[9] Der Antrag auf Rekursverhandlung ist unzulässig. Der Rekurs ist unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil das Oberlandesgericht funktional in erster Instanz entschieden hat (RS0046269 [T2]; RS0116349). Er ist aber nicht berechtigt.
[10] 1. Da eine mündliche Verhandlung über den Rekurs der ZPO fremd ist, ist ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung mangels prozessualen Antragsrechts zurückzuweisen (§ 526 Abs 1 ZPO; RS0044000 [T4]; RS0113870). 1. Da eine mündliche Verhandlung über den Rekurs der ZPO fremd ist, ist ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung mangels prozessualen Antragsrechts zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz eins, ZPO; RS0044000 [T4]; RS0113870).
[11] 2. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169). Zweckmäßigkeitsgründe sind insbesondere der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540). Die Übertragung der Zuständigkeit muss im Interesse beider Parteien liegen (RS0046471). Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist unerheblich (RS0046333 [T13]; RS0046455 [T4]; RS0046540 [T1, T14, T20]; RS0065225 [T1, T2]). Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine von ihnen, so ist von der Delegierung abzusehen (RS0046589 [T4]; RS0046455 [T3, T10]). 2. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RS0053169). Zweckmäßigkeitsgründe sind insbesondere der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RS0046540). Die Übertragung der Zuständigkeit muss im Interesse beider Parteien liegen (RS0046471). Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist unerheblich (RS0046333 [T13]; RS0046455 [T4]; RS0046540 [T1, T14, T20]; RS0065225 [T1, T2]). Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine von ihnen, so ist von der Delegierung abzusehen (RS0046589 [T4]; RS0046455 [T3, T10]).
[12] 3. In dem hier zu beurteilenden Amtshaftungsverfahren wurden keine Personalbeweise beantragt, so auch nicht die Einvernahme des in Wien wohnhaften Klägers. Wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung im Sinn des § 31 JN wären aber vor allem der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen. Dass der Kanzleisitz der Parteienvertreter ebenso wenig wie eine daraus – allenfalls – abzuleitende höhere Kostenbelastung wegen des doppelten Einheitssatzes ausschlaggebend sein kann, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0046333 [T8, T13]; RS0046540 [T4, T14, T20]). Die Ausführungen im Rekurs bieten keinen Anlass davon abzugehen. 3. In dem hier zu beurteilenden Amtshaftungsverfahren wurden keine Personalbeweise beantragt, so auch nicht die Einvernahme des in Wien wohnhaften Klägers. Wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung im Sinn des Paragraph 31, JN wären aber vor allem der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen. Dass der Kanzleisitz der Parteienvertreter ebenso wenig wie eine daraus – allenfalls – abzuleitende höhere Kostenbelastung wegen des doppelten Einheitssatzes ausschlaggebend sein kann, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0046333 [T8, T13]; RS0046540 [T4, T14, T20]). Die Ausführungen im Rekurs bieten keinen Anlass davon abzugehen.
[13] 4. Da es somit dem Kläger nicht gelungen ist, die Zweckmäßigkeit der Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nach den Kriterien des § 31 Abs 1 JN ausreichend darzutun, kann seinem Rekurs kein Erfolg beschieden sein. 4. Da es somit dem Kläger nicht gelungen ist, die Zweckmäßigkeit der Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nach den Kriterien des Paragraph 31, Absatz eins, JN ausreichend darzutun, kann seinem Rekurs kein Erfolg beschieden sein.
[14] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Im Verfahren über einen Delegierungsantrag sind – soweit § 31 JN keine Sonderregelungen enthält – die Regeln jenes Verfahrens anzuwenden, dessen Delegierung beantragt wird (RS0043970 [T1]). Der Beklagten steht daher Kostenersatz für ihre Rekursbeantwortung (§ 521a ZPO; RS0019172 [T1]) zu. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO. Im Verfahren über einen Delegierungsantrag sind – soweit Paragraph 31, JN keine Sonderregelungen enthält – die Regeln jenes Verfahrens anzuwenden, dessen Delegierung beantragt wird (RS0043970 [T1]). Der Beklagten steht daher Kostenersatz für ihre Rekursbeantwortung (Paragraph 521 a, ZPO; RS0019172 [T1]) zu.