraph 26, (2).
Die Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Einfriedung im Sinn des § 26 (2), erster Fall, gesprochen werden kann, wurde vom Berufungsgericht mit Recht verneint. Eine Abschließung und damit eine Einfriedung des umzäunten Besitzes ist nicht möglich, weil der öffentliche Weg durch die Umzäunung führt, dessen Benützung der Kläger nicht hindern kann, worauf ja auch das Klagebegehren Rücksicht nimmt. Wenn auch der öffentliche Weg von anderen Personen als dem Beklagten nicht mehr begangen wird, weil er infolge der Aufstauung des Innwassers seine wirtschaftliche Bedeutung verloren hat, so muß doch davon ausgegangen werden, daß er noch immer im Grundbuch als öffentliches Gut aufscheint. Nach dem vorgelegten Mappenauszug, dessen Übereinstimmung mit dem Grundbuchsstand außer Streit gestellt wurde, teilt dieser öffentliche Weg den Besitz des Klägers in zwei Hälften, und zwar die links davon gelegene Hälfte mit dem Schloßgebäude und den rechts davon gelegenen Teil des Besitzes des Klägers. Gegenüber dem dazwischen gelegenen öffentlichen Gut ist der an den übrigen Teilen eingezäunte Besitz des Klägers weder eingezäunt noch auf eine andere Art abgeschlossen, somit fehlt an je einer Seite der beiden Teile des klägerischen Besitzes die Einfriedung und damit die Abschließung vom öffentlichen Gut, dessen Benützung jedermann frei steht. Der Kläger kann auch mit seinem Hinweis, daß ihm von der zuständigen Gemeinde im Jahre 1932 das Recht verliehen wurde, das Tor versperrt zu halten, für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Abgesehen davon, daß Feststellungen hierüber mangeln, gibt er selbst zu, das Tor nicht versperrt gehalten und somit von seinem angeblichen Recht keinen Gebrauch gemacht zu haben. Zumindest bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz konnte daher jedermann und somit auch der Beklagte diesen öffentlichen Weg benutzen. Ist aber zwischen den beiden Teilen des Besitzes des Klägers ein Grundstück gelegen, über das er weder als Eigentümer noch als Pächter verfügen kann, und ist keiner der beiden Besitzteile gegen dieses fremde Grundstück sichtbar abgeschlossen, dann liegt eine Einfriedung der Ufergrundstücke des Klägers im Sinn des oö. Fischereigesetzes nicht vor.Die Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Einfriedung im Sinn des Paragraph 26, (2), erster Fall, gesprochen werden kann, wurde vom Berufungsgericht mit Recht verneint. Eine Abschließung und damit eine Einfriedung des umzäunten Besitzes ist nicht möglich, weil der öffentliche Weg durch die Umzäunung führt, dessen Benützung der Kläger nicht hindern kann, worauf ja auch das Klagebegehren Rücksicht nimmt. Wenn auch der öffentliche Weg von anderen Personen als dem Beklagten nicht mehr begangen wird, weil er infolge der Aufstauung des Innwassers seine wirtschaftliche Bedeutung verloren hat, so muß doch davon ausgegangen werden, daß er noch immer im Grundbuch als öffentliches Gut aufscheint. Nach dem vorgelegten Mappenauszug, dessen Übereinstimmung mit dem Grundbuchsstand außer Streit gestellt wurde, teilt dieser öffentliche Weg den Besitz des Klägers in zwei Hälften, und zwar die links davon gelegene Hälfte mit dem Schloßgebäude und den rechts davon gelegenen Teil des Besitzes des Klägers. Gegenüber dem dazwischen gelegenen öffentlichen Gut ist der an den übrigen Teilen eingezäunte Besitz des Klägers weder eingezäunt noch auf eine andere Art abgeschlossen, somit fehlt an je einer Seite der beiden Teile des klägerischen Besitzes die Einfriedung und damit die Abschließung vom öffentlichen Gut, dessen Benützung jedermann frei steht. Der Kläger kann auch mit seinem Hinweis, daß ihm von der zuständigen Gemeinde im Jahre 1932 das Recht verliehen wurde, das Tor versperrt zu halten, für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Abgesehen davon, daß Feststellungen hierüber mangeln, gibt er selbst zu, das Tor nicht versperrt gehalten und somit von seinem angeblichen Recht keinen Gebrauch gemacht zu haben. Zumindest bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz konnte daher jedermann und somit auch der Beklagte diesen öffentlichen Weg benutzen. Ist aber zwischen den beiden Teilen des Besitzes des Klägers ein Grundstück gelegen, über das er weder als Eigentümer noch als Pächter verfügen kann, und ist keiner der beiden Besitzteile gegen dieses fremde Grundstück sichtbar abgeschlossen, dann liegt eine Einfriedung der Ufergrundstücke des Klägers im Sinn des oö. Fischereigesetzes nicht vor.
