Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen blind ist. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. e des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 76 (Notariatsaktsgesetz) bedürfen Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person abschließen, eines Notariatsaktes. Das Erfordernis der Notariatsaktform ist demnach auch für die von einem Blinden erteilte Prozeßvollmacht – bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens – zu fordern (G1UNF 4453, Fasching, II, 261, Wagner, Notariatsordnung und Notariatsaktgesetz, 167 Anm. 9). Der Mangel der Vollmacht ist in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 1 ZPO), die Nichtigerklärung der mit dem Vollmachtsmangel behafteten Prozeßakte kann aber durch nachträgliche Genehmigung der vom Nichtbevollmächtigten gesetzten Prozeßhandlungen geheilt werden (Fasching, aaO 293). Da die vom Kläger vorgelegte Prozeßvollmacht für Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berger dem vorerwähnten Erfordernis nicht entsprach, wurde dem Kläger die Vorlage einer in Notariatsaktform errichteten Vollmacht sowie die Abgabe der Erklärung aufgetragen, ob er die bisherige Prozeßführung genehmige. Dem Obersten Gerichtshof liegt nunmehr sowohl eine den vorgenannten Erfordernissen entsprechende Vollmacht des Klägers vor, wie auch seine Erklärung, die bisherige Prozeßführung zu genehmigen. Damit erscheint der Verfahrensmangel saniert. In der Sache selbst führt der Revisionswerber lediglich aus, daß der Auftrag, wie sich aus dem Bestellschein und der Auftragsbestätigung ergebe, nicht unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sei. Das Erstgericht habe zu dieser Frage keine exakten Feststellungen getroffen, sodaß die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht unrichtig sei. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht das Beweisverfahren wiederholt hat, sodaß es nicht entscheidend ist, welche Feststellungen der Erstrichter zur Frage, ob das gegenständliche Rechtsgeschäft bedingt oder unbedingt geschlossen wurde, getroffen hat. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß I* den Vertrag namens ihres Vaters abgeschlossen hat, die Auftragserteilung jedoch ausdrücklich davon abhängig machte, daß der Kredit erteilt wird. Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Auftrag unter der (aufschiebenden) Bedingung erteilt wurde, daß dem Kläger ein entsprechend hoher Kredit durch die Wohlfahrtseinrichtung der Tabakverschleißer Österreichs gewährt wird. Wenn sich die beklagte Partei auf den Inhalt ihrer Auftragsbestätigung vom 12. November 1973 beruft, worin keine Rede davon sei, daß das abgeschlossene Rechtsgeschäft von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei, so ist darauf zu verweisen, daß der Kläger mit seinem Schreiben vom 15. November 1973 ausdrücklich festgehalten hat, die Auftragserteilung sei von der Gewährung des Kredits abhängig gemacht worden. Es liegt daher auch kein Stillschweigen des Klägers zum Inhalt der Auftragsbestätigung vom 12. November 1973 vor, sodaß die Frage, welche Bedeutung einem solchen Stillschweigen in dem hier entscheidenden Punkte zukäme, keiner Erörterung bedarf. Nun ist das Berufungsgericht aber weiters davon ausgegangen, daß dem Kläger für den vorliegenden Auftrag ein Kredit seitens der Wohlfahrtseinrichtung der Tabakverschleißer Österreichs weder gewährt wurde noch auch erteilt werden wird; diese Annahme bekämpft die beklagte Partei in ihrer Revision nicht. Demnach ist aber die gesetzte Bedingung vereitelt und das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht wirksam geworden. Die beklagte Partei ist dann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zur Rückleistung der von ihr entgegengenommenen Anzahlung im Betrage von S 10.000,-- verpflichtet. Lediglich ergänzend sei darauf verwiesen, daß namens des blinden Klägers I* den Vertrag über die Lieferung der Einrichtung mit der beklagten Partei abgeschlossen hat. Auch die Bevollmächtigung der I* zum Abschluß dieses Rechtsgeschäftes hätte der Aufnahme eines Notariatsaktes bedurft (vgl. Swoboda in Klang1 IV, 794 und SZ 22/25). Ob ein solcher Notariatsakt über die Bevollmächtigung der I* aufgenommen wurde, steht nicht fest, bedarf aber nach dem Vorgesagten keiner Klärung, weil sich auch dann der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der zuerkannten S 10.000,-- als gerechtfertigt erwiese (§ 1431 ABGB.).Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen blind ist. