Die Annahme, von der der Rekurs ausgeht, dass das Erstgericht festgestellt habe, sämtliche Gesellschafter der klagenden Partei einschließlich jener Gesellschafter, welche zugleich Geschäftsführer gewesen seien, wären dahin übereingekommen, dass der Schuldschein vom 6. 6. 1950 gegen den Beklagten nicht geltend gemacht werden solle, wogegen der Beklagte auf seine Forderungen gegen die klagende Partei verzichtet habe, trifft nicht zu. Das Erstgericht hat eine solche Vereinbarung mit den Gesellschaftern Karl H*****, Dr. Peter Z***** und Dkfm. Alfred B***** als erwiesen angenommen sowie, dass V*****, diese Vereinbarung nachträglich genehmigt habe. In zwiespältiger Weise wird ausgesprochen, dass Dr. Z***** auch R***** vertreten habe. Eine ausdrückliche Feststellung, dass die Genannten sämtliche Gesellschafter gewesen seien, fehlt aber überhaupt, ebenso wie eine Feststellung, wann die Vereinbarung bzw Genehmigung stattgefunden habe. Bei dem lebhaften Gesellschafterwechsel, wie er sich aus den Registerakten ergibt, können ergänzende Feststellungen auch nicht ohneweiters getroffen werden. Da das Berufungsgericht von seiner noch zu prüfenden Rechtsansicht ausgehend, zu diesen Fragen in tatsächlicher Beziehung nicht Stellung genommen hat, brechen zur Zeit alle Schlüsse in sich zusammen, die der Rekurs daraus zieht, dass eine Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorliege. Ist die vom Beklagten behauptete Verzichts- und Aufrechnungsvereinbarung zu einer Zeit zustandegekommen, in der der Beklagte zusammen mit V***** Geschäftsführer der Klägerin war (21. 7. bis 30. 10. 1950), so läge ein Fall des sogenannten Selbstkontrahierens vor. Hierzu vertritt die beklagte Partei die Meinung, dass dieses Selbstkontrahieren durch sämtliche Gesellschafter genehmigt und damit für die klagende Partei rechtsverbindlich geworden sei; das Rekursgericht lehnt jedoch diese Auffassung deswegen ab, weil ein formeller Gesellschafterbeschluss fehle. In dieser Beziehung kann dem Rekursgericht nicht gefolgt werden. Über die Form der Gestattung oder der Genehmigung des Selbstkontrahierens bei Kapitalgesellschaften enthält das österreichische Recht keine ausdrücklichen Bestimmungen. Dass die Genehmigung durch einen Gesellschafterbeschluss erteilt werden kann, ist aber nicht zweifelhaft und wird auch vom Rekursgericht angenommen. Oberstes Willensorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist stets die Gesamtheit der Gesellschafter, die in Versammlungen oder schriftlich beschließen (§§ 34 ÖGesmbHG, 48 DGmbHG; Franz Scholz, Kommentar zum GmbHG, Köln 1951, § 37 Anm 1). Die Einhaltung der Bestimmungen über die Einberufung der General-(Gesellschafter-)versammlung und über das schriftliche Verfahren kann in einem Fall wie dem vorliegenden dann nicht von Bedeutung sein, wenn ein einstimmiger Beschluss sämtlicher Gesellschafter vorliegt. Es ist nicht einzusehen, warum nicht durch die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, mag sie auch nicht in einer Generalversammlung oder schriftlich gegeben sein, ein vom Geschäftsführer geschlossenes Geschäft genehmigt werden könnte. Die Vorschriften über Einberufung und Abhaltung der Generalversammlung sowie über die schriftliche Abstimmung können für einen solchen Fall nur als Ordnungsvorschriften gewertet werden, die das einwandfreie Zustandekommen des Gesellschaftswillens vor allem auch eines allfälligen Mehrheitswillens als Gesellschaftswillen gewährleisten sollen. Wenn ohndies Willensübereinstimmung sämtlicher Gesellschafter besteht und erklärt ist, wäre es eine überflüssige Formalität, auch noch die Einhaltung der Formvorschriften für die Generalversammlung oder die schriftliche Abstimmung zu verlangen. Diese Formvorschriften sinken in einem solchen Fall zur Bedeutung bloßer Beweisbestimmungen herab.Die Annahme, von der der Rekurs ausgeht, dass das Erstgericht festgestellt habe, sämtliche Gesellschafter der klagenden Partei einschließlich jener Gesellschafter, welche zugleich Geschäftsführer gewesen seien, wären dahin übereingekommen, dass der Schuldschein vom 6. 