Begründung:
[1] Die Beklagten lehnten den Erstrichter wiederholt wegen Befangenheit ab. Der Ablehnungssenat des erstinstanzlichen Landesgerichts wies auch ihren zuletzt gestellten „Ablehnungsantrag“ zurück, wogegen sie Rekurs an das übergeordnete Oberlandesgericht erhoben und den Rekurssenat – zunächst ohne namentliche Nennung seiner Mitglieder und in weiterer Folge unter Nennung ihrer Namen – unter der (aufschiebenden) „Bedingung“ ablehnten, dass eine den erstinstanzlichen Beschluss bestätigende Rekursentscheidung in schriftlicher Abfassung vorliegt, die aber noch nicht zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wurde. Als Grund für die Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats behaupteten die Beklagten, dass eine Entscheidung dieses Senats, mit der ihrem – im Verfahren über die Ablehnung des Erstrichters erhobenen – Rekurs nicht Folge gegeben würde, nur auf einer groben Verkennung der Rechtslage bzw auf einer solchen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens beruhen könne. Diese beiden gegen die Mitglieder des Rekurssenats gerichteten „Ablehnungsanträge“ wurden jeweils rechtskräftig zurückgewiesen (vgl 1 Ob 138/21g sowie 1 Ob 231/21h). [1] Die Beklagten lehnten den Erstrichter wiederholt wegen Befangenheit ab. Der Ablehnungssenat des erstinstanzlichen Landesgerichts wies auch ihren zuletzt gestellten „Ablehnungsantrag“ zurück, wogegen sie Rekurs an das übergeordnete Oberlandesgericht erhoben und den Rekurssenat – zunächst ohne namentliche Nennung seiner Mitglieder und in weiterer Folge unter Nennung ihrer Namen – unter der (aufschiebenden) „Bedingung“ ablehnten, dass eine den erstinstanzlichen Beschluss bestätigende Rekursentscheidung in schriftlicher Abfassung vorliegt, die aber noch nicht zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wurde. Als Grund für die Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats behaupteten die Beklagten, dass eine Entscheidung dieses Senats, mit der ihrem – im Verfahren über die Ablehnung des Erstrichters erhobenen – Rekurs nicht Folge gegeben würde, nur auf einer groben Verkennung der Rechtslage bzw auf einer solchen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens beruhen könne. Diese beiden gegen die Mitglieder des Rekurssenats gerichteten „Ablehnungsanträge“ wurden jeweils rechtskräftig zurückgewiesen vergleiche 1 Ob 138/21g sowie 1 Ob 231/21h).
[2] Nunmehr beantragen die Beklagten, das Rekursgericht im Ablehnungsverfahren möge ihnen
a) „den Beginn eines näher beschriebenen Zeitfensters [Zeitraum zwischen 'erstmaligem Vorliegen einer schriftlich abgefassten Rekursentscheidung und deren Abgabe zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle'] mitteilen, sobald dieser feststeht,
b) mitteilen, innerhalb welcher (aussichtsreich lange bemessenen) Frist der beigeschlossene, bereits fertiggestellte unbedingte Ablehnungsantrag eingebracht werden muss, damit er noch rechtzeitig innerhalb des Zeitfensters einlangt,
c) sollte beabsichtigt sein, dass die Entscheidung des Rekurssenats in einer Sitzung des Rekurssenats getroffen werden soll, ihnen den Zeitpunkt dieser nichtöffentlichen Sitzung bekanntzugeben; sowie
d) den den Anträgen beigeschlossenen Ablehnungsantrag sogleich am Beginn des oben beschriebenen Zeitfensters zum Akt zu nehmen und ihn als solchen der gesetzmäßigen Behandlung zuzuführen.“
[3] Das Rekursgericht wies die Anträge zurück, weil für diese keine gesetzliche Grundlage bestehe.
[4] Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist gemäß § 514 Abs 1 ZPO zulässig, weil der Oberste Gerichtshof funktionell als zweite Instanz angerufen wird. Er ist aber nicht berechtigt. [4] Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist gemäß Paragraph 514, Absatz eins, ZPO zulässig, weil der Oberste Gerichtshof funktionell als zweite Instanz angerufen wird. Er ist aber nicht berechtigt.