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 76 (Notariatsaktsgesetz) bedürfen Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche von Blinden errichtet werden, sofern dieselben das Rechtsgeschäft in eigener Person abschließen, eines Notariatsaktes. Das Erfordernis der Notariatsaktform ist demnach auch für die von einem Blinden erteilte Prozeßvollmacht – bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens – zu fordern (G1UNF 4453, Fasching, römisch zwei, 261, Wagner, Notariatsordnung und Notariatsaktgesetz, 167 Anmerkung 9, ). Der Mangel der Vollmacht ist in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen (Paragraph 37, Absatz eins, ZPO), die Nichtigerklärung der mit dem Vollmachtsmangel behafteten Prozeßakte kann aber durch nachträgliche Genehmigung der vom Nichtbevollmächtigten gesetzten Prozeßhandlungen geheilt werden (Fasching, aaO 293). Da die vom Kläger vorgelegte Prozeßvollmacht für Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Berger dem vorerwähnten Erfordernis nicht entsprach, wurde dem Kläger die Vorlage einer in Notariatsaktform errichteten Vollmacht sowie die Abgabe der Erklärung aufgetragen, ob er die bisherige Prozeßführung genehmige. Dem Obersten Gerichtshof liegt nunmehr sowohl eine den vorgenannten Erfordernissen entsprechende Vollmacht des Klägers vor, wie auch seine Erklärung, die bisherige Prozeßführung zu genehmigen. Damit erscheint der Verfahrensmangel saniert. In der Sache selbst führt der Revisionswerber lediglich aus, daß der Auftrag, wie sich aus dem Bestellschein und der Auftragsbestätigung ergebe, nicht unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sei. Das Erstgericht habe zu dieser Frage keine exakten Feststellungen getroffen, sodaß die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht unrichtig sei. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht das Beweisverfahren wiederholt hat, sodaß es nicht entscheidend ist, welche Feststellungen der Erstrichter zur Frage, ob das gegenständliche Rechtsgeschäft bedingt oder unbedingt geschlossen wurde, getroffen hat. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß I* den Vertrag namens ihres Vaters abgeschlossen hat, die Auftragserteilung jedoch ausdrücklich davon abhängig machte, daß der Kredit erteilt wird. Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Auftrag unter der (aufschiebenden) Bedingung erteilt wurde, daß dem Kläger ein entsprechend hoher Kredit durch die Wohlfahrtseinrichtung der Tabakverschleißer Österreichs gewährt wird. Wenn sich die beklagte Partei auf den Inhalt ihrer Auftragsbestätigung vom 12. November 1973 beruft, worin keine Rede davon sei, daß das abgeschlossene Rechtsgeschäft von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei, so ist darauf zu verweisen, daß der Kläger mit seinem Schreiben vom 15. November 1973 ausdrücklich festgehalten hat, die Auftragserteilung sei von der Gewährung des Kredits abhängig gemacht worden. Es liegt daher auch kein Stillschweigen des Klägers zum Inhalt der Auftragsbestätigung vom 12. November 1973 vor, sodaß die Frage, welche Bedeutung einem solchen Stillschweigen in dem hier entscheidenden Punkte zukäme, keiner Erörterung bedarf. Nun ist das Berufungsgericht aber weiters davon ausgegangen, daß dem Kläger für den vorliegenden Auftrag ein Kredit seitens der Wohlfahrtseinrichtung der Tabakverschleißer Österreichs weder gewährt wurde noch auch erteilt werden wird; diese Annahme bekämpft die beklagte Partei in ihrer Revision nicht. Demnach ist aber die gesetzte Bedingung vereitelt und das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht wirksam geworden. Die beklagte Partei ist dann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zur Rückleistung der von ihr entgegengenommenen Anzahlung im Betrage von S 10.000,-- verpflichtet. Lediglich ergänzend sei darauf verwiesen, daß namens des blinden Klägers I* den Vertrag über die Lieferung der Einrichtung mit der beklagten Partei abgeschlossen hat. Auch die Bevollmächtigung der I* zum Abschluß dieses Rechtsgeschäftes hätte der Aufnahme eines Notariatsaktes bedurft vergleiche Swoboda in Klang1 römisch vier, 794 und SZ 22/25). Ob ein solcher Notariatsakt über die Bevollmächtigung der I* aufgenommen wurde, steht nicht fest, bedarf aber nach dem Vorgesagten keiner Klärung, weil sich auch dann der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der zuerkannten S 10.000,-- als gerechtfertigt erwiese (Paragraph 1431, ABGB.).
Demzufolge war aber der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.