6. 1950 gegen den Beklagten nicht geltend gemacht werden solle, wogegen der Beklagte auf seine Forderungen gegen die klagende Partei verzichtet habe, trifft nicht zu. Das Erstgericht hat eine solche Vereinbarung mit den Gesellschaftern Karl H*****, Dr. Peter Z***** und Dkfm. Alfred B***** als erwiesen angenommen sowie, dass V*****, diese Vereinbarung nachträglich genehmigt habe. In zwiespältiger Weise wird ausgesprochen, dass Dr. Z***** auch R***** vertreten habe. Eine ausdrückliche Feststellung, dass die Genannten sämtliche Gesellschafter gewesen seien, fehlt aber überhaupt, ebenso wie eine Feststellung, wann die Vereinbarung bzw Genehmigung stattgefunden habe. Bei dem lebhaften Gesellschafterwechsel, wie er sich aus den Registerakten ergibt, können ergänzende Feststellungen auch nicht ohneweiters getroffen werden. Da das Berufungsgericht von seiner noch zu prüfenden Rechtsansicht ausgehend, zu diesen Fragen in tatsächlicher Beziehung nicht Stellung genommen hat, brechen zur Zeit alle Schlüsse in sich zusammen, die der Rekurs daraus zieht, dass eine Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorliege. Ist die vom Beklagten behauptete Verzichts- und Aufrechnungsvereinbarung zu einer Zeit zustandegekommen, in der der Beklagte zusammen mit V***** Geschäftsführer der Klägerin war (21. 7. bis 30. 10. 1950), so läge ein Fall des sogenannten Selbstkontrahierens vor. Hierzu vertritt die beklagte Partei die Meinung, dass dieses Selbstkontrahieren durch sämtliche Gesellschafter genehmigt und damit für die klagende Partei rechtsverbindlich geworden sei; das Rekursgericht lehnt jedoch diese Auffassung deswegen ab, weil ein formeller Gesellschafterbeschluss fehle. In dieser Beziehung kann dem Rekursgericht nicht gefolgt werden. Über die Form der Gestattung oder der Genehmigung des Selbstkontrahierens bei Kapitalgesellschaften enthält das österreichische Recht keine ausdrücklichen Bestimmungen. Dass die Genehmigung durch einen Gesellschafterbeschluss erteilt werden kann, ist aber nicht zweifelhaft und wird auch vom Rekursgericht angenommen. Oberstes Willensorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist stets die Gesamtheit der Gesellschafter, die in Versammlungen oder schriftlich beschließen (Paragraphen 34, ÖGesmbHG, 48 DGmbHG; Franz Scholz, Kommentar zum GmbHG, Köln 1951, Paragraph 37, Anmerkung 1). Die Einhaltung der Bestimmungen über die Einberufung der General-(Gesellschafter-)versammlung und über das schriftliche Verfahren kann in einem Fall wie dem vorliegenden dann nicht von Bedeutung sein, wenn ein einstimmiger Beschluss sämtlicher Gesellschafter vorliegt. Es ist nicht einzusehen, warum nicht durch die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, mag sie auch nicht in einer Generalversammlung oder schriftlich gegeben sein, ein vom Geschäftsführer geschlossenes Geschäft genehmigt werden könnte. Die Vorschriften über Einberufung und Abhaltung der Generalversammlung sowie über die schriftliche Abstimmung können für einen solchen Fall nur als Ordnungsvorschriften gewertet werden, die das einwandfreie Zustandekommen des Gesellschaftswillens vor allem auch eines allfälligen Mehrheitswillens als Gesellschaftswillen gewährleisten sollen. Wenn ohndies Willensübereinstimmung sämtlicher Gesellschafter besteht und erklärt ist, wäre es eine überflüssige Formalität, auch noch die Einhaltung der Formvorschriften für die Generalversammlung oder die schriftliche Abstimmung zu verlangen. Diese Formvorschriften sinken in einem solchen Fall zur Bedeutung bloßer Beweisbestimmungen herab.
