Die klagenden Parteien verwiesen in ihrer Klage ausdrücklich darauf, Klagegegenstand sei das durch den vorliegenden Kostenvoranschlag über EUR 21.512,26 "dokumentierte Deckungskapital". Diese Forderung sei mit Schreiben vom 17. 5. 2000 geltend gemacht worden. Die Auffassung der Vorinstanzen, es liege auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass "aus Gründen prozessualer Vorsicht unter Ausdehnungsvorbehalt" nur ein Teilbetrag von EUR 10.000 geltend gemacht worden ist, eine der Regelung des § 55 Abs 3 JN zu unterstellende Teileinklagung vor, ist nicht zu beanstanden.Die klagenden Parteien verwiesen in ihrer Klage ausdrücklich darauf, Klagegegenstand sei das durch den vorliegenden Kostenvoranschlag über EUR 21.512,26 "dokumentierte Deckungskapital". Diese Forderung sei mit Schreiben vom 17. 5. 2000 geltend gemacht worden. Die Auffassung der Vorinstanzen, es liege auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass "aus Gründen prozessualer Vorsicht unter Ausdehnungsvorbehalt" nur ein Teilbetrag von EUR 10.000 geltend gemacht worden ist, eine der Regelung des Paragraph 55, Absatz 3, JN zu unterstellende Teileinklagung vor, ist nicht zu beanstanden.
Soweit sich die Revisionsrekurswerber auf die Entscheidung ZVR 1996/14 berufen, übersehen sie offenbar, dass gerade dort deutlich darauf hingewiesen wurde, dass die genannte Gesetzesstelle eine ziffernmäßig bestimmte Gesamtforderung voraussetzt, wogegen sich der Streitwert nach dem tatsächlich eingeklagten Betrag richtet, wenn Gesamtansprüche in unbestimmter Höhe behauptet werden oder die (bloße) Möglichkeit allfälliger weiterer Ansprüche besteht. Im vorliegenden Fall ist nach der Klagserzählung - anders als in dem der Entscheidung ZVR 1996/14 zugrunde liegenden Fall, in dem ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin und damit auch die Höhe ihrer Ansprüche unklar war - mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass die Kläger eine Geldforderung gegen die Beklagten in Höhe von zumindest EUR 21.512,26 behaupten, die sogar vorprozessual geltend gemacht und damit fälliggestellt worden sei. Das Erfordernis einer ziffernmäßig bestimmten Gesamtforderung ist damit zweifellos erfüllt. Ob die Möglichkeit darüber hinausgehender Ansprüche besteht, ist nicht von Bedeutung, da bereits mit dem genannten Betrag die Wertgrenze des § 49 Abs 1 JN überschritten wird.Soweit sich die Revisionsrekurswerber auf die Entscheidung ZVR 1996/14 berufen, übersehen sie offenbar, dass gerade dort deutlich darauf hingewiesen wurde, dass die genannte Gesetzesstelle eine ziffernmäßig bestimmte Gesamtforderung voraussetzt, wogegen sich der Streitwert nach dem tatsächlich eingeklagten Betrag richtet, wenn Gesamtansprüche in unbestimmter Höhe behauptet werden oder die (bloße) Möglichkeit allfälliger weiterer Ansprüche besteht. Im vorliegenden Fall ist nach der Klagserzählung - anders als in dem der Entscheidung ZVR 1996/14 zugrunde liegenden Fall, in dem ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin und damit auch die Höhe ihrer Ansprüche unklar war - mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass die Kläger eine Geldforderung gegen die Beklagten in Höhe von zumindest EUR 21.512,26 behaupten, die sogar vorprozessual geltend gemacht und damit fälliggestellt worden sei. Das Erfordernis einer ziffernmäßig bestimmten Gesamtforderung ist damit zweifellos erfüllt. Ob die Möglichkeit darüber hinausgehender Ansprüche besteht, ist nicht von Bedeutung, da bereits mit dem genannten Betrag die Wertgrenze des Paragraph 49, Absatz eins, JN überschritten wird.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).