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Entscheidung 1 Ob 112/26s×

Entscheidung 1 Ob 112/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob112/26s

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 3.827,64 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Juni 2026, GZ 14 Nc 7/26z-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit 502,12 EUR bestimmte Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]         Der Kläger leitet Amtshaftungsansprüche aus angeblich unvertretbarem Fehlverhalten unter anderem des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht in einem Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 71, ZPO betreffend die ihm in einem Pflegschaftsverfahren bewilligte Verfahrenshilfe ab.

[2]         Hinsichtlich der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG beim an sich zuständigen Landesgericht St. Pölten eingebrachten Klage bestimmte das Oberlandesgericht Wien gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG mit Beschluss vom 22. 1. 2026 das Landesgericht Eisenstadt als zur Verhandlung und Entscheidung im Verfahren über diese Amtshaftungsklage zuständig. Dieser Beschluss wurde den Parteien zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

[3]         Mit Schriftsatz vom 23. 2. 2026 beantragte der Kläger die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gemäß Paragraph 31, JN. Da die „Vertretungen“ beider Parteien ihren Sitz in Wien hätten, habe dies beträchtliche Mehrkosten durch doppelten Einheitssatz für Verhandlungen zur Folge. „In praktischer Hinsicht“ sei für die „Vertretung“ der Beklagten und für den Klagevertreter die Anreise zum Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit – näher ausgeführter – geringerer Reisezeit verbunden.

[4]              Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und sprach sich gegen die Delegierung aus.

[5]              Auch das Landesgericht Eisenstadt – das in der Rechtssache bereits am 13. 5. 2026 verhandelt hatte – äußerte sich dahin, dass eine Delegierung nicht zweckmäßig erscheine.

[6]              Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag ab. Eine Delegierung solle nur den Ausnahmefall darstellen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen komme sie vor allem dann in Frage, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie die Amtstätigkeit verspreche. Der Kanzleisitz der Parteienvertreter sei unerheblich.

[7]              Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers, in dem er die Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung beantragt, die Abänderung dahin anstrebt, dass dem Delegierungsantrag stattgegeben werden möge, und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt.

[8]              Die Beklagte beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9]              Der Antrag auf Rekursverhandlung ist unzulässig. Der Rekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil das Oberlandesgericht funktional in erster Instanz entschieden hat (RS0046269 [T2]; RS0116349). Er ist aber nicht berechtigt.

[10]       1. Da eine mündliche Verhandlung über den Rekurs der ZPO fremd ist, ist ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung mangels prozessualen Antragsrechts zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz eins, ZPO; RS0044000 [T4]; RS0113870).

[11]       2. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169). Zweckmäßigkeitsgründe sind insbesondere der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540). Die Übertragung der Zuständigkeit muss im Interesse beider Parteien liegen (RS0046471). Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist unerheblich (RS0046333 [T13]; RS0046455 [T4]; RS0046540 [T1, T14, T20]; RS0065225 [T1, T2]). Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine von ihnen, so ist von der Delegierung abzusehen (RS0046589 [T4]; RS0046455 [T3, T10]).

[12]       3. In dem hier zu beurteilenden Amtshaftungsverfahren wurden keine Personalbeweise beantragt, so auch nicht die Einvernahme des in Wien wohnhaften Klägers. Wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung im Sinn des Paragraph 31, JN wären aber vor allem der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen. Dass der Kanzleisitz der Parteienvertreter ebenso wenig wie eine daraus – allenfalls – abzuleitende höhere Kostenbelastung wegen des doppelten Einheitssatzes ausschlaggebend sein kann, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0046333 [T8, T13]; RS0046540 [T4, T14, T20]). Die Ausführungen im Rekurs bieten keinen Anlass davon abzugehen.

[13]       4. Da es somit dem Kläger nicht gelungen ist, die Zweckmäßigkeit der Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nach den Kriterien des Paragraph 31, Absatz eins, JN ausreichend darzutun, kann seinem Rekurs kein Erfolg beschieden sein.

[14]       5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO. Im Verfahren über einen Delegierungsantrag sind – soweit Paragraph 31, JN keine Sonderregelungen enthält – die Regeln jenes Verfahrens anzuwenden, dessen Delegierung beantragt wird (RS0043970 [T1]). Der Beklagten steht daher Kostenersatz für ihre Rekursbeantwortung (Paragraph 521 a, ZPO; RS0019172 [T1]) zu.

Textnummer

E148564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00112.26S.0827.000

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260827_OGH0002_0010OB00112_26S0000_000