Eine wohl entsprechende Auffassung vertritt das deutsche Schrifttum zudem dem österreichischen Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung weitgehend ähnlichen deutschen Gesetz. So meint Hachenburg, dass die Genehmigung auch als stillschweigende aus dem Verhalten der Gesellschaft erkennbar sein könne (Max Hachenburg, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berlin und Leipzig 1927, § 36 Anm 13). Scholz (§ 35 Anm 24) führt aus, dass das Geschäft auch stillschweigend seitens der Generalversammlung genehmigt werden könne. Eine Universalversammlung zählt er weitgehend von jeder Förmlichkeit los; die Beurkundung müsse nur des Beweises wegen stattfinden (§§ 51 Anm 10; 15 Anm 62). Das vom Berufungsgericht herangezogene aktienrechtliche Schrifttum ist nicht verwertbar, weil gemäß § 97 AktG der Aufsichtsrat berufen ist, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten. Im Übrigen wird auch hier eine stillschweigende Genehmigung für ausreichend gehalten (Franz Schlegelberger - Leo Quassowski, Aktiengesetz, Berlin 1939, § 71 Anm 21). Umso mehr muss eine ausdrückliche Zustimmung der sämtlichen Genehmigungsberechtigten ausreichen, die bloß unter Außerachtlassung der für die General-(Gesellschafter-)versammlung geltenden Formvorschriften erteilt wurde.Eine wohl entsprechende Auffassung vertritt das deutsche Schrifttum zudem dem österreichischen Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung weitgehend ähnlichen deutschen Gesetz. So meint Hachenburg, dass die Genehmigung auch als stillschweigende aus dem Verhalten der Gesellschaft erkennbar sein könne (Max Hachenburg, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berlin und Leipzig 1927, Paragraph 36, Anmerkung 13). Scholz (Paragraph 35, Anmerkung 24) führt aus, dass das Geschäft auch stillschweigend seitens der Generalversammlung genehmigt werden könne. Eine Universalversammlung zählt er weitgehend von jeder Förmlichkeit los; die Beurkundung müsse nur des Beweises wegen stattfinden (Paragraphen 51, Anmerkung 10; 15 Anmerkung 62). Das vom Berufungsgericht herangezogene aktienrechtliche Schrifttum ist nicht verwertbar, weil gemäß Paragraph 97, AktG der Aufsichtsrat berufen ist, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten. Im Übrigen wird auch hier eine stillschweigende Genehmigung für ausreichend gehalten (Franz Schlegelberger - Leo Quassowski, Aktiengesetz, Berlin 1939, Paragraph 71, Anmerkung 21). Umso mehr muss eine ausdrückliche Zustimmung der sämtlichen Genehmigungsberechtigten ausreichen, die bloß unter Außerachtlassung der für die General-(Gesellschafter-)versammlung geltenden Formvorschriften erteilt wurde.