Geht man von diesen Erwägungen aus, dann kommen die Ausnahmebestimmungen des § 26 (2) des oö. Fischereigesetzes, die die Befugnis des Fischereiberechtigten zum Betreten fremder Ufergrundstücke einschränken, nicht zur Anwendung. Der Beklagte ist also befugt, die vom Besitz des Klägers umfaßten Ufergrundstücke zu betreten, sodaß eine Erörterung der Frage unterbleiben kann, ob auch das Vorhandensein des Durchlasses am Ufer, des sogenannten Zöllnerwegs, der rechtlichen Beurteilung, ob eine Einfriedung vorliegt, entgegensteht.Geht man von diesen Erwägungen aus, dann kommen die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 26, (2) des oö. Fischereigesetzes, die die Befugnis des Fischereiberechtigten zum Betreten fremder Ufergrundstücke einschränken, nicht zur Anwendung. Der Beklagte ist also befugt, die vom Besitz des Klägers umfaßten Ufergrundstücke zu betreten, sodaß eine Erörterung der Frage unterbleiben kann, ob auch das Vorhandensein des Durchlasses am Ufer, des sogenannten Zöllnerwegs, der rechtlichen Beurteilung, ob eine Einfriedung vorliegt, entgegensteht.
Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei auch berechtigt, den Weg über die Parzelle 843/1 zu benützen, weil auch diese, wenn sie auch nicht unmittelbar an das Wasser grenze, als Ufergrundstück im weitesten Sinn zu betrachten sei.
Dieser Rechtsmeinung des Berufungsurteils vermag der Oberste Gerichtshof allerdings nicht beizutreten. Die im Fischereigesetz dem Fischer erteilte Befugnis, fremde Ufergrundstücke zu betreten, stellt, wie bereits erwähnt, eine Beschränkung des Eigentumsrechts dar und darf daher nicht ausdehnend ausgelegt werden. Die Gestattung des Betretens bezieht sich nur auf Ufergrundstücke, nicht aber auch auf andere Parzellen. Gleichwohl konnte das begehrte Verbot nicht erlassen werden. Nach den Feststellungen wurde der Beklagte im Jahre 1964 nur einmal beobachtet, als er über den auf der Parzelle 843/1 führenden Weg zum Wasser ging. Ein einmaliger Eingriff aber, der keine dauernde Störung verursacht und keine Wiederholung erwarten läßt, gibt keinen Anlaß zur Klage (Klang[2] II 602). Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte dieses Verhalten wiederholen könnte, sind den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen. Der Beklagte, der das Betreten dieses Grundstückes überhaupt in Abrede stellte, hat auch nicht vorgebracht, daß er sich zum Betreten dieses Grundstückes berechtigt halte; die Anmaßung eines ihm nicht zustehenden Rechts kann also nicht angenommen werden.Dieser Rechtsmeinung des Berufungsurteils vermag der Oberste Gerichtshof allerdings nicht beizutreten. Die im Fischereigesetz dem Fischer erteilte Befugnis, fremde Ufergrundstücke zu betreten, stellt, wie bereits erwähnt, eine Beschränkung des Eigentumsrechts dar und darf daher nicht ausdehnend ausgelegt werden. Die Gestattung des Betretens bezieht sich nur auf Ufergrundstücke, nicht aber auch auf andere Parzellen. Gleichwohl konnte das begehrte Verbot nicht erlassen werden. Nach den Feststellungen wurde der Beklagte im Jahre 1964 nur einmal beobachtet, als er über den auf der Parzelle 843/1 führenden Weg zum Wasser ging. Ein einmaliger Eingriff aber, der keine dauernde Störung verursacht und keine Wiederholung erwarten läßt, gibt keinen Anlaß zur Klage (Klang[2] römisch zwei 602). Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte dieses Verhalten wiederholen könnte, sind den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen. Der Beklagte, der das Betreten dieses Grundstückes überhaupt in Abrede stellte, hat auch nicht vorgebracht, daß er sich zum Betreten dieses Grundstückes berechtigt halte; die Anmaßung eines ihm nicht zustehenden Rechts kann also nicht angenommen werden.
Die den Unterlassungsanspruch verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher im Ergebnis richtig, weshalb der Revision der Erfolg versagt werden mußte.