Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, da es sich in Wahrheit um einen abändernden und nicht um einen Beschluß im Sinn des § 527 (2) ZPO. handelt, aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, da es sich in Wahrheit um einen abändernden und nicht um einen Beschluß im Sinn des Paragraph 527, (2) ZPO. handelt, aber nicht berechtigt.
Die von den Vorinstanzen divergierend beantwortete Frage, ob das Verfahren über eine gerichtliche Kündigung des Bestandvertrages bis zur Erhebung von Einwendungen ein außerstreitiges ist und der Rechtsstreit erst mit der Erhebung von Einwendungen durch den Aufgekundigten anhängig wird oder ob diese Anhängigkeit schon mit der Zustellung der Kündigung eintritt, wurde auch in der Rechtsprechung und im Schrifttum verschieden gelöst (siehe einerseits die Entscheidungen GlUNF. 1684 = SpR. Nr. 255 und Handl,
Die Praxis der Gerichte in Mietrechtssachen, Nr. 490, 491, 910; andererseits die Entscheidungen SZ. IV 79, SZ. V 194, SZ. VII 111, SZ. IX 56, SZ. X 55 = JB. 31 neu, SZ. XIX 181, ZBl. 1924 Nr. 182, ZBl. 1926 Nr. 211). Der auch vom Erstgericht verwerteten Entscheidung GlUNF. 1684 = SpR. Nr. 255, die zum Ausdruck bringt, daß es sich beim gerichtlichen Kündigungsverfahren bis zur Erhebung von Einwendungen um ein außerstreitiges Verfahren handle und es deshalb in diesem Verfahrensstadium zu keiner Anwendung der Unterbrechungsvorschriften kommen könne, wird von Fasching (Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, II S. 757) mit dem Hinweis entgegengetreten, daß die gerichtliche Aufkündigung nicht etwa nur eine bloß rechtsgeschäftliche Erklärung darstelle, vielmehr doppelfunktioneller Natur sei, also neben der rechtsgeschäftlichen Bedeutung auch gleichzeitig prozessual den Sachantrag des Kundigenden, des Klägers, enthalte. Daraus folge, daß sowohl der Kundigende wie sein Gegner den allgemeinen Schutzvorschriften der Unterbrechung unterstellt werden müßten, solle nicht dadurch eine Schlechterstellung beider gegenüber den Parteien in anderen Streitigkeiten erfolgen; darüber hinaus müßte, selbst wenn man - der Meinung des SpR. 255 folgend - annähme, es handle sich um außerstreitige Gerichtsbarkeit, der allgemeine Rechtsfürsorgegedanke dieses Verfahrens die analoge Anwendung der Vorschriften über die Unterbrechung fordern.Die Praxis der Gerichte in Mietrechtssachen, Nr. 490, 491, 910; andererseits die Entscheidungen SZ. römisch vier 79, SZ. römisch fünf 194, SZ. römisch sieben 111, SZ. römisch neun 56, SZ. römisch zehn 55 = JB. 31 neu, SZ. römisch neunzehn 181, ZBl. 1924 Nr. 182, ZBl. 1926 Nr. 211). Der auch vom Erstgericht verwerteten Entscheidung GlUNF. 1684 = SpR. Nr. 255, die zum Ausdruck bringt, daß es sich beim gerichtlichen Kündigungsverfahren bis zur Erhebung von Einwendungen um ein außerstreitiges Verfahren handle und es deshalb in diesem Verfahrensstadium zu keiner Anwendung der Unterbrechungsvorschriften kommen könne, wird von Fasching (Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei S. 757) mit dem Hinweis entgegengetreten, daß die gerichtliche Aufkündigung nicht etwa nur eine bloß rechtsgeschäftliche Erklärung darstelle, vielmehr doppelfunktioneller Natur sei, also neben der rechtsgeschäftlichen Bedeutung auch gleichzeitig prozessual den Sachantrag des Kundigenden, des Klägers, enthalte. Daraus folge, daß sowohl der Kundigende wie sein Gegner den allgemeinen Schutzvorschriften der Unterbrechung unterstellt werden müßten, solle nicht dadurch eine Schlechterstellung beider gegenüber den Parteien in anderen Streitigkeiten erfolgen; darüber hinaus müßte, selbst wenn man - der Meinung des SpR. 255 folgend - annähme, es handle sich um außerstreitige Gerichtsbarkeit, der allgemeine Rechtsfürsorgegedanke dieses Verfahrens die analoge Anwendung der Vorschriften über die Unterbrechung fordern.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich diesen und damit gleichzeitig auch den überzeugenden Ausführungen Petscheks (ZBl. 1928 S. 143) an, der zutreffend hervorhebt, daß niemals daran gedacht worden sei, die beim unzuständigen Gericht überreichte Aufkündigung dem zuständigen Gericht zu überweisen, auf die Entscheidung über die Vorfrage, ob ein Bestandvertrag vorliege, das Untersuchungsprinzip oder auf die Rechtsmittel die Vorschrift des § 9 AußStrG. anzuwenden (so schon JB. 31 neu).Der Oberste Gerichtshof schließt sich diesen und damit gleichzeitig auch den überzeugenden Ausführungen Petscheks (ZBl. 1928 S. 143) an, der zutreffend hervorhebt, daß niemals daran gedacht worden sei, die beim unzuständigen Gericht überreichte Aufkündigung dem zuständigen Gericht zu überweisen, auf die Entscheidung über die Vorfrage, ob ein Bestandvertrag vorliege, das Untersuchungsprinzip oder auf die Rechtsmittel die Vorschrift des Paragraph 9, AußStrG. anzuwenden (so schon JB. 31 neu).
Ist aber im Sinne dieser Rechtsausführungen durch die während des Laufes der Einwendungsfrist erfolgte Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters der Beklagten eine Unterbrechung des Verfahrens nach dem § 158 ZPO. eingetreten, dann sind die von den Beklagten durch den bestellten Widerstreitsachwalter erhobenen Einwendungen rechtzeitig erfolgt. Die Bemühungen der Revisionsrekurswerber darzutun, daß die Frist zur Erhebung der Einwendungen jedenfalls mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung zum Widerstreitsachwalter neu zu laufen begonnen und demzufolge spätestens am 19. Februar 1967 geendet habe, müssen scheitern, vernachlässigen sie doch die Bestimmung des § 158 (2) ZPO., wonach die Unterbrechung so lange dauert, bis der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner - diesfalls also den Klägern - Anzeige macht und das Verfahren aufnimmt. Da nach dem Akteninhalt eine derartige - von den Klägern selbst nicht behauptete - Anzeigeerstattung keinesfalls vor der Erhebung der Einwendungen erfolgt ist, ergibt sich, daß vom Rekursgericht die Frage der Rechtzeitigkeit der Einwendungen zutreffend bejaht worden ist.Ist aber im Sinne dieser Rechtsausführungen durch die während des Laufes der Einwendungsfrist erfolgte Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters der Beklagten eine Unterbrechung des Verfahrens nach dem Paragraph 158, ZPO. eingetreten, dann sind die von den Beklagten durch den bestellten Widerstreitsachwalter erhobenen Einwendungen rechtzeitig erfolgt. Die Bemühungen der Revisionsrekurswerber darzutun, daß die Frist zur Erhebung der Einwendungen jedenfalls mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung zum Widerstreitsachwalter neu zu laufen begonnen und demzufolge spätestens am 19. Februar 1967 geendet habe, müssen scheitern, vernachlässigen sie doch die Bestimmung des Paragraph 158, (2) ZPO., wonach die Unterbrechung so lange dauert, bis der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner - diesfalls also den Klägern - Anzeige macht und das Verfahren aufnimmt. Da nach dem Akteninhalt eine derartige - von den Klägern selbst nicht behauptete - Anzeigeerstattung keinesfalls vor der Erhebung der Einwendungen erfolgt ist, ergibt sich, daß vom Rekursgericht die Frage der Rechtzeitigkeit der Einwendungen zutreffend bejaht worden ist.