Die Anwendung der eben entwickelten Rechtssätze ergibt, dass dem Beklagten die Möglichkeit offen gelassen werden muss, zu beweisen, dass eine übereinstimmende Willenserklärung sämtlicher Gesellschafter auf Genehmigung vorliege. Bei den fluktuierenden Verhältnissen der gegenständlichen Gesellschaft wird allerdings beachtet werden müssen, dass die Zustimmung von jedem Einzelnen dieser sämtlichen Gesellschafter nur für die Zeit vor oder während seiner Gesellschaftereigenschaft während dieser Zeit und nicht etwa nachträglich gegeben werden konnte.
Zuzugeben ist dem Rekurs auch, dass eine zunächst unwirksame Verzichts- und Aufrechnungsvereinbarung durch einen Vertretungsbefugten nachträglich genehmigt worden sein könnte. Auch hierzu liegen keine ausreichenden Feststellungen des Erstrichters vor und fehlt eine Stellungnahme des Berufungsgerichtes. Das Erstgericht nimmt lediglich als erwiesen an, dass das Übereinkommen „V*****, der zuvor schon sein Einverständnis zu einer solchen Vereinbarung erteilt hatte, genehmigt" hat. Über den Zeitpunkt der Genehmigung wird nichts festgestellt, insbesondere nicht, dass sie nach dem 30. 10. 1950, also in der Zeit geschehen sei, in der V***** allein vertretungsbefugt war.
Feststellungen darüber, ob das Grundgeschäft, das dem durch die klagende Partei von S***** rückgelösten Wechsel von S 12.074 zugrunde liegt, von der Gesellschaft als für sie beschlossen genehmigt worden ist, liegen bisher nicht vor. In dieser Beziehung ist eine Stellungnahme durch den Obersten Gerichtshof noch nicht möglich. Was für den Beklagten dadurch gewonnen wäre, wenn die Zahlung durch die Klägerin an S***** nicht als Hingabe einer dem Beklagten versprochenen Darlehensvaluta an S*****, sondern als Übernahme einer Schuld des Beklagten an S***** durch die Klägerin angesehen wird, ist nicht ersichtlich. In dem einen wie in dem anderen Fall wäre der Beklagte zur Bezahlung des Betrages von S 12.074 - vorbehaltlich seiner noch zu klärenden Einwendungen - an die Klägerin verpflichtet. Auch der Hinweis auf die Entscheidung GlU 13.457 geht fehl, weil feststeht, dass die klagende Partei die im Schuldschein vom Beklagten als empfangen bekannten S 12.074 tatsächlich und zwar an S***** geleistet hat. In diesem Fall ist es Sache des Beklagten, zu beweisen, dass diese Leistung nicht für seine Rechnung erfolgte. Dem im Ergebnis unbegründeten Rekurs war daher nicht Folge zu geben. Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Feststellungen darüber, ob das Grundgeschäft, das dem durch die klagende Partei von S***** rückgelösten Wechsel von S 12.074 zugrunde liegt, von der Gesellschaft als für sie beschlossen genehmigt worden ist, liegen bisher nicht vor. In dieser Beziehung ist eine Stellungnahme durch den Obersten Gerichtshof noch nicht möglich. Was für den Beklagten dadurch gewonnen wäre, wenn die Zahlung durch die Klägerin an S***** nicht als Hingabe einer dem Beklagten versprochenen Darlehensvaluta an S*****, sondern als Übernahme einer Schuld des Beklagten an S***** durch die Klägerin angesehen wird, ist nicht ersichtlich. In dem einen wie in dem anderen Fall wäre der Beklagte zur Bezahlung des Betrages von S 12.074 - vorbehaltlich seiner noch zu klärenden Einwendungen - an die Klägerin verpflichtet. Auch der Hinweis auf die Entscheidung GlU 13.457 geht fehl, weil feststeht, dass die klagende Partei die im Schuldschein vom Beklagten als empfangen bekannten S 12.074 tatsächlich und zwar an S***** geleistet hat. In diesem Fall ist es Sache des Beklagten, zu beweisen, dass diese Leistung nicht für seine Rechnung erfolgte. Dem im Ergebnis unbegründeten Rekurs war daher nicht Folge zu geben